Das ist aber im SMTP-Protokoll so nicht vorgesehen. Alle Implementierungen im Outlook o.ä. (Empfangs- und Lesebestätigungen) funktionieren zumeist nur dann zuverlässig, wenn wir uns in der gleichen Umgebung (Exchange) befinden. Das stimmt so nicht. Auf SMTP-Ebene meldet jeder Server, neben "250 OK" das er die Mail empfangen und verarbeitet hat, jeder seriöse Mailserver liefert sogar noch eine ID (Message-IDs) zurück mit der der gesamte Weg nachverfolgt werden kann ob eine Mail empfangen wurde. Ansonsten können Sie leider nie davon ausgehen, dass die Mails tatsächlich von dem menschlichen Empfänger empfangen und/oder gelesen wurde. Mir geht es nicht um den menschlichen Empfänger. Mir geht es um die Zustellung. ...dass das E-Mail absolut der schlechteste Transportweg für Rechnungen ist (und ja, ich nutze ihn dennoch)... Dann muss man sich die Frage stellen, was Digitalisierung ist und wozu es dann überhaupt E-Rechnung gibt, aber dass ist eine philosophische Frage... Ob eine rechtlich statthafte Zusendung belegt werden kann, wenn TRAFFIXQ o.ä. zum Einsatz kommt, kann ich nicht beurteilen. Das dürfen Rechtsvertreter klären. Aber technisch wäre es dort meines Erachtens möglich. Bei E-Mail wäre ich da immer vorsichtig. Technisch geht es nicht. Auch ich bin kein Rechtsanwalt, aber habe mit dem Thema Informationssicherheit und Datenschutz zu tun. Dort kommt mir immer wieder der §130 BGB unter und zur Klarstellung, mir geht es nicht um den B2C- sondern B2B-Bereich. Nachfolgend will ich als Laie nur auf das BGH-Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21 hinweisen und meine Meinung dazu schreiben. Soweit ich informiert bin, gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und für diesen unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Für eine E-Mail bedeutet dies somit: Der Zugang ist erfolgt, sobald die E-Mail auf dem Mail-Server des Empfängers (oder dessen Providers) abrufbar gespeichert ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich öffnet oder liest. Auch ein Urlaub oder eine Abwesenheit des Empfängers verhindert den rechtlichen Zugang in der Regel nicht, da der Empfänger organisatorisch sicherstellen muss, dass seine E-Mails regelmäßig abgerufen werden. Zusammengefasst verstehe ich das Urteil so, dass wenn eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt worden ist, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Damit hat m. E. der BGH klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich öffnet, liest oder wahrnimmt. Sobald die Nachricht technisch im Einfluss des Unternehmens (also auf dem Server) liegt und dort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten für den Empfänger abrufbereit ist, gilt sie als zugegangen.
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