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Corona: Lohnart für Entschädigung bei Quarantäne in LuG fehlerhaft geschlüsselt (SV-Pflicht!)

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letzte Antwort am 28.04.2020 15:33:09 von Daniela_Eichler
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Alexander_Herrmann
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Liebe Community,

 

wer aktuell die Auszahlung einer Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz über DATEV Lohn und Gehalt abrechnen möchte, der sollte folgendes beachten:

 

Die Standard-Lohnart 3600 "Bezüge nach IfSG" bzw. "Verdienstausfall n. InfektionsG" der sollte unbedingt beachten, dass die dort eingestellten Parameter zur Sozialversicherung falsch sind.

 

Screenshot LuG.jpg

 

Entgegen der vorhandenen Einstellung unterliegt die Zahlung der genannten Entschädigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und (sofern vorher eine Pflichtversicherung in der ges. KV/PV bestand) auch in der ges. KV und PV.

 

Dies kann unmittelbar dem Wortlaut des § 57 IfSG entnommen werden:

 

§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

 

(1) 1Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. 2Bemessungsgrundlage für Beiträge sind bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,

bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

3Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. 4Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.

 

(2) 1Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.

 

(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.

 

(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.

 

Temporäre Lösung: Die vorhandene Lohnart kopieren, um eine neue (individuelle) Lohnart zu erhalten, deren SV-Parameter angepasst werden können.

 

Die entsprechende Fachabteilung der DATEV ist bereits informiert. @Dominika_Raciborska Eine entsprechende Stellungnahme der DATEV hier in diesem Threat wäre sicherlich hilfreich für alle Anwender. 

 

(Wann) wird dieser Fehler in einem SR beseitigt?

 

Echtdaten im Screen durch @Dirk_Jendritzki entfernt

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Alexander_Herrmann
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Sehr hilfreich zum Verständnis des Zusammenspiels zwischen Sozialversicherung und Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz ist auch ein "Besprechungsergebnis der GKV-Spitzenverbände und der Deutschen Rentenversicherung Bund" vom 13./14.10.2009. 

 

Das Dokument ist eines der ganz wenigen erläuternden Dokumente von offizieller Stelle.

 

Es ist auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund unter folgendem Link abrufbar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Besprechungsergebnisse/besprechungsergebnisse.html 

 

Es kann auch als Anlag zu diesem Beitrag hier heruntergeladen werden.

 

Nachfolgend ein paar relevante Auszüge:

 

[...]  Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fort (§ 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG) [...]

 

[...]  Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fort (§ 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Unbedeutend ist, ob die Entschädigung auf das Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder auf die Absonderung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zurückgeht. Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die ersten sechs Wochen der Entschädigungszahlung das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherungzugrunde
liegt, 
[...]

 

[...]  Melde- und Beitragsverfahren
Zahlt der Arbeitgeber auftragsweise die Entschädigung aus, übernimmt er auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten, insbesondere die Zahlung der Beiträge und Umlagen (unter der bisherigen Betriebsnummer) an die Einzugsstelle.
[...]

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Alexander_Herrmann
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Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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Alexander_Herrmann
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Liebe Community,

 

ich muss meinen temporären Lösungsvorschlag zu der falschen Lohnart zur Abrechnung des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG in Lohn und Gehalt korrigieren.

 

Es ist NICHT möglich, die Lohnart 3600 (falsch, weil SV-frei) zu kopieren und bei der Kopie die Einstellung auf SV-Pflichtig zu ändern.

 

Nach aktueller Auskunft der DATEV (Stand 12.03. 17:30 Uhr) ist es in den DATEV Lohnprogrammen derzeit nicht möglich, den genannten Verdienstausfall im Rahmen der Quarantäne abzurechnen. Die Entwicklung arbeite aber bereits mit Hochdruck daran eine passende Lohnart bereitzustellen. Zum diesbezüglichen Zeitplan ist mir noch nichts bekannt.

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Alexander_Herrmann
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Wer bereits heute eine Entschädigung nach § 56 IfSG abrechnen muss, kann sich eventuell folgendermaßen behelfen. Ich würde mich über eine Diskussion unter den anderen Anwendern freuen - vielleicht hat ja jemand eine bessere Idee.

 

Anforderung:

  1. Es muss Netto der gleiche Betrag ausgezahlt werden, der ausgezahlt werden würde, wenn der Arbeitnehmer regulär arbeiten würde.
  2. Es müssen die vollen SV-Beiträge im Beitragsnachweis abgerechnet werden, berechnet auf Grundlage des fiktiven Bruttolohns, welcher zu dem Nettobetrag in Nr. 1 führt.
  3. In der Lohnsteuerbescheinigung muss der ausgezahlte Nettobetrag in Zeile 15 als steuerfreier Betrag, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ausgewiesen werden.

