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Nachweis Rechnungsversand

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letzte Antwort am 04.06.2026 15:07:50 von RS64
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RS64
Beginner
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Nachricht 1 von 6
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Hallo,

 

gibt es eine Möglichkeit, dass Mailprotokoll bzw. die von DUO generierte Rechnungs-E-Mail abzurufen?

 

Hintergrund ist, dass ein Kunde behauptet, eine Rechnung per E-Mail nicht erhalten zu haben, während in DUO im Rechnungsausgangsjournal nachvollzogen werden kann, dass die Rechnung verschickt wurde.

 

Wäre ab und zu hilfreich, wenn man den Versand bzw. die Zustellung der Rechnungsmail anhand des Mailprotokolls nachvollziehen könnte.

 

Danke!

DATEV-Mitarbeiter
Nadja_Meiner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @RS64,

der Abschluss des E-Rechnungserstellungsprozesses ist in DATEV Auftragswesen next durch den Status in der Historie Versendet und Archiviert erkennbar. Der Status Versendet bedeutet nicht, dass die Rechnung beim Empfänger auch angenommen und bearbeitet wird, da durch die Rechnungsempfänger unterschiedliche Verfahren angewendet werden. Um die Annahme, Bearbeitungsstand oder Ablehnung einer E-Rechnung zu kommunizieren, ist eine diesbezügliche Statusanzeige nicht möglich.

 

Es ist bei uns in der Planung die Anzeige der E-Rechnungen zur besseren Nachvollziehbarkeit künftig zu erweitern.

Viele Grüße aus Nürnberg
Nadja Meiner - DATEV eG
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quantenjoe
Fachmann
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Moin Moin,

 

das mögliche Problem hatte ich nie auf dem Schirm. Worauf man aber auch immer achten muss ... 

 

@Nadja_Meiner Wenn die Email am Empfängersystem scheitert (nicht erst am Spam-System also), wird ein NDP zurückgeschickt. Wird dieser denn von der Datev verarbeitet, oder ist als "reply to" eine Kanzlei-Emailadresse eingepfelgt? In letztem Fall ist eigentlich alles OK. Wenn nicht, muss es eine Meldung im System geben, dass die Mail nicht ausgelifert wurde - am Besten halt den NDP zur Verfügung stellen. Würde ich dann per automatischer Weiterleitung auf eine vorgegebene Kanzlei-Email-Adresse implementieren. Wenn es nicht bereits so ist.

 

Nur halt, dies muss funktionieren.

 

Wenn der Mandant seinen Spam-Ordner nicht kontrolliert, geht das zu seinen Lasten.

 

Denkbar zu auch: Immer eine Lesebestätigung anfordern. Kann der Adressat zwar unterbinden, doch wer macht das schon?

 

Ich bin gespannt, wie Datev das gelöst hat (und ob 😉)

 

QJ

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RS64
Beginner
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Nachricht 4 von 6
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Vielen Dank für die Info.

 

Es wurde tatsächlich schon reichen, wenn man die Zustellung in irgendeiner Form "beweisen" könnte. Formal müsste es reichen, wenn das Mailsystem des Empfängers die Zustellung bestätigt. Was dann im System/Netz des Empfängers passiert ist ohnehin außerhalb der möglichen Kontrolle. Im Grunde, wie die Zustellung eines Briefs.

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chrisocki
Experte
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Es wurde tatsächlich schon reichen, wenn man die Zustellung in irgendeiner Form "beweisen" könnte. Formal müsste es reichen, wenn das Mailsystem des Empfängers die Zustellung bestätigt


Das ist aber im SMTP-Protokoll so nicht vorgesehen. Alle Implementierungen im Outlook o.ä. (Empfangs- und Lesebestätigungen) funktionieren zumeist nur dann zuverlässig, wenn wir uns in der gleichen Umgebung (Exchange) befinden.

 

Ansonsten können Sie leider nie davon ausgehen, dass die Mails tatsächlich von dem menschlichen Empfänger empfangen und/oder gelesen wurde.

