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Kommunikation mit der Finanzverwaltung; speziell Grundsteuer

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letzte Antwort am 03.03.2024 20:07:35 von xyzmic
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UuP
Beginner
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Hallo Mitglieder,

ich habe in der Community ab und an mitgelesen und mich erst jetzt angemeldet, weil mich die Kommunikation mit der Finanzverwaltung ärgert.

 

Es geht um die Abschaffung der Faxgeräte, teilweise Unterlassung der Mitteilung von Email-Adressen (z.B. beim Finanzamt Wittenberg) und gleichzeitiger Abstinenz vom beSt.

Früher konnte man fristgebundene Schriftsätze per Fax beim Finanzamt einreichen, hatte die Frist gewahrt und gleichzeitig noch einen Nachweis über die Versendung. 

 

Heute kann man für (einige Einsprüche) den elektronischen Einspruch nutzen. Bereits eine nachgelagerte Begründung ist hiermit nicht mehr möglich und soweit es bei diesem Mandanten keine Steuerleistung gibt, weil nur die Grundsteuererklärung bearbeitet wurde, funktioniert mit Datev weder die Belegnachreichung noch die sonstige Nachricht. Also verbringt man seine Zeit in Elster und muss dort alle Daten manuell erfassen, um das vorbereitete Dokument (Schriftsatz mit Unterschrift) hochzuladen. 

 

Wenn das tatsächlich der aktuelle Stand des Verfahrens ist, sollte schleunigst eine der Email vergleichbare Kommunikation mit der Finanzverwaltung geschaffen werden. 

 

Vielleicht habe ich mich aber auch nur zu dumm angestellt, was mir in diesem Fall tatsächlich lieber wäre.

 

mfg

 

theo
Meister
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Dummy-Leistung im Arbeitsplatz anlegen. Dann geht darüber die sonstige Nachricht. 

in dubio pro theo
UuP
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Hallo theo,

das funktioniert leider nicht immer. In vielen Bundesländern werden für die Grundsteuer Aktenzeichen verwendet, die nicht dem Standard entsprechen. Eine sonstige Nachricht ist mit dieser Steuernummer nicht möglich. In Elster kann zwischen Aktenzeichen und Steuernummer gewählt werden.

Meine Bitte an Datev wäre es hier ebenfalls ein Aktenzeichen zuzulassen oder die sonstige Nachricht grundsätzlich von Steuerleistungen zu entkoppeln, um sie zur allgemeinen Kommunikation mit der Finanzverwaltung verwenden zu können.

 

mfg

UuP
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Heute haben wir Mitteilung FinoTaxech erhalten, wonach Einsprüche und sonstige Nachrichten über GrundsteuerDigital möglich sind. Das sieht vielversprechend aus. Leider ist damit nur die Kommunikation für die Grundsteuer und auch nur für entsprechende Anwender erleichtert. 

Kommunikation zu Bescheiden über Bedarfswertfeststellungen lässt sich damit auch nicht erledigen.

 

Inzwischen habe ich aber festgestellt, dass die Finanzverwaltung doch im beSt vertreten ist. Zu finden sind die Finanzämter durch die Eingabe "Elster" beim Namen und dem jeweiligen Ort. Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.9.2019 Az: 7 V 7130/19 festgestellt, dass die Einlegung von Einsprüchen über diesen Weg jedenfalls vom beA aus möglich ist. Ich gehe davon aus, dass das für nicht fristwahrende Schriftsätze auch für das beSt gilt. (Gibt es dort eigentlich eine qualifizierte elektronische Signatur?).

 

tschüß

Matthias

flange
Fortgeschrittener
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Hallo @UuP 

 

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.9.2019 Az: 7 V 7130/19 festgestellt, dass die Einlegung von Einsprüchen über diesen Weg jedenfalls vom beA aus möglich ist. Ich gehe davon aus, dass das für nicht fristwahrende Schriftsätze auch für das beSt gilt. (Gibt es dort eigentlich eine qualifizierte elektronische Signatur?).

Sehe ich auch so. Und warum nicht auch für fristwahrende Schriftsätze?

 

Einen Einspruch per BeSt müsste mal Jemand riskieren und das zur Not bis zum FG tragen.


QS braucht man hier vermutlich nicht.

Es ein sogenannter sicherer Übermittlungsweg (man sendet ja mit dem eigenen PA). Was für Verfahren beim FG reicht sollte für Einsprüche ja allemal gut genug sein. Und bei Einsprüchen per ELSTER gibt‘s ja auch keine QS.

 

Disclaimer: Das hier ist nur meine persönliche Laienmeinung. Hier sollte jeder seien Rechtsanwalt befragen.

 

MfG, F.Lange

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UuP
Beginner
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Hallo flange,

beim beA wird die Frage der qeS breit diskutiert. Das Problem ist immer der Kanzleiprozess. Einen qual.signierten Schriftsatz kann auch der Mitarbeiter versenden. Die einfache Signatur reicht nur, wenn der RA selbst versendet. 

Beim Kanzleipostfach des StB ist der konkrete Versender nicht erkennbar, deshalb könnte es damit Schwierigkeiten geben. Wenn er selbst aus dem eigenen Postfach versendet, wird wohl auch die einfache Signatur reichen. 

Es funktioniert dann leider kein vernünftiger Vereinfachungsprozess. 

 

mfg

Matthias

Fabian
Einsteiger
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... ein ähnliches Problem gibt es bei neu vergebenen Steuernummern in NRW nur für Verspätungszuschläge zu Feststellungsbescheiden. Da eine solche Steuernummer in den Stammdaten nicht vorgesehen ist, kann man auch keinen Dateveinspruch oder eine sonstige Nachricht an das Finanzamt mit dieser Steuernummer übermitteln.

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xyzmic
Aufsteiger
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Im Zweifelsfall immer über das Kontaktformular gehen, diese Nachricht dann einfach als PDF speichern und fertig.

 

Geht am schnellsten und sicherten, sollte keine Steuernummer/Aktenzeichen bekannt sein.

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xyzmic
Aufsteiger
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Spoiler
Nach § 357 AO genügt ein elektronischer Einspruch per E-Mail an die jeweilige Poststelle oder über das Kontaktformular vollkommen.


Der Empfänger muss selbstverständlich daraus erkennbar sein gem. AEAO zu § 357:

Abgabenordnung (AO) § 357 Einlegung des Einspruchs   (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

Sobald eine Steuernummer/Aktenzeichen bekannt ist, kann eine schlichte Änderung oder ein Einspruch über die sonstige Nachricht oder mit Einspruch eingelegt werden.


Hoffe, die Antwort war schneller und günstiger als von RA...


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letzte Antwort am 03.03.2024 20:07:35 von xyzmic
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