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Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben

Alexander_Herrmann
Meister
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Liebe Community,

 

wer aktuell die Auszahlung einer Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz über DATEV Lohn und Gehalt abrechnen möchte, der sollte folgendes beachten:

 

Die Standard-Lohnart 3600 "Bezüge nach IfSG" bzw. "Verdienstausfall n. InfektionsG" der sollte unbedingt beachten, dass die dort eingestellten Parameter zur Sozialversicherung falsch sind.

 

Screenshot LuG.jpg

 

Entgegen der vorhandenen Einstellung unterliegt die Zahlung der genannten Entschädigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und (sofern vorher eine Pflichtversicherung in der ges. KV/PV bestand) auch in der ges. KV und PV.

 

Dies kann unmittelbar dem Wortlaut des § 57 IfSG entnommen werden:

 

§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

 

(1) 1Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. 2Bemessungsgrundlage für Beiträge sind bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,

bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

3Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. 4Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.

 

(2) 1Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.

 

(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.

 

(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.

 

Temporäre Lösung: Die vorhandene Lohnart kopieren, um eine neue (individuelle) Lohnart zu erhalten, deren SV-Parameter angepasst werden können.

 

Die entsprechende Fachabteilung der DATEV ist bereits informiert. @Dominika_Raciborska Eine entsprechende Stellungnahme der DATEV hier in diesem Threat wäre sicherlich hilfreich für alle Anwender. 

 

(Wann) wird dieser Fehler in einem SR beseitigt?

 

Echtdaten im Screen durch @Dirk_Jendritzki entfernt

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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