 

Lösungsansatz:

Ich persönlich komme nur über eine Kombination verschiedener vorhandener Lohnarten zu dem gewünschten Ergebnis. Hierzu habe ich mir (entsprechend benannte) Kopien der Lohnarten 3880 und 9000 angelegt.

 

Über die Lohnart 3880 hat man eine Lohnart, die SV-Pflichtig aber steuerfrei ist und NICHT in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird. Hier wird der Betrag des bisherigen SV-Brutto angegeben. 

 

Der hierdurch entstehende Auszahlungsbetrag wird über den Abzug eines Vorschusses wieder auf Null korrigiert.

 

Nun wird noch der eigentliche Netto-Betrag (also der Betrag der Entschädigung / Verdienstausfall) über die Lohnart 3600 angegeben. Dieser Betrag ist SV-frei, Steuerfrei und wird in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

 

Umständlich, aber führt meines Erachtens zu dem gewünschten Ergebnis. 

 

Sobald von der DATEV eine passende Lohnart bereitgestellt wurde, können die Abrechnungen dieses "Provisoriums" wieder über Nachberechnung beseitigt und durch die Abrechnung der neuen Lohnart ersetzt werden.

 

Ich freue mich auf eine hoffentlich rege und konstruktive Diskussion. 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
DATEV-Mitarbeiter
Claudia_Puchta
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Herrmann,

 

vielen Dank für Ihre Lösungsvorschläge!

 

Es ist in der Tat so, dass die Lohnart 3600 nur dafür sorgt, dass die Entschädigung auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der SV-Beiträge ist jedoch eine andere.

 

Leider führt Ihr Lösungsansatz (den auch wir intern schon diskutiert haben), nicht ganz zum gewünschten Ergebnis. Im vorliegenden Fall sind die SV-Beiträge vom Arbeitgeber alleine zu tragen (der sie dann wieder erstattet bekommt). Leider gibt es die Möglichkeit der Abrechnung von SV-Beiträgen, welche der Arbeitgeber in voller Höhe alleine trägt, aktuell in Lohn und Gehalt nicht. Bei einer Abrechnung über z.B. die Lohnart 3880 werden AN-Beiträge ermittelt und auch im Beitragsnachweis oder auf der Lohnsteuerbescheinigung bestätigt, was so nicht korrekt ist.

 

Wir prüfen aktuell den Aufwand für die Umsetzung einer Lohnart, bei welcher der Arbeitgeber die SV-Beiträge in voller Höhe trägt, und bitten um Verständnis, dass die Prüfung noch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Über das weitere Vorgehen werden wir informieren, sobald wir absehen können, bis wann wir eine Lösung zur Verfügung stellen können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Claudia Puchta

 

Entwicklung Personalwirtschaft

 

 

Mit freundlichem Gruß, Claudia Puchta
Produktstrategie & Anforderungsmanagement Personalwirtschaft
grandfunck
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Moin, 

 

ohne die rechtlichen Grundlagen alle nachgeprüft zu haben, vielen Dank für Ihren Einsatz! 

 

Glücklicherweise benötige ich diese Lohnart derzeit noch nicht, grad' heute morgen in der Regionalzeitung gelesen, unsere Stadt ist noch frei (zumindest hat sich noch niemand zum Corona bekannt). Aber wer kann schon sagen, wie lange dies noch so bleibt?

 

Die Beiträge zeigen auch einmal wieder, dass von Seiten der Community Hinweise (und Wünsche bzw. Forderungen) an die DATEV mit einigem Hintergrund und Erläuterungen kommen. 

 

Vielen Dank dafür.

 

Ein schönes Wochenende in die Rund und bleibt alle gesund!

 

WF

 

 

PS.: Es gibt ja einige Hinweise auf Hilfen von Seiten des Staates an die Unternehmen, aber eine einfache oder allgemeingültige Fristverlängerung wird wohl (nie) dabei sein, stand doch immer bei allen Anforderungen an  Fristverlängerungen etc. der Verwaltung sinngemäß: Krankheiten beim StB (oder Mandanten), Personalengpässe etc. sind kein Grund zur Fristgewährung. Wobei dies von FA-Seite häufig ganz anders rüberkommt...

