Hallo NG,
hallo DATEV,
Mdt hat bei der TKK Beiträge in 2022 für 2023 bis 2025 vorausgezahlt. Der VAST-Abruf steuert mir alles in die Anlage Vorsorgeaufwand 2022, Zeilen 16 und 18 (freiwillig in der gesetzlichen), obwohl eine schöne Unterscheidung nach den Beitragsjahren im Protokoll erfolgt.
Wo kann ich im Formular (DATEV ESt-Programm) die Vorauszahlungsbeschränkung, §10 (1) Nr. 3 Satz 5 EStG, prüfen lassen? Bei den privat Versicherten gibt es die Zeilen 23/24 (Nur für die Berechnung). Gibt es solche Eingabefelder für gesetzlich Versicherte nicht? Steht im Moment etwas auf dem Schlauch!
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Mdt hat bei der TKK Beiträge in 2022 für 2023 bis 2025 vorausgezahlt. Der VAST-Abruf steuert mir alles in die Anlage Vorsorgeaufwand 2022, Zeilen 16 und 18 (freiwillig in der gesetzlichen), obwohl eine schöne Unterscheidung nach den Beitragsjahren im Protokoll erfolgt.
Zeilen 16 und 18 sind doch richtig, ein anderes Feld gibt es nicht.
Wo kann ich im Formular (DATEV ESt-Programm) die Vorauszahlungsbeschränkung, §10 (1) Nr. 3 Satz 5 EStG, prüfen lassen? Bei den privat Versicherten gibt es die Zeilen 23/24 (Nur für die Berechnung). Gibt es solche Eingabefelder für gesetzlich Versicherte nicht? Steht im Moment etwas auf dem Schlauch!
Eine Prüfung der Vorauszahlungsbeschränkung bietet das DATEV ESt-Programm nicht an, ich kenne auch kein anderes Programm, dass das kann.
Allerdings habe ich ehrlicherweise auch noch kein Finanzamt erlebt, welches da genau nachgerechnet hat.
Wir hatten nur mal die Aussage, "es widerspricht jeder Lebensgrundlage, dass Krankenversicherungsbeiträge im Voraus gezahlt werden" oder so ähnlich...
M.E. wird diese Steuergestaltung sowieso zu wenig genutzt.
Eine Prüfung der Vorauszahlungsbeschränkung bietet das DATEV ESt-Programm nicht an, ich kenne auch kein anderes Programm, dass das kann.
Allerdings habe ich ehrlicherweise auch noch kein Finanzamt erlebt, welches da genau nachgerechnet hat.
Eine Prüfung für privat Versicherte führt das Programm durch:
¨ Hinweis / Ehemann Beiträge zu privaten Krankenversicherungen
Die Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden übersteigen das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge. Der übersteigende, nicht abziehbare Betrag von 7.000 EUR wird in der Berechnung nicht berücksichtigt und ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den die Beiträge geleistet wurden.
Warum nicht für gesetzlich Versicherte?
Ich habe in einem laufenden Fall auch einen Sachbearbeiter, der Beiträge nach dieser Regelung nicht anerkennen wird. Die VAST-Daten sind da eigentlich eindeutig, das kann der Bearbeiter schon erkennen.
Daher möchte ich nicht in Erklärungsnot kommen, wenn der Bescheid mit meiner Berechnung nicht übereinstimmt und ich zugeben muss, diese Höchstberechnung nicht durchgeführt zu haben.
Beitragsvorauszahlungen, von Pflichtversicherten, in die gesetzliche KV/PV sind nicht vorgesehen.
Das scheint ja dann ein Sonderfall zu sein.
Ja, das ist ein Sonderfall; bei den privat Versicherten tritt das häufiger auf. Von daher wird man kein entsprechende Programmierung erwarten können. Habe die Höchstberechnung mit der guten, alten Rechenmaschine gelöst!
@Interceptor schrieb:Beitragsvorauszahlungen, von Pflichtversicherten, in die gesetzliche KV/PV sind nicht vorgesehen.
Das scheint ja dann ein Sonderfall zu sein.
Wir hatten auch nur 1 x den Fall, dass ein freiwillig gesetzlich Versicherter KV/PV vorausbezahlt, das ist auch relativ unbekannt. Praktisch ist das aber zulässig.
In der Gestaltungsberatung empfehlen wir aber meist nur 1 Jahr vorauszubezahlen (also immer 1 Jahr dopplelte KV, 1 Jahr keine KV), man weiß ja nicht, was mit der Versicherung passiert...
Hallo @witte,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Tatsächlich wird für den Sonderfall „Beitragsvorauszahlungen von Pflichtversicherten bzw. von freiwillig Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung“ im Programm Einkommensteuer die Vorauszahlungsbeschränkung nach § 10 (1) Nr. 3 S. 5 EStG nicht geprüft.
Wir haben diese Anforderung vermerkt, aber Aufgrund des Sonderfalls sehen wir im Moment von einer Umsetzung ab. Sollten sich die Umstände ändern und sich die Relevanz erhöhen, prüfen wir dann erneut eine Realisierung.