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kind in Quarantäne

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letzte Antwort am 17.02.2021 16:00:03 von Jacqueline_Schön
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alex969
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für ein betreuungsbedürftiges Kind wurde häusliche Quarantäne angeordnet (Kontaktperson 1. Grades).

Der Kindergarten war weiterhin geöffnet, nur die entsprechende Gruppe wurde geschlossen.

 

Wie ist hier die Betreuungszeit abzurechnen, da ein Elternteil zur Betreuung zuhause bleiben musste, aber der Mitarbeiter selbst nicht in Quarantäne war.

 

Greift hier die Entschädigung nach § 56 lfSG oder die Regelungen für Schul-/Kita-Schließungen?

 

(Abrechnung mit Lohn und Gehalt)

LF
Fortgeschrittener
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Als erstes wäre meiner Kenntis nach zu prüfen, ob § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen ist.

 

Wenn ja, find ich die Prozessfolge unter

LF_0-1603804571317.png

ganz gut beschrieben.

 

Meiner Ansicht nach kann hier durch die Quarantäne von einem Betretungsverbot der Schule ausgegangen werden.

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alex969
Beginner
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616 BGB ist im BRTV ausgeschlossen.

 

das mit dem Betretungsverbot ist ein guter Ansatz. Danke

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liess
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Ich hatte ein "aufschlussreiches" Telefonat in ähnlicher Angelegenheit mit der Regierung von Obb. Ich wollte mich erkundigen, ob rechtlich in diesem Fall der Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht. Die Dame ließ mir nur die rechtlichen Texte dazu vor - da hatte ich ja selbst schon mehr in den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit gefunden. Ich fragte  nach, wer mir hier rechtliche fundierte Auskunft geben könnte, an wen ich mich wenden solle. "Da gibt es sonst niemanden, wir müssen uns hier alles selber beibringen - obwohl wir bei der Regierung sind. Da müssen Sie das halt selber auslegen...".

 

Ich habe in der Lohnabrechnung die Erstattungsleistung entsprechend geschlüsselt und berechnet (für Lohn und Gehalt ganz gut erklärt in DokNr. 1009166), der AG zahlt das erstmal und dann stelle ich den Antrag auf Erstattung - bin gespannt, ob der dann durch geht.

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brooke
Aufsteiger
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Hallo,

 

das geht durch. Hatte so einen Fall.

 

Gruß

saleb
Einsteiger
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Hallo, ich habe zu dem gleichen Thema eine Frage zur Umsetzung in LODAS:

 

Ich habe die Fehlzeiten durch die Betreuung des Kindes eingegeben und den Brutto- und Nettoausfall errechnet.

 

Wie gebe ich das nun in den Bewegungsdaten ein? Errechne ich von beiden Ausfällen 67% und geben diese Beträge mit den LA 482 und 483 ein?

 

In der Anleitung steht, man solle die weitere Vorgehensweise mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abstimmen, aber ich wüsste nicht, was genau da abgestimmt werden sollte...

 

Gruß

Sandra

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


das Vorgehen bei Kinderbetreuung wegen Quarantäne und die Eingabe in den Bewegungsdaten finden Sie im Dokument 1008768 unter Punkt 5. Der Brutto-Verdienstausfall wird mit der Lohnart 482 gebucht, der Netto-Verdienstausfall mit der Lohnart 483.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Stein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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liess
Einsteiger
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Update: Die von Datev (bzw. durch die entsprechenden Eingaben) berechnete und beantragte Erstattung nach IfSG wurde inzwischen bewilligt und erstattet. Allerdings muss nochmals ein extra Fragenbogen ausgefüllt  werden, ich habe den Datev-Kalender sowie die entsprechenden Berechnungen dazu.

MaRo2020
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Hallo Herr Stein,

 

nochmal für mich zum genaueren Verständnis: 

das Kind ist zuhause aufgrund angeordneter Quarantäne des Gesundheitsamtes. Ein Elternteil muss aufgrund dessen

zuhause bleiben (Grundschule).

Das wird dann genauso berechnet wie bei Schließungen von Einrichtungen?

 

LG

Roßbach

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ob dieser Fall ebenfalls unter den Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1a IfSG fällt, ist mit der zuständigen Behörde abzuklären. 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Kleine-Einfraukanzlei
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Wie von mir und anderen Kollegen bereits bestätigt: Ja, das wird nach § 56 Abs. 1a IfSG erstattet. War kein Problem, nur etwas Aufwand (es wird nochmals ein extra Fragebogen zugeschickt...).

rinchen
Einsteiger
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Guten Tag,

 

mir liegt im Februar 2021 selbiger Fall vor. Bei der Eingabe der Fehlzeit Entschädigungszahlung nach IFSG wegen Beaufsichtigung Kind kommt ein Hinweis, dass dies nur bis 31.12.20 zu berücksichtigen ist. Kann das ignoriert werden oder gibt es eine andere zu berücksichtigende Fehlzeit?

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 13 von 13
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Hallo,


Sie können die Fehlzeit erfassen, in dem Sie die Meldung mit "Nein" bestätigen.

 
Der Hinweis wird aktuell in LODAS noch angezeigt. Die Fehlzeit kann jedoch abgerechnet werden.
Mit dem neuen Service-Release Lodas 11.61, welches voraussichtlich am 18.02.2021 erscheint, wird der Fehler bereinigt.

 
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Dokument: 1019431 Fehler beim Erfassen und Abrechnen der Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind" oder der Lohnart 483 Verdienstausfall Betreuung Kind ab Januar 2021

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 17.02.2021 16:00:03 von Jacqueline_Schön
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