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Zuschuss Pflegeversicherung Kinder

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letzte Antwort am 31.07.2023 13:10:54 von Lohnnutzer
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Lohnnutzer
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Ich bin gerade bei FB auf einen Treat gestoßen und wollte mal fragen wie hier mit diesem Thema umgegangen wird.

 

Beispiel:

Paar heiratet, Ehemann hat Kind aus vorheriger Beziehung, Kind lebt bei der Mutter.

 

Ehepaar wählt Steuerklasse 4 und beide erhalten 0,5 Kinderfreibetrag  als Rückübertragungen.

 

Haken wird „Beitragszuschlag zur PV für Kinderlose nicht berechnen/Elterneigenschaft nachgewiesen“ wird bei BEIDEN Ehepartnern durch Datev automatisch gesetzt.

 

Für die Ehefrau eigentlich falsch.


Wir prüfen hier bisher nicht und sehen uns auch nicht in der Lage alles zu hinterfragen. Eine Kollegin meint im SV-Seminar hätte sie gehört „aus Kulanz in Ordnung“

 

Der Tenor im FB-Beitrag ist anders. Und es wurde wohl schon bei SV-Prüfungen nachgefordert 

 

Wie gehen sie vor? Wie prüfen sie diese Sachverhalte“

rschoepe
Experte
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Für Antworten siehe Update: Informationen zum Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG)Stiefkinder PUEG und andere Threads zu diesem Thema …

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Lohnnutzer
Aufsteiger
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Mir geht es nicht um die Senkung des Beitragssatzes am 01.07.2023. Hier ist das Vorgehen klar (nur wenn im Haushalt lebend)

 

Mir geht es um den Zuschuss für Kinderlose (Z). Hier haben wir bisher bei Einspielung der Kinderfreibeträge und Setzung des Hakens durch Datev keinen Nachweis angefordert . 
Das kenne ich auch aus Kanzleien wo ich früher war.

 

Der gesetzte Haken hat für uns keine Verbindung zum neuen Verfahren 

 

Wenn der Arbeitnehmer (im Beispiel neue Ehefrau uns jetzt die Kinder auflistet (selber Ehename - angenommen) kommt nicht raus das es ein Stiefkind ist. 
Nur wenn Geburtsurkunden eingereicht werden würde es auffallen . Wie verfahre ich dann ? Haken rückwirkend raus?

 

Eventl ist das Kind ja mittlerweile über 25. Dann fällt es ja eh nicht auf - Haken bleibt dann

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lohnexperte
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Hallo Lohnnutzer,

 

ich argumentiere wie folgt:

 

In den Gemeinsamen Empfehlung zum Nachweis der
Elterneigenschaft des Spitzenverbandes der Pflegekassen vom 13. Oktober 2004

 

(u. a. hier https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2004/20041013_nachweis_elterneigenschaft.html)

 

wird dem Arbeitgeber freigestellt wird, wie er sich die Elterneigenschaft nachweisen lässt. Eine Möglichkeit davon sind die ELSTAM. Wenn also in den ELSTAM ein (auch hälftiger) KFB hinterlegt ist, muss der Zuschlag für Kinderlose nicht gezahlt werden. Zu einer weitergehenden Prüfung, ob der KFB berechtigt ist oder woher dieser KFB kommt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

 

Aus verschiedenen Gründen (0,5 KFB für ein "angeheiratetes" Kind; keine KFB mehr in den ELSTAM, weil Kinder nicht mehr Kind i. S. d. EStG sind) legen mache Arbeitgeber ihrer Prüfung auf Elterneigenschaft alleine die Geburtsurkunden zugrunde.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

 

 

Lohnnutzer
Aufsteiger
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Super danke für den Link 

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letzte Antwort am 31.07.2023 13:10:54 von Lohnnutzer
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