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lohnhilfe
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Hallo Frau Puchta,

 

"Wir prüfen aktuell den Aufwand für die Umsetzung..."? Ich hoffe, das ist missverständlich formuliert und wir bekommen die notwendigen Lohnarten.

(da das Thema an anderer Stelle gerade war: Bei Kurzarbeit ist es ja ähnlich, dass der AG die SV allein trägt - es sollte also möglich sein, solche Lohnarten zu generieren. Ebenfalls bei Azubis bis 350 € Entgelt.)

LG
VM
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heinrich2018
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Hallo Zusammen,

 

welche Lohnart kann in LODAS für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneter Quarantäne benutzt werden?

Danke
B.Heinrich

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NicoleS
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Ist von DATEV vorgesehen, dass der Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) über die Bescheinigungen erstellt werden kann? Falls ja, ab wann?

grandfunck
Fachmann
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Schön wäre es auch, von unserer Genossenschaft eine Möglichkeit angeboten zu bekommen, Erstattungen für die Unternehmer selbst zu beantragen. Hier in SH sind ja schon z. B. Kneipen dicht, AG und AN dürfen nicht mehr "normal" arbeiten. 

 

Für uns als STB ja das Problem: Rechtsberatung?!?, dazu "woher sollen wir das alles jetzt wissen, alles ist ja in Bewegung, gibt der StB etwas Falsches vor, so haftet er und hat noch nicht einmal Anspruch auf Vergütung wenn Rechtsberatung..."

 

Da die DATEV unsere Genossenschaft ist, hoffe ich auf Hilfe, es kann ja nicht jeder kleine StB die Lösungen für sich finden. Hoffen wir auf ein "Gemeinsam sind wir stark."

 

In diesem Sinne: Bleibt gesund!

 

WF

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Alexander_Herrmann
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Diese Fragen wurden bereits in diesem Beitrag diskutiert, inkl. Stellungnahme der DATEV: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Corona-Lohnart-f%C3%BCr-Entsch%C3%A4digung-bei-Quarant%C3%A4ne-in-LuG/m-p/140528

 

@Dirk_Jendritzki vielleicht die Beiträge zusammenführen ?

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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Dirk_Jendritzki
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@Alexander_Herrmann  schrieb:

@Dirk_Jendritzki vielleicht die Beiträge zusammenführen ?


OK & Danke für den Hinweis

Viele Grüße Dirk Jendritzki
Head of DATEV-Community | DATEV eG
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pöpping
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Guten Morgen,

 

aufgrund der vielen Anfragen zum Verdienstausfall und Beantragung von KUG wurde uns mitgeteilt, dass ein Online-Seminar zum Thema Kurzarbeit durch die Datev bereitgestellt wird. Für diese schnelle Reaktion bereits vorab vielen Dank, denn die zusammengestellten Informationen werden uns sicherlich den Arbeitsalltag erleichtern
(auch wenn das Video aktuell anscheinend trotz Ankündigung noch nicht in der Online-Seminarreihe freigegeben worden ist).

 

Zusätzlich wird jedoch auch die Thematik Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz auf uns zukommen. Deshalb die Frage, ob es auch hier Hilfe innerhalb der Lohnprogramme geben wird:

- Wie können hierfür die Ausfallzeiten in Lohn und Gehalt bzw. Lodas erfasst werden?

- Gibt es eine Möglichkeit den notwendigen Entschädigungsantrag durch die Datev erstellen zu lassen? Die notwendigen Angaben (Höhe des Ausfalls, Angaben zu den Arbeitnehmerstammdaten) müssten identisch sein.

 

Ich bin gespannt auf die hier gebotenen Lösungsansätze.

jafrasch
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Auch hier:

 

Der Kollege @Alexander_Herrmann hat es hier ganz gut zusammengefasst: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Coronavirus-Entsch%C3%A4digung-nach-56-IfSG/m-p/140109/highlight/true#M31330

 

Bevor man in die Diskussion über die abrechnungstechnische Behandlung des Anspruchs auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG einsteigt, sollte man folgende rechtliche Besonderheiten beachten und ggf. anwaltlich prüfen lassen:

 

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), bei dem der Arbeitgeber als auszahlende Stelle einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behört hat, liegen oftmals nicht vor.

 

Hintergrund: § 56 IfSG setzt stets einen Verdienstausfall des Arbeitnehmers voraus.

Dieser wiederum liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.

Solange sich der Arbeitnehmer nur in amtlich angeordneter Quarantäne (also nur Kontaktperson ohne eigene Krankheitssymptome) befindet, ist er i. d. R. nicht kranheitsbedingt arbeitsunfähig, hat also keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG.

