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Zuschuss zum Krankengeld

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letzte Antwort am 07.07.2026 08:24:51 von Claudia-
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MaStro
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Hallo,

 

ich habe einen Sonderfall zur Berechnung des Krankengeldzuschusses:

Ein Mitarbeiter erhält ab dem 17.07. Krankengeld. Vertraglich wurde bereits eine zweistufige Gehaltserhöhung vereinbart: die erste zum 01.01.2026, die zweite zum 01.07.2026.

Bis zu welchem Netto ist der Krankengeldzuschuss beitragsfrei (inkl. der 50-Euro-Freigrenze)? Welches Netto ist dabei maßgeblich – das Netto des zuletzt abgerechneten Monats oder das Netto des laufenden Monats mit der Gehaltserhöhung ab 01.07.?

Falls das Netto des zuletzt abgerechneten Monats zugrunde gelegt wird, hätte der Mitarbeiter ja einen Nachteil, da die vertraglich vereinbarte Gehaltserhöhung noch nicht berücksichtigt wäre.

Ich bedanke mich für die Unterstützung.

Gruß 

MS

Claudia-
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Nachricht 2 von 12
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Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat (= Freigrenze) übersteigen.

 

Diese Regelung gilt ebenso für sonstige laufende Einnahmen, die Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld von ihrem Arbeitgeber weiterhin erhalten. Dazu zählen zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren oder der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen, der während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin zur Verfügung steht.

 

Lohnerhöhungen während der Lohnfortzahlung oder dem KG werden nicht für die Berechnung vom Krankengeld berücksichtigt. 

 

Nachtrag:

Und ja, es mag aus Arbeitnehmersicht ein Nachteil sein, aber er hat ja auch noch keine Arbeitsleistung und auch keine SV-Abgaben auf das höhere Gehalt gezahlt. 😉

 

MaStro
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Nachricht 3 von 12
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Hallo,

danke für die Antwort. Es geht aber nicht um die Höhe des Krankengeldes, sondern um die Höhe des Zuschusses. Hier nochmal anderes formuliert:

Ich erhalte ab dem 07.07.2026 Krankengeld, mein Arbeitgeber zahlt einen Krankengeldzuschuss. Zum 01.07.2026 tritt die zweite Stufe einer bereits im Januar 2026 vertraglich vereinbarten Gehaltserhöhung in Kraft. Für den sozialversicherungsfreien Krankengeldzuschuss dürfen Krankengeld und Zuschuss zusammen das Netto um höchstens 50 € übersteigen. Ist hierfür das Netto aus Juni 2026 oder das erhöhte Netto ab Juli 2026 maßgeblich? Also Krankengeld+Differenz zum Juni oder Juli -Netto?

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Claudia-
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Nachricht 4 von 12
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Ich gehe davon aus, das auch hier nur das alte Netto aus 06/26 zählt, da die Krankenkasse ja auch mit diesem Brutto/Netto das KG rechnet und nur diese Zahlen aus der EEL Meldung hat.

Aber im Zweifel dann bei der Krankenkasse nachfragen. Solch einen Fall hatte ich auch noch nicht.

pogo
Experte
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Nachricht 5 von 12
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@MaStro  schrieb:

Ich erhalte ab dem 07.07.2026 Krankengeld, mein Arbeitgeber zahlt einen Krankengeldzuschuss. Zum 01.07.2026 tritt die zweite Stufe einer bereits im Januar 2026 vertraglich vereinbarten Gehaltserhöhung in Kraft. Für den sozialversicherungsfreien Krankengeldzuschuss dürfen Krankengeld und Zuschuss zusammen das Netto um höchstens 50 € übersteigen. Ist hierfür das Netto aus Juni 2026 oder das erhöhte Netto ab Juli 2026 maßgeblich? Also Krankengeld+Differenz zum Juni oder Juli -Netto?


Ich würde sagen, dass der Mitarbeiter Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe hat, der für das neue Netto gilt.

 

Dann musst du natürlich prüfen, ob Freigrenze und SV-Freibetrag überschritten werden und ein Teil eventuell sv-pflichtig abgerechnet werden muss. In dem Fall wird auch die Unterbrechungsmeldung storniert.

 

Erklärungen, Beispiele und mehr:

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/krankengeld-und-zuschuesse-des-arbeitsgebers/

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MaStro
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Nachricht 6 von 12
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Danke für deine Unterstützung! 👍
Nur damit ich es richtig verstehe: Solange das Krankengeld und mein Zuschuss zusammen das reguläre Netto um nicht mehr als 50 Euro übersteigen, ist der Zuschuss ja komplett beitragsfrei.
Wo genau liegt denn der Unterschied zwischen der „Freigrenze“ und dem „SV-Freibetrag“, den du erwähnt hast? Übersehe ich da noch etwas?
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vw
Erfahrener
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Guten Tag, 

Ihrem zweiten Beitrag in diesem Strang entnehme ich, dass Sie kein Abrechner sind, sondern für sich selber fragen und ggf. an Ihrer Lohnabrechnungsstelle zweifeln.

