Wir versuchen seit einigen Wochen - wann immer es geht - mit der Finanzverwaltung nur noch digital zu kommunizieren, also unter Verwendung der Module
DATEV „Belegnachreichung“,
DATEV „Sonstige Nachricht ans Finanzamt“ und
„Elektronischer Einspruch“.
Klappt im Großen und Ganzen auch ganz gut, wobei wir aufgrund unterschiedlicher EDV-Vorlieben einzelner Mitarbeiter uns mit vielen Dingen immer noch sehr schwertun und täglich dazu lernen...
Ich möchte mit diesem Beitrag hier einmal meine Erfahrungen mit der „größenmäßigen Beschränkung“ bei der Verwendung dieser digitalen Kombinationsmöglichkeiten mitteilen und bitte um Rückmeldung, ob meine Erfahrungen so korrekt sind.
Leider finde ich nirgendwo auf den diversen DATEV-Hilfeseiten hierzu eindeutige Aussagen.
Ich bin kein "Technik-Fachmann", glaube aber verstanden zu haben, dass auch DATEV grundsätzlich das "Elster-Protokoll" der Finanzverwaltung verwendet.
Hierzu gibt es seitens Elster einige Daten hinsichtlich dieser größenmäßigen Beschränkung, diese scheinen aber nicht für eine Elster-Kommunikation mit den DATEV Modulen übereinzustimmen.
Wenn ich aber mit dem Finanzamt über diese digitalen Kommunikationswege kommunizieren möchte, möchte ich von vornherein meine Anhänge (PDFs) und Textmitteilungen auf die größenmäßige Beschränkung anpassen, ich möchte nicht eine Nachricht verfassen, um dann im Modul selbst feststellen zu müssen, dass diese eventuell zu groß ist...
Aus diesem Grunde bitte ich das Forum, meine folgenden Angaben zu bestätigen oder mich hier auf Fehler aufmerksam zu machen:
Aktuell habe ich folgende, für DATEV gültige Beschränkungen festgestellt (gilt nur für „sonstige Nachricht“ oder auch „Belegnachreichung“):
2. Pro Übermittlung kann i n s g e s a m t nur 10 MB übertragen werden (also Summe aller „Anhänge“, egal
wie groß oder klein die einzelnen Dateien des Anhanges sind, in der Summe, also pro Übermittlung, kann
nicht mehr als 10 MB insgesamt über „elster“ bzw. über "elster-DATEV" übertragen werden…)
3. Der D a t e i n a m e einer einzelnen angehängten Datei darf max. 46 Zeichen beinhalten.
4. Außerdem ist es nicht möglich, mehr als e i n e „sonstige Nachricht“ (oder „Belegnachreichung“) für e i n e n Vorgang bei DATEV „als Entwurf“ abzuspeichern…, wenn ich also z.B. zwei Übermittlungen
Belegnachreichung für einen Mandanten X für ESt 2019 vorbereiten und als Entwurf vor Versand abspeichern
möchte, muß ich immer erst die erste Übermittlung tatsächlich versenden, damit ich einen zweiten „Entwurf“
abspeichern kann…solange ich die erste Nachricht nicht versendet habe, solange kann ich nur die erste
Nachricht bearbeiten und abspeichern…
Sind meine Erfahrungen soweit richtig?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!
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