Allerdings liegt dann ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gem. § 616 BGB vor, aus dem der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, solange die Dauer der Verhinderung "verhältnismäßig nicht erheblich ist". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde in den letzten Jahrzehnten der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - je nach Einzelfall - zwischen wenigen Tagen bis zwei Wochen angesehen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (allerdings vor über 40 Jahren...) 1978 zum damaligen Vorgänger des IfSG entschieden, dass bei "amtlicher Aussonderung eines Ausscheiders", also genau den hier angesprochenen Fall, auch eine Dauer von sechs Wochen nicht erheblich sei.

 

Auf Grund des Alters dieser BAG-Entscheidung und den anderen, teils erheblich divergierenden Entscheidungen zu anderen Einzelfällen, liegt hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage zur Einordnung einer zweiwöchigen Quarantäne vor.

 

Folgt man dieser Auffassung, dann hätte der Arbeitnehmer bei einer zweiwöchigen behördlich angeordneten Quarantäne einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber nach § 616 und im Umkehrschluss keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 IfSG. 

 

Rechtsfolge für den Arbeitgeber: 

Der Arbeitgeber hat dann auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde.

 

 

Wann also gibt es überhaupt Ansprüche nach § 56 IfSG?

 

Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag oder (falls vorhanden) Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer sofort einen Verdienstausfall, damit auch einen Entschädigungsanspruch und der Arbeitgeber kann sich diesen ersetzen lassen.

 

Für die Lohnabrechnung macht die zutreffende Beurteilung des Anspruchs einen erheblichen Unterschied:

  • Der Anspruch nach § 616 BGB ist auf regulären Arbeitslohn gerichtet, die Zahlung ist also sv-pflichtig und lst-pflichtig
  • Der Anspruch nach § 56 IfSG ist nicht auf ein Entgelt gerichtet, sondern auf Entschädigung. Diese ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und in der Sozialversicherung fallen nur Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch Arbeitnehmerbeiträge an.


Die DATEV unterschützt iirc die Antragstellung etc. (noch?) nicht.

pöpping
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Nachricht 16 von 41
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Vielen Dank für diesen Hinweis.

 

Allerdings kann ich den Ausführungen hinsichtlich der Einschränkungen gem. § 616 BGB nur bedingt zustimmen, ebenso wie im dort benannten Artikel vom Rechtsanwalt Dr. Grimm.

 

Neben der Quarantäne geht es mir jedoch um die tatsächlich am Virus erkrankten Arbeitnehmer und um die vollständige Betriebsschließung, die bis zum 19. April und damit eben nicht kurzfristig vorliegt. 

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Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 17 von 41
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Hier geht's zum passenden Beitrag:

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Corona-Lohnart-f%C3%BCr-Entsch%C3%A4digung-bei-Quarant%C3%A4ne-in-LuG/m-p/140528#M31416

 

@Dirk_Jendritzki bitte zusammenführen

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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stbstoll
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...von allen noch laufenden Entwicklungen bezüglich Verdienstausfall, KuG etc. abgesehen.... Kurzarbeitergeld, so mein aktuellster Stand, wird doch frühestens ab April 2020 beantragt werden können. Bedeutet, dass die Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen und seit gestern, 16.3.20, ohne Umsätze sind, über unbezahlten Urlaub oder Abbau von Arbeitszeitkonten die 14 Tage im März "personalkostentechnisch" überbrücken müssen. Oder kann aufgrund der Virus-bedingten Schließungen bereits ab 16.03.20 KuG beantragt werden?

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andreashofmeister
Allwissender
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Sehr gut!

 

Über welchen Kanal kam die Mitteilung?

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steme
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andreas_briefs
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stbstoll
Einsteiger
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Herzlichen Dank! Trotz mehrfacher Suchanfragen wurde mir gestern immer nur "rückwirkend ab 1.4.20" angezeigt. Würde auch keinen Sinn machen, da ja ab gestern die Schließungen und damit die Umsatzausfälle Kurzarbeitergeld begründen...

 

Tolle Community! Danke!

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d_z_
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Ich habe auch gerade die Seiten des BMAS auf unsere Website verlinkt und lokal gespeichert. Bei den bestehenden rechtlichen Unsicherheiten werde ich mich darauf berufen. Die Rückwirkung habe ich dort auch zum ersten Mal gelesen. Für die Betriebsschließung aufgrund "behördlicher Maßnahmen" wird in allen Publikationen (Arbeitsagentur; BMAS; SMWA eine identische Formulierung verwendet. Also sollte dieser Fall vom KUG abgedeckt sein. Bleibt nur noch der Unternehmer selbst - §56 IfSG?. Es bleibt spannend.

 

PS: Das BMAS hat auch eine FAQ zu den Arbeitsrechtlichen Auswirkungen veröffentlicht Klick

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stbstoll
Einsteiger
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Ja, langsam lichten sich die Fragen und die Gehaltsabrechnung wird klarer! Schön zu wissen, dass andere Kollegen auch unsicher sind bzw. nicht alle Informationen vorliegen haben! 

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Community Manager
Dirk_Jendritzki
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@Alexander_Herrmann  schrieb:

@Dirk_Jendritzki bitte zusammenführen


OK & Danke für den Hinweis

 

Viele Grüße Dirk Jendritzki
Head of DATEV-Community | DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


in unserem Beitrag Corona: Aktuelle Informationen finden Sie aktuelle Informationen und Hinweise zu diesem Thema.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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NiWe1
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Hallo Frau Puchta,

 

wie wäre es denn eine Fehlzeit "Quarantäne" zu erstellen, die gleichermaßen für LODAS als auch für Lohn und Gehalt gültig ist, und die im Hintergrund, ähnlich wie bei Pfändungen oder Kinderkrankengeld ein Berechnungsschema erstellt und gleich in die Lohnabrechnung übernimmt?

 

Vielen Dank und liebe Grüße aus Thüringen

Nicole Weber

DATEV-Mitarbeiter
Claudia_Puchta
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Weber,

 

wir planen in beiden Lohn-Programmen die Umsetzung der Quarantäne-Entschädigung in zwei Stufen:

 

Im ersten Schritt stellen wir neben der bereits vorhandenen Lohnart – welche für die Bescheinigung auf der Lohnsteuer-Bescheinigung sorgt - eine neue Lohnart zur Verfügung, die die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (welche vom Arbeitgeber alleine zu tragen sind) sicherstellt. Daneben gibt es auch eine neue Fehlzeit, welche die Kürzung der regulären Entgelte und die korrekte Berechnung der SV-Tage sicherstellt, jedoch im ersten Schritt noch nicht zu einer automatisierten Berechnung der Höhe der Entschädigung und der dazugehörigen SV-Beiträge führt. Das bedeutet, dass sie die relevanten Beträge für die beiden Lohnarten zunächst selbst errechnen müssen. Über eine neue Auswertung können neben den für den Erstattungsantrag relevanten Stammdaten auch die z.B. entstandenen SV-Beiträge nachvollzogen werden. Diese Informationen können dann direkt in den Antrag überführt werden.

 

Im zweiten Schritt sorgen wir für eine automatisierte Berechnung der Beträge, d.h. dann wird es nur noch notwendig sein, die Fehlzeit zu buchen, den Rest berechnet das Programm automatisch.

 

Wir führen die Umsetzung in zwei Schritten durch, um eine erste – wenn auch noch unkomfortable - Lösung rechtzeitig für die April-Abrechnung bereitzustellen.

 

Viele Grüße,
Claudia Puchta
Entwicklung Personalwirtschaft

Mit freundlichem Gruß, Claudia Puchta
Produktstrategie & Anforderungsmanagement Personalwirtschaft
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NiWe1
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Hallo Frau Puchta,

 

erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.

 

Leider hilft mir diese momentan nur bedingt weiter. Ich hatte bisher nur mit anderen Lohnprogrammen zu tun und arbeite dementsprechend noch nicht so lange mit LODAS und finde keine Lohnart mit Schlüssel 46 (wie in Lohn und Gehalt LA 3600).

Können Sie mir einen Tipp dazu geben oder muss man sich in LODAS eine LA "selbst basteln"? Ich bin, was LODAS angeht, ein echter Neuling 😞.

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Liebe Grüße

Nicole Weber

 

 

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AnNett1
Einsteiger
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Liebe Frau Puchta, 

 

wie ich lese, arbeiten Sie an einer zweiten LA für den Ausfall durch Quarantäne (Infektionsgesetz), welche dann für die April Abrechnung zur Verfügung stehen soll. Wie rechne ich im Programm LuG  nun so einen Mitarbeiter für März ab ? In unserer Firma gibt es diesen Fall. 

Vielen Dank und LG

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letzte Antwort am 28.04.2020 15:33:09 von Daniela_Eichler
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