Ich habe jetzt schon 2 Todesfälle in meinem Mandantenbereich; davon einen als Testamentsvollstrecker.
Die Erben und Beschenkten fragen jetzt natürlich nach der voraussichtlichen Erb- bzw. Schenkungssteuer.
Frage an DATEV:
Bis wann können wir mit einer neuen Jahresversion rechnen?
Beste Grüße
H. Müller - StB
Aktuelle Versionen des Programms Erbschaft- und Schenkungsteuer hilft nicht?
Die Programmversion für die Bearbeitung von Fällen mit Stichtagen ab 1.1.2023 wird voraussichtlich am 17.5.2023 bereitgestellt. Sie beinhaltet die Bewertung von Standardfällen im Bereich der Grundbesitzbewertung (nach JStG 2022).
mir stellte sich vor kurzem ebenfalls die Frage nach dem Programm "ErbSt 2023" ...
... aber auch eine andere Frage zum Thema "Testamentsvollstrecker".
Ein Testamentsvollstrecker ist nämlich seit Wochen 'untergetaucht' (reagiert weder auf Telefon, noch auf E-Mails und Briefpost).
Er müsste eigentlich eine Pachtangelegenheit regeln.
Einschreiben mit Rückschein kann ich noch probieren.
Vielleicht ist ihm die Aufgabe ja über den Kopf gewachsen und er hat evtl. sein 'Amt' schon niedergelegt
... keine Ahnung, ob ein Testamentsvollstrecker so einfach sein Amt niederlegen kann,
und falls ja, ob dann vom Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt wird
@metalposaunist schrieb:Aktuelle Versionen des Programms Erbschaft- und Schenkungsteuer hilft nicht?
Die Programmversion für die Bearbeitung von Fällen mit Stichtagen ab 1.1.2023 wird voraussichtlich am 17.5.2023 bereitgestellt. Sie beinhaltet die Bewertung von Standardfällen im Bereich der Grundbesitzbewertung (nach JStG 2022).
kann nicht helfen, wenn der Todesfall nach dem 1..1.2023 eingetreten ist, da ab dem 1.1.2023 die Grundbesitzbewertung anders bzw. zu höheren Werten führt, das kann nur die Version die Du selbst genannt hast , erst ab dem 17.5.2023.
@bodensee schrieb:
@metalposaunist schrieb:Aktuelle Versionen des Programms Erbschaft- und Schenkungsteuer hilft nicht?
Die Programmversion für die Bearbeitung von Fällen mit Stichtagen ab 1.1.2023 wird voraussichtlich am 17.5.2023 bereitgestellt. Sie beinhaltet die Bewertung von Standardfällen im Bereich der Grundbesitzbewertung (nach JStG 2022).
kann nicht helfen, wenn der Todesfall nach dem 1..1.2023 eingetreten ist, da ab dem 1.1.2023 die Grundbesitzbewertung anders bzw. zu höheren Werten führt, das kann nur die Version die Du selbst genannt hast , erst ab dem 17.5.2023.
Ich hätte metalposaunists Beitrag genau so interpretiert. 🙂
Zumal da nicht ein Wort aus meinem eigenen Munde kam und das rein nur Text aus DATEVs Feder war - dachte, das sieht man durchs zitieren 😇.
Hallo Daniel,
die 2 Worte hilft nicht und das Fragezeichen, sind doch aus Deiner Feder, oder 😉.
Aber alles gut, wenn es verstanden wurde ist doch alles gesagt.
OK. Erwischt. 180min sind vorbei - sonst hätte ich mich technisch noch rauswinden können 😂.
Sehr geehrter Herr Kollege @vogtsburger
der Testamentsvollstrecker kann durch einfache Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht sein Amt niederlegen (§ 2226 Satz 2 BGB).
Dies darf allerdings nicht zur Unzeit erfolgen, da er sich sonst schadenersatzpflichtig macht.
Wenn der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nicht - oder nicht ordnungsgemäß - nachkommt wäre m.E. vom Nachlassgericht zu klären ob nicht seine Abberufung zu erwägen ist.
Wenn im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, müsste sich das Nachlassgericht m.E. um einen Ersatz-Testamentsvollstrecker kümmern.
Beste Grüße
H. Müller StB
Interessante Auskunft, weil ich habe einen Fall da wird ein Kollege Testamentsvollstrecker der vorher Betreuer des Verstorbenen war.
Es gibt viele Erben und Vermächtnisnehmer.
Das Amtsgericht welches für die Kontrolle der Betreuung zuständig war, hat dem Betreuer die Befugnis zur Vermögensbetreuung abgesprochen, da es offensichtlich zu Unregelmäßigkeiten kam. Nun sind natürlich einige der Erben alarmiert und erwägen kleinteilig die Aufgaben des Testamentsvollstreckers überprüfen zu lassen.
Ich selbst kein Anwalt habe diesbzgl. an die Anwaltschaft verwiesen, da ich mich rechtlich hier nicht zu weit aus dem Fenster lehnen wollte.
Aber einfach mal so gefragt können Erben oder eine Erbenmehrheit einen Testamentsvollstrecker abberufen oder davon gehe ich aus geht das nur mit einem Antrag an das Nachlassgericht das dann darüber entscheiden muß .
Gem. § 2227 BGB kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht
auf einen begründeten Antrag eines "Beteiligten" (jedenfalls eines Erben; dies muss nicht die Mehrheit der Erben sein)
aus gewichtigem Grund entlassen werden.
... ich hätte auch ein 'Prachtexemplar' eines Testamentsvollstreckers im Auge, den man besser entlassen sollte, da er anscheinend Eigeninteressen verfolgt
Danke für den Hinweis, Herr Müller (@HGM-AUDIT)
In diesem Fall wurde der Testamentsvollstrecker vom Verstorbenen selbst (beim Notar) bestimmt, nicht von der Erbengemeinschaft. Die Erben sind aber sehr unzufrieden mit seinem 'Geschäftsgebaren'
Ebenfalls DAnk an HGM Audit, es ist immer gut zu wissen was man nicht weiß und dann im Zweifel an die Anwaltschaft mit der man zusammenarbeitet weiterzuleiten.
@vogtsburger ist in meinem Fall auch so, das der Verstorbene den Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Aber schon während der Betreuung gab es wohl a) Eigeninteressen und b) zu gunsten eines ich glaube es waren 7 Kinder gab es merkwürdige Vermögensverschiebungen, daher sind jetzt die anderen Erben etwas beunruhigt.
Entweder mein Berufskollege , ist wohl auch schon etwas in die Jahre gekommen, ist mit der Größe des Nachlasses der Betreuung überfordert oder es sind wirklich Interessen vornehmlich eines Erben.
Mal sehen wie das so weitergeht, da es um relativ viele Immobilien geht wird das sicherlich spannend was die Zukunft so bringen wird.
Ich selbst wurde eben angefragt ob ich ggf. die Nachlassverwaltung überprüfen könnte und was dazu benötigt wird.