 

Allein schon die technische Schwierigkeit, dass Sie als Absender KEINEN Einfluss haben, wie der Empfängerserver und/oder das Empfängerpostfach mit Objekten umgeht, zeigt eigentlich, dass das E-Mail absolut der schlechteste Transportweg für Rechnungen ist (und ja, ich nutze ihn dennoch)... 

 


 Im Grunde, wie die Zustellung eines Briefs.


Bei einem Brief hatte man zumindest die Gewissheit, dass es nur einen Transporteur gab und im Regelfall der Brief zugestellt wird (ja, es gibt auch dort Verluste). 

 

 

Ob eine rechtlich statthafte Zusendung belegt werden kann, wenn TRAFFIXQ o.ä. zum Einsatz kommt, kann ich nicht beurteilen. Das dürfen Rechtsvertreter klären. Aber technisch wäre es dort meines Erachtens möglich. 

Bei E-Mail wäre ich da immer vorsichtig. Technisch geht es nicht.

 

Beste Grüße
Christian Ockenfels

 

 

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RS64
Beginner
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Nachricht 6 von 6
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Das ist aber im SMTP-Protokoll so nicht vorgesehen. Alle Implementierungen im Outlook o.ä. (Empfangs- und Lesebestätigungen) funktionieren zumeist nur dann zuverlässig, wenn wir uns in der gleichen Umgebung (Exchange) befinden.

Das stimmt so nicht. Auf SMTP-Ebene meldet jeder Server, neben "250 OK" das er die Mail empfangen und verarbeitet hat, jeder seriöse Mailserver liefert sogar noch eine ID (Message-IDs)  zurück mit der der gesamte Weg nachverfolgt werden kann ob eine Mail empfangen wurde.

 

Ansonsten können Sie leider nie davon ausgehen, dass die Mails tatsächlich von dem menschlichen Empfänger empfangen und/oder gelesen wurde.

Mir geht es nicht um den menschlichen Empfänger. Mir geht es um die Zustellung. 

 

...dass das E-Mail absolut der schlechteste Transportweg für Rechnungen ist (und ja, ich nutze ihn dennoch)... 

Dann muss man sich die Frage stellen, was Digitalisierung ist und wozu es dann überhaupt E-Rechnung gibt, aber dass ist eine philosophische Frage...

 

Ob eine rechtlich statthafte Zusendung belegt werden kann, wenn TRAFFIXQ o.ä. zum Einsatz kommt, kann ich nicht beurteilen. Das dürfen Rechtsvertreter klären. Aber technisch wäre es dort meines Erachtens möglich. 

Bei E-Mail wäre ich da immer vorsichtig. Technisch geht es nicht.

Auch ich bin kein Rechtsanwalt, aber habe mit dem Thema Informationssicherheit und Datenschutz zu tun. Dort kommt mir immer wieder der §130 BGB unter und zur Klarstellung, mir geht es nicht um den B2C- sondern B2B-Bereich. 

 

Nachfolgend will ich als Laie nur auf das BGH-Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21 hinweisen und meine Meinung dazu schreiben.

 

Soweit ich informiert bin, gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und für diesen unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

 

Für eine E-Mail bedeutet dies somit:

  • Der Zugang ist erfolgt, sobald die E-Mail auf dem Mail-Server des Empfängers (oder dessen Providers) abrufbar gespeichert ist.

  • Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich öffnet oder liest.

  • Auch ein Urlaub oder eine Abwesenheit des Empfängers verhindert den rechtlichen Zugang in der Regel nicht, da der Empfänger organisatorisch sicherstellen muss, dass seine E-Mails regelmäßig abgerufen werden.

Zusammengefasst verstehe ich das Urteil so, dass wenn eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt worden ist, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Damit hat m. E. der BGH  klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich öffnet, liest oder wahrnimmt. Sobald die Nachricht technisch im Einfluss des Unternehmens (also auf dem Server) liegt und dort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten für den Empfänger abrufbereit ist, gilt sie als zugegangen.

 

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letzte Antwort am 04.06.2026 15:07:50 von RS64
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