Hallo,
die Störung zum Abruf der digitalen Bescheide dauert nun schon seit dem 03.11.2025. Wie soll ich mich da rechtlich verhalten? Die Bescheide stehen doch nur 4 Tage zum Abruf bereit. Wenn nun dadurch ein Bescheid bestandskräftig wird, weil ich diesen nicht abrufen konnte, wer trägt die Haftung?
Wie geht Ihr damit um?
Grüße
Dieser Beitrag wurde durch @Johannes_Maier nach Steuern und Expertisen verschoben.
Ich hänge meine Frage hier mal mit ran.
Wann gilt der Bescheid als bekanntgegeben, wenn er aufgrund von Datev Softwareproblemen nicht abgerufen werden kann?
Zitat:
"Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben."
Zitat:
"Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122a.html
Hinweis:
Derzeitige Rechtslage; gültig bis 31.12.2025
D. h. da Benachrichtigung der Finanzverwaltung vorliegt, gilt der Bescheid als bekanntgegeben, auch wenn Datev uns den Abruf der Bescheide verwehrt.