Hallo,
sorry falls mein Deutsch nicht perfekt ist, Detusch ist nicht meine Muttersprache.
Wir haben einen Arbeitnehmer, der eine Nettolohnvereinbarung mit seinen Arbeitgeber hat. Nun hat er seinen Einkommensteuererstattungsanspruch seinem Arbeitgeber abgetreten und diesen haben wir lt. BFH Urteil v. 30.07.2009 - VI R 29/06 BStBl 2010 II S. 148 als Bruttolohn mit der Stammlohnart 203 (sonst.Beurrobez. jhrl) abgerechnet.
Für diesen Monat wurde noch einen So.Bezug (Lohnart 170) abgerechnet.
Die Steuerberechnung bezieht sich scheinbar nur auf die Lohnart 170... Obwohl die So.Bezug insgesamt negativ ist, wird trotzdem Steuern abgerechnet...
Meine Logik ist, dass bei einer Reduzierung des Steuer-Brutto auch die überhöhte Lohnsteuer etc. korrigiert werden muss.
Kann mir bitte jemand erklären, warum das hier nicht der Fall ist?
Vielen Dank...
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @SamuraiEdge15,
bei einer Rückzahlung wird der Betrag im aktuellen Monat vom laufenden Arbeitslohn (Steuer-Brutto) abgezogen.
Dies bedeutet, dass auch zurückgezahlte sonstige Bezüge nur mit dem laufenden Arbeitslohn und nicht mit sonstigen Bezügen im aktuellen Abrechnungsmonat verrechnet werden.
Negative Beträge (Rückzahlung höher als aktueller Bezug) müssen bei der Lohnsteuerveranlagung durch den Arbeitnehmer verrechnet werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dokument 5303235 in den Kapiteln 2.5 und 2.6.
Hallo Herr Fürther,
vielen Dank für Ihre Antwort!
"Negative Beträge (Rückzahlung höher als aktueller Bezug) müssen bei der Lohnsteuerveranlagung durch den Arbeitnehmer verrechnet werden."
-> heißt das, dass der Arbeitnehmer erst mit der Einkommensteuererklärung die zu viel gez. LSt zurückholen kann?
Hallo,
ja, richtig. Bei der Einkommensteuererklärung muss der Betrag berücksichtigt werden.