 

Fakt ist:

Einen Anspruch auf Zuschuss zum KG gibt es per se nicht. Dieser kann einzel- oder kollektivvertraglich vereinbart sein, ich nehme an, dies ist bei Ihnen der Fall.

 

Das KG berechnet sich auf Basis des Gehaltes VOR der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend berechnen sich die 50 Euro m.E. auch an diesem Betrag. Dann allerwdings auch mit den von @pogo skizzierten Konsequenzen (Steuer- und SV-Plicht, Wegfall der Unterbrechungsmeldung, ..).

 

Ob jetzt für den Zuschuss das bisherige oder das für die Zukunft vereinbarte Gehalt anzusetzen sind da enthalte ich mich hier einer Beurteilung. Das sollte nach Kenntnis der vertraglichen Grundlage einem Arbeitsrechtler vorbehalten sein.

 

Exkurs:

Und jetzt bitte nicht falsch verstehen, das geht nicht gegen Sie persönlich, sondern ist meine höchst persönliche Meinung im Allgemeinen!

Ich persönlich mag solche "Pfennigfuchserei" nicht. Ich war leider im vergangenen Jahr selber über vier Monate im KG-Bezug ohne Arbeitgeberzuschuss. Nach Wiedereingliederung bin ich glücklicherweise wieder (fast) uneingeschränkt aktiv. Und ich hatte in der Zeit des KG-Bezuges natürlich auch geringere Aufwendungen. Ich denke hier insbesondere an Fahrten Wohnung Arbeitsstätte (tägl. 25 km einfach), Parkgebühren oder Verpflegung am Arbeitsort (man bringt sich ja nicht alles mit ..).

 

Gruß, vw

"Ohne Abweichung von der Norm ist Fortschritt nicht möglich"
(Frank Zappa (1940-1993))
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MaStro
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Guten Tag,

vielen Dank für die Ausführungen.

Den Exkurs möchte ich dennoch kurz aufgreifen: Meine Frage zielt nicht auf eine persönliche „Pfennigfuchserei“ ab, sondern auf die korrekte lohnabrechnungstechnische und arbeitsrechtliche Behandlung eines Krankengeldzuschusses.

Ich bin selbst in der Entgeltabrechnung tätig. Wenn ein Arbeitgeber einen Krankengeld-zuschuss zugesagt hat, gehört es aus meiner Sicht zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung, den Beschäftigten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten den höchstmöglichen Zuschuss zu gewähren. Gerade in längeren Krankheitsphasen kann auch ein vermeintlich kleiner Unterschied für den Arbeitnehmer durchaus relevant sein.

Deshalb geht es hier nicht darum, ob man persönlich einen bestimmten Betrag als erheblich oder unerheblich empfindet, sondern darum, welches Nettoentgelt für die Ermittlung des sozialversicherungsfreien Zuschusses fachlich und rechtlich maßgeblich ist.

Für Hinweise zu dieser konkreten Fragestellung bin ich daher weiterhin dankbar.

Beste Grüße

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pogo
Experte
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Wie ist der Zuschuss arbeitsvertraglich vereinbart?

 

Ein fester Betrag?

Soll auf einen festen Prozentsatz des Nettos bezuschusst werden?

Soll das Netto erreicht werden?

 

Rein logisch könnte es sich um das Netto zum Zeitpunkt der Zuschusszahlung handeln.

Wenn aber vielleicht das Vergleichsnetto genannt wird,  handelt es sich eher um das Netto vor Beginn der Krankheit, wie es zur Berechnung des Krankengeldes gemeldet wird.

 

Im Zweifel mit der Vereinbarung zum Arbeitsrechtler gehen.

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MaStro
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Nachricht 10 von 12
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Hallo, es soll das reguläre Netto erreicht werden. Uns geht es darum, bei einer möglichen Prüfung zu vermeiden, dass später argumentiert wird, das Netto aus Juni sei maßgeblich gewesen und der über der Freigrenze liegende Zuschuss deshalb nachträglich verbeitragt werden müsse.
Selbst die Mitarbeiterin der Krankenkasse konnte diese Frage nicht eindeutig beantworten. Nach den Ausführungen von Haufe und auch Rehm darf jedoch bis zum Juli-Netto aufgestockt werden.

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pogo
Experte
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Nachricht 11 von 12
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Dann musst du wohl den Prüfdienst der Rentenversicherung befragen.

Claudia-
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Laut Angaben der AOK:

 

Claudia_0-1783405216992.png

 

 

Somit würde ich davon ausgehen, dass nicht das neue Nettoarbeitsentgelt zählt, da dieses nicht per EEL gemeldet wird. Es würde ja sonst auch keinen Sinn ergeben..... Was machen denn Stundenlöhner/Aushilfen die unregelmäßig beschäftig sind???

 

 

Arbeiten vielleicht mal 100 Stunden im Monat und mal vielleicht 150 Stunden.

EEL Meldung geht mit 100 Stunden als Durchschnitt raus, dementsprechend Krankengeld, aber sie sollten zufällig im Monat vom Krankengeldbezug dann 150 Stunden arbeiten? Wäre ja die gleiche Konstellation. 

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letzte Antwort am 07.07.2026 08:24:51 von Claudia-
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