Hallo,
ich rechne Baulohn ab (Lohn und Gehalt) und mein Mitarbeiter hat von 12/2020 (Eintritt) bis 4/2021 Vollzeit gearbeitet. Bruttolohn über 2.575 €.
Ab 05.2021 arbeitet er nur noch Teilzeit und der Bruttolohn beträgt weniger als 2.575 €. Die Personalnummer ist gleich geblieben.
Lohn und Gehalt bringt mir jetzt den Hinweis:
Hinweis #LN14316
Der Mindestbeitrag für die Förderfähigkeit nach §100 EStG wurde im Jahr 2021 erreicht. Folglich gilt diese
Bedingung als erfüllt, obwohl dies in den vertragsübergreifenden Angaben zur betrieblichen Altersvorsorge
nicht aktiviert wurde.
» Aktivieren Sie die Einstellung um den Hinweis zu unterdrücken.
Ich habe unter Baulohn --> Allgemeine Angaben --> Voraussetzungen für die Anwendung des § 100 EStG erfüllt
und unter Betriebliche Altersvorsorge --> Vertragsübergreifende Angaben das Häkchen bei "240 € Mindestbeitrag für Förderfähigkeit wird voraussichtlich erreicht" gültig ab 05/2021 gesetzt.
Ist das richtig?
Ich bin mir unsicher, weil der Mitarbeiter ja in den Monaten vorher deutlich über dem Bruttohöchstgehalt erhalten hat.
Danach bekomme ich folgenden Hinweis:
Hinweis #LN14320
Der BAV-Vertrag mit dem Rang 9999 wurde nach § 100 abgerechnet. Da in den vertragsübergreifenden
Angaben weder im Feld 'Jahresbeitrag AG-Zuschuss 2016 aus Verträgen ohne Zillmerung' noch in
'Abweichender Jahresbeitrag AG-Zuschuss 2016' Werte enthalten sind, wurde der volle AG-Zuschuss für die
Berechnung der Förderung herangezogen.
Passt das dann so? Der Mitarbeiter hat ja in 2016 noch nicht in der Firma gearbeitet.
Es wäre sehr nett, wenn mir jemand kurz weiterhelfen könnte.
Vielen Dank schonmal!
Viele Gr
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
kann mir hier jemand weiterhelfen?
Bzw. wo kann ich mich hierüber informieren?
Vielen Dank für die Mithilfe!
Hallo,
bezüglich Ihrer ersten Frage:
Das ist vollkommen richtig, da es sich um eine reine Monatsbetrachtung handelt. Verdienste aus den Vormonaten werden in die Prüfung nicht mit einbezogen. Der ZVK-Beitrag zählt hier mit rein.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage:
Auch das ist korrekt. Das System prüft automatisch, ob der Mindestbeitrag erreicht ist.
Der Hinweis wird aus dem Grund ausgewiesen, da der Mitarbeiter im Jahr 2016 noch nicht beschäftigt war und damit der ZVK-Beitrag aus 2016 nicht automatisch ermittelt werden kann.
Ist Ihnen der Verdienst des Mitarbeiters aus 2016 bekannt, können Sie unter Stammdaten | Betriebliche Altersvorsorge | Vertragsübergreifende Angaben bei "Abweichender Jahresbeitrag AG-Zuschuss 2016:" die Angaben manuell erfassen.
Hat vielleicht jemand noch Antworten zu folgenden Fragen:
1. Wenn der Beitrag aus 2016 vom Vorarbeitgeber (wenn überhaupt) nicht bekannt ist, kann ich dann dennoch den Höchstbetrag (288 EUR) jetzt ausschöpfen?
2. Zählen beim Dachdeckerhandwerker beide bAV-Verträge in den AG-Zuschuss (