Liebe DATEV, liebe Community,
im Einkommensteuerprogramm 2024 habe ich ein neues Vermietungsobjekt erfasst. Bei "Angeschafft am" habe ich das Anschaffungsdatum in 2024 eingetragen, bei Baujahr aber ein Jahr in den 1990igern.
Das Programm hat die neue Afa mit 3% vorbelegt, was ja falsch ist. Auch bei Fehlern und Hinweisen wird nicht auf den Sachverhalt hingewiesen.
Wären anderswo weitere Angaben notwendig gewesen? Wird hier nachgebessert?
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Maxer
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ist eine Eintragung bei der AfA unter "Laufzeitüberwachung &Rechtsstandprüfung" möglich?
Eine "Rechtsstandprüfung" erlaubt nur eine Eintragung wenn AfA nach 7 (5) ausgewählt wird, nicht bei 7 (4).
mfg
Hallo Herr Mayer,
bei der Neuanlage einer Abschreibung ist regelmäßig eine der in der Auswahl (zahlreich) vorhandenen Abschreibungsarten vorbelegt.
Seit VZ 2023 ist dies Abschreibung nach „§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG (3 %)“; bis VZ 2022 war dies die Abschreibung nach (damaligem) „§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG (2 %)“.
Eine Prüfung auf das in den allgemeinen Angaben zur Anlage V erfasste Baujahr oder Fertigstellungsdatum findet derzeit nicht statt.
Gerne nehme ich Ihre Anregung mit, in der Liste „Fehler und Hinweise“ einen entsprechenden Hinweis auszugeben. Für die übermorgen bereitstehende Programmversion ist es dazu leider zu spät.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Sehr geehrter Herr Hirsch,
vielen Dank, bitte tun Sie dies. Es sind diese zahlreichen Hilfen und Hinweise seitens der DATEV-Programme, welche diese bisher so wertvoll gemacht haben.
Mein Vorschlag:
Wenn kein Baujahr erfasst ist, Hinweis, dass kein Baujahr erfasst ist, dieses aber die Abschreibungshöhe beinflusst.
Wenn ein unpassendes Baujahr erfasst ist, Hinweis hierauf.