Moin Community,
eins unserer Mandate setzt seit diesem Quartal vermehrt auf KI generierte Inhalte und Texte.
Mein Gedankengang in Bezug auf EStG §50a.
Die Server stehen in einem Drittland. Die Texte und Grafiken werden weiter verwendet. An den Texten werden de facto wohl die Urheberrechte erworben.
Werden auf die Gebühren für die Nutzung der KI nun die 12,5 % und die 5,5% Soli fällig?
Vielleicht bin ich auch völlig auf dem Holzweg. Bis jetzt waren wir bei den Beträgen immer im niedrigen zweistelligen Bereich. --> Falls falsch kein echter Schaden...
Jetzt haben wir dort vierstellige Beträge stehen die auf absehbare Zeit auch fünfstellig werden.
Hat jemand eine Meinung dazu?
Danke,
JJUNKER
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Interresanter Gedanke. Und da ist auch was dran.
Ich habe da aber noch zwei Probleme: Ich bin mir nicht sicher, ob man mit Nutzung von KI bei den in § 50a genannten Punkte ist. Das Urheberrecht und Co. in dem Kontext scheint noch diskutiert zu werden.
Das andere praktische Problem: Wie verklickert man xAI, OpenAI und Co., dass Sie für das Abo nur einen Bruchteil abbuchen dürfen, weil er Rest an das FA geht?
Wie fraglichen Passagen wurden IIRC in den 2000ern angepasst. Und die Finanzbehörden haben hier nicht erst seit der KI Bubble ein Vollzugsproblem.
@jjunker schrieb:An den Texten werden de facto wohl die Urheberrechte erworben.
Geht das überhaupt? Ich weiß in Bezug auf die USA, dass dort auf KI-generierte Inhalte kein Urheberrecht registriert werden kann, weil die dortige Rechtsprechung zwingend einen menschlichen Urheber fordert (auch schon vor KI, z.B. beim Affen-Selfie). Und die nötige Schöpfungshöhe bei KI-Prompts nicht gegeben ist.
Moin,
das müssen die Rechtsexperten abschließend klären.
Aber § 2 Abs 2 Urheberrechtsgesetz (§ 2 UrhG - Einzelnorm) setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Das würde ich bei einer KI eher verneinen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Geht das überhaupt? Ich weiß in Bezug auf die USA, dass dort auf KI-generierte Inhalte kein Urheberrecht registriert werden kann, weil die dortige Rechtsprechung zwingend einen menschlichenUrheber fordert (auch schon vor KI, z.B. beimAffen-Selfie). Und die nötige Schöpfungshöhe bei KI-Prompts nicht gegeben ist.
@rschoepe auf das Affen-Selfie bezog sich meine Cheffin auch. Die geistige Leistung erfolgt durch das Erstellen der Prompts. Nicht durch die KI. @Uwe_Lutz bringt es auf den Punkt. Das muss seitens der Verwaltung/der Rechtsprechung/des Gesetzgebers geklärt werden.
Wir tun also gut dran in der Praxis jetzt schonmal Tatsachen zu schaffen und keine schlafenden Hunde zu wecken.
--> Kein 50a für KI generierte Inhalte.
Das Urheberrecht ist das eine. § 50a redet aber erstmal nur von Rechten an sich. Und da dürfte ein Teil des ganzen SaaS Angebots drunter fallen. Einschließlich der Nutzungsrechte an den KI Modellen.
Mal bei gelegenheit nochmal die Kommentare lesen.
Da würde ich mich in den Kreis stellen, das KI Anwendungen wie M365 nur Nutzungsrechte an standardisierter Software sind. --> Kein 50a für "Word" --> kein 50a für open AI und Co.
Zumal nur die mit dem Werkzeug KI erstellten Inhalte genutzt werden und nicht der Quellcode/die Algorithmen der KI selber in das "Produkt" des Users einfließt.
---------
Wer einen Standpunkt bezieht gibt offen zu einen Horizont von Null zu haben, daher verorte ich meine Positionen nur noch in Kreisen. 😇