Wir versuchen seit einigen Wochen - wann immer es geht - mit der Finanzverwaltung nur noch digital zu kommunizieren, also unter Verwendung der Module
DATEV „Belegnachreichung“,
DATEV „Sonstige Nachricht ans Finanzamt“ und
„Elektronischer Einspruch“.
Klappt im Großen und Ganzen auch ganz gut, wobei wir aufgrund unterschiedlicher EDV-Vorlieben einzelner Mitarbeiter uns mit vielen Dingen immer noch sehr schwertun und täglich dazu lernen...
Ich möchte mit diesem Beitrag hier einmal meine Erfahrungen mit der „größenmäßigen Beschränkung“ bei der Verwendung dieser digitalen Kombinationsmöglichkeiten mitteilen und bitte um Rückmeldung, ob meine Erfahrungen so korrekt sind.
Leider finde ich nirgendwo auf den diversen DATEV-Hilfeseiten hierzu eindeutige Aussagen.
Ich bin kein "Technik-Fachmann", glaube aber verstanden zu haben, dass auch DATEV grundsätzlich das "Elster-Protokoll" der Finanzverwaltung verwendet.
Hierzu gibt es seitens Elster einige Daten hinsichtlich dieser größenmäßigen Beschränkung, diese scheinen aber nicht für eine Elster-Kommunikation mit den DATEV Modulen übereinzustimmen.
Wenn ich aber mit dem Finanzamt über diese digitalen Kommunikationswege kommunizieren möchte, möchte ich von vornherein meine Anhänge (PDFs) und Textmitteilungen auf die größenmäßige Beschränkung anpassen, ich möchte nicht eine Nachricht verfassen, um dann im Modul selbst feststellen zu müssen, dass diese eventuell zu groß ist...
Aus diesem Grunde bitte ich das Forum, meine folgenden Angaben zu bestätigen oder mich hier auf Fehler aufmerksam zu machen:
Aktuell habe ich folgende, für DATEV gültige Beschränkungen festgestellt (gilt nur für „sonstige Nachricht“ oder auch „Belegnachreichung“):
2. Pro Übermittlung kann i n s g e s a m t nur 10 MB übertragen werden (also Summe aller „Anhänge“, egal
wie groß oder klein die einzelnen Dateien des Anhanges sind, in der Summe, also pro Übermittlung, kann
nicht mehr als 10 MB insgesamt über „elster“ bzw. über "elster-DATEV" übertragen werden…)
3. Der D a t e i n a m e einer einzelnen angehängten Datei darf max. 46 Zeichen beinhalten.
4. Außerdem ist es nicht möglich, mehr als e i n e „sonstige Nachricht“ (oder „Belegnachreichung“) für e i n e n Vorgang bei DATEV „als Entwurf“ abzuspeichern…, wenn ich also z.B. zwei Übermittlungen
Belegnachreichung für einen Mandanten X für ESt 2019 vorbereiten und als Entwurf vor Versand abspeichern
möchte, muß ich immer erst die erste Übermittlung tatsächlich versenden, damit ich einen zweiten „Entwurf“
abspeichern kann…solange ich die erste Nachricht nicht versendet habe, solange kann ich nur die erste
Nachricht bearbeiten und abspeichern…
Sind meine Erfahrungen soweit richtig?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Gelöschter Nutzer schrieb:
3. Der Dateiname einer einzelnen angehängten Datei darf max. 46 Zeichen beinhalten.
Hm, würde mich wundern: Belegnachreichung an FA ==> Länge des Dateinamens auf 46 Zeichen begrenzt!
@Gelöschter Nutzer schrieb:
Eine angehängte Datei darf nicht größer als 6 MB sein (also bezogen nur auf die eine („ einzelne Datei, z.B. eine PDF von mehreren darf eben nicht größer 6 MB sein…)
Wenn es schon um digitale PDFs geht: okay, dann kann ich das Problem nachvollziehen. Geht es um noch zu scannendes Papier, bekommt man in 6MB verdammt viele Seiten in Farbe und PDFcompact Format rein. Vielleicht ist das noch ein Tipp. 300dpi reicht in fast allen Fällen auch aus.
Hallo Allwissender,
können Sie meine Vermutungen bezüglich der Größenangaben bestätigen oder nicht?
Zurück, aber ich habe Ihre Antworten nicht ganz verstanden...
@metalposaunist neue Mandate im DUO füttere ich mit 400 dpi dann 300dpi und unsere eigene FiBu läuft einwandfrei auf 200 dpi gescannten Belegen. (nicht alle aber die meisten)
Kann sich jemand von den Programmverantwortlichen hier mal zu Wort melden?
Hallo @Gelöschter Nutzer,
wir als Softwarehersteller programmieren die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte NACHDIGAL-Schnittstelle zur Übermittlung von Belegen an. Dadurch kann es ggf. zu kleinen Abweichungen im Vergleich zu finanzamtsinternen Übertragungsmöglichkeiten oder Homepages der Finanzverwaltung kommen.
Hier die Antworten auf Ihre gestellten Fragen:
zu 1. und 2.: Die Beschränkung liegt aktuell bei insgesamt 10 MB, unabhängig davon wie viele Belege angehängt werden. Es ist somit egal, ob nur ein Beleg mit knapp unter 10 MB angehängt wird, oder bis zu max. 20 kleinere Belege mit insgesamt etwas unter 10 MB.
Die Darstellung mit 6 MB ist leider fehlerhaft, wir sind da dran.
zu 3.: Stimmt, der Dateiname darf max. 46 Zeichen enthalten, denn mit dem Dateiformat (z.B. .pdf) kann die Schnittstelle der Finanzverwaltung nur insgesamt 50 Zeichen annehmen.
Für die Übernahme eines Belegs aus DMS konnten wir eine automatische Kürzung (mit den DATEV-Programmen 14.1) implementieren. Sobald Belege über die lokale Dateistruktur ausgewählt werden, greift dies jedoch nicht.
zu 4.: Es kann aktuell je nur eine Belegnachreichung und Sonstige Nachricht pro Ordnungsbegriff (Mandant + Steuerjahr) je Steuerart angelegt und gespeichert werden. Sobald die Übermittlung getätigt wurde, ist der Ordnungsbegriff wieder frei für eine neue Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Hecht
DATEV eG
Hallo Frau Hecht!
Vielen Dank für Ihre klare Antwort - toller Service - Danke!!!!!!!!!!!!