Guten Tag,
wir haben ein Problem mit zwei Bewegungen in der Kasse. Wir haben leider einen Fehler gemacht und wir müssen zwei Bewegungen löschen, obwohl wir schon festgeschrieben haben. Gibt es einen Weg, um das zu machen?
Vielen Dank für jede Hilfe!
Sara Trovatelli
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Keine Ahnung, ob man das überhaupt sagen darf aber: Kassendaten inkl. Belegbilder und Co. exportieren. Kassenjahr 2022 löschen, Kassenjahr neu anlegen, den Export mit Excel um die 2 Bewegungen bereinigen und wieder importieren. Was die GoBD dazu sagt - keine Ahnung 😬.
@metalposaunist schrieb:Keine Ahnung, ob man das überhaupt sagen darf aber: Kassendaten inkl. Belegbilder und Co. exportieren. Kassenjahr 2022 löschen, Kassenjahr neu anlegen, den Export mit Excel um die 2 Bewegungen bereinigen und wieder importieren. Was die GoBD dazu sagt - keine Ahnung 😬.
Von dieser "Lösung" ist dringend abzuraten, da dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht und damit die Kassenführung insgesamt als fehlerhaft verworfen werden kann.
Hallo Sara Trovatelli,
nein - Löschen können Sie einzelne festgeschriebene Buchungen nicht.
Letztendlich können Sie die Korrekturen durch Richtigstellung mit weiteren Eintragungen vornehmen (z. B. falsche Ausgabe zunächst durch Einnahme neutralisieren und korrekten Wert erfassen).
Beste Grüße
Christian Wielgoß
@BIC schrieb:Guten Tag,
wir haben ein Problem mit zwei Bewegungen in der Kasse. Wir haben leider einen Fehler gemacht und wir müssen zwei Bewegungen löschen, obwohl wir schon festgeschrieben haben. Gibt es einen Weg, um das zu machen?
Vielen Dank für jede Hilfe!
Sara Trovatelli
Eine Löschung von festgeschriebenen Buchungen ist nicht möglich (würde den Grundsätzen ordnungsgemßer Buchführung widersprechen). Sie können diese lediglich mit einer "Gegenbuchung" wieder aufheben, also wenn Sie z.B. eine Ausgabe erfasst haben, die nicht aus der Kasse bezahlt wurde tragen Sie den gleichen Betrag wieder als Einnahme ein.
Sie sollten den Grund für die fehlerhafte Erfassung dokumentieren und dies unbedingt mit Ihrem Steuerberater absprechen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@wielgoß schrieb:
z. B. falsche Ausgabe zunächst durch Einnahme neutralisieren und korrekten Wert erfassen
Bitte auf das Datum aufpassen, weil die Kasse an jedem Tag genau weiß, wie viel drin ist. Ist die falsche Buchung am 02.03 passiert, dann auch die Gegenbuchung am 02.03 machen und nicht erst am 31.03, weil damit der Saldo durcheinander kommt.
@Uwe_Lutz schrieb:
Von dieser "Lösung" ist dringend abzuraten, da dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht und damit die Kassenführung insgesamt als fehlerhaft verworfen werden kann.
Muss ja niemand wissen 🙊. Da sind wir wieder bei breaking the law 🤘🎸. Muss man auch nicht verstehen, wieso da so ein Fass aufgemacht wird, oder? Die deutsche Bank und andere Leute sind in Skandalen verwickelt aber wenn 1€ in der Kasse fehlt - egal.
Vielen Dank!
Nur so als Denkanstoß:
Menschen machen Fehler, tragen falsche Zahlen ein, verrechnen sich - das ist normal.
Wenn das (selten) vorkommt, bucht man den Betrag am besten wieder aus mit dem Hinweis wie z.B. "Fehlbuchung" o.ä. und stellt das somit richtig.
Wenn eine Kasse verdächtig ist, dann eine in der kein einziges Storno enthalten ist, weil ja "alle Mitarbeiter immer perfekt arbeiten..."
... la soluzione è trovata ... und damit Pasta ... ähm .... basta ! ... 😎
(sorry, konnte nicht widerstehen, der Name Trovatelli ist einfach zuuuu schön 😉
Der Username @BIC hat zwar auch irgendwie einen Bezug zu 'Kasse', klingt aber nicht so 'voll' )
ich mag die Art wie Du denkst.....
Praktiker Lösung!
Aber das wird hier nicht so gern gelesen und ist ja auch pfui😇
@Daniel_KFK schrieb:ich mag die Art wie Du denkst.....
Praktiker Lösung!Aber das wird hier nicht so gern gelesen und ist ja auch pfui😇
Moin,
mein Hinweis darauf, dass von der Möglichkeit, die Daten in einem neu angelegten Kassenjahr wieder zu importieren abzuraten ist, bezog sich nicht darauf, dass dies "pfui" ist und der @metalposaunist wird von mir immer gern gelesen. Die angegebene Lösung widerspricht aber den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung - und das sollte man bei einer solchen Möglichkeit immer beachten.
Die Festschreibedaten und m.E. auch die Importdaten werden in Kassenbuch Online festgehalten. Wenn also die Kasse neu erstellt wird, wird dies mit aktuellen Daten geschehen. Im ersten Schritt fällt dies zwar bei einer Prüfung nicht auf (wenn sich der Prüfer nur die FIBU anguckt). Wenn sich der Prüfer aber die Kassendaten genauer anguckt, kommt man in ziemliche Erklärungsnot.
Und wenn es dann ggf. noch ein "bargeldintensiver Betrieb" ist, möchte ich dies nicht im Rahmen einer BP betreuen müssen.
All dies sollte man beachten, wenn man über eine solche Möglichkeit nachdenkt.
Es ist im Regelfall viel sinnvoller (und häufig auch einfacher), einen Erfassungsfehler als solchen zu dokumentieren und mit den normalen Möglichkeiten zu beheben.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Alles gut Herr Lutz, bin da voll dabei.
Mein "Pfui" hat sich auch darauf bezogen, dass so eine Lösung nicht GoBD konform ist.
Aber die Praktikerlösung zeigt einfach, dass es auch technische Möglichkeiten gäbe, die wie gesagt, rechtlich natürlich nicht zu empfehlen sind.
Wieso Mandanten ein "Durchstreichen" eines Fehleintrags scheuen bzw. eine Korrekturbuchung nicht möchten, muss ich nicht verstehen.
Lineal, ein Strich und korrigiert weiter, ging ja auch früher auf Papier. Und da gab es auch schon die Tipex- Fraktion....
In der Kasse online erfasst man halt einen Hinweis "Korrektur, da vertippt" oder "Fehleintrag"; bricht ja auch keinem einen Zacken aus der Krone.
Viele Grüße