Hallo alle,
ich habe eine Frage:
Nach diesem Urteil:
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.
sind diese Rentenzahlungen steuerfrei, soweit "das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt."
Wie werden die Rentenzahlungen aber versteuert, wenn die Rentenzahlungen das angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt?
Und hat jemand schon Erfahrungen, wie das Finanzamt bei Einsprüchen dahingehend reagiert?
Danke im Voraus für die Hilfe und viele Grüße
Meine bisherigen Anträge zu solchen Fällen gingen immer durch (Finanzamt hat die Leistung steuerfrei belassen).
Wie dann das künftig zu behandeln ist, wenn das angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile sozusagen aufgebraucht ist, darüber hat der BFH nichts gesagt und die Literatur schweigt sich da noch aus.
mfg
Hallo,
und vielen Dank für die Info.
Liebe Grüße
Ich habe manchmal solche Fälle wenn bei schweizer Grenzgängern die 2. Säule ( Eintritt in die Pensionskasse vor dem 1.1.2005) nicht ausbezahlt wird sondern verrentet wird.
Hierzu gibt es ein umfangfreiches BMF Schreiben (Verwaltungsmeinung) :
Lösung entgegen der Finanzverwaltung damit analog zu LV vor dem 1.1.2005 , es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen bis das einbezahlte Kapital aufgebraucht ist. Danach lt. Fin.verwaltung Rente mit dem niedrigen Ertragsanteile nach § 22 doppelbuchstabe bb zu besteuern.
alternative wäre Einkünfte aus KAP und Zugang zum 25% Pauschalsteuersatz.
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform | Steuern | Haufe
Vielen Dank, dies hilft weiter und einen guten Start in die Woche.
Mit dem JStG 2024 wurde in § 52 (28) Satz 5 EStG-E die Besteuerung von Renten aus Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (abgeschlossen vor 1.1.2005) mit dem Ertragsanteil beibehalten und die Rechtsprechung des BFH einkassiert. Die Regelung gilt für alle offenen Fälle. War ja fast klar.
Damit ist ist Diskussion obsolet.
mfg
[Edit] Habe das Datum angepasst, Danke @bodensee
@Interceptor schrieb:Mit dem JStG 2024 wurde in § 52 (28) Satz 5 EStG-E die Besteuerung von Renten aus Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (abgeschlossen vor 1.1.2025) mit dem Ertragsanteil beibehalten und die Rechtsprechung des BFH einkassiert. Die Regelung gilt für alle offenen Fälle. War ja fast klar.
Damit ist ist Diskussion obsolet.
mfg
Habs noch nicht gelesen aber soll doch sicherlich vor dem 1.1.2005 heißen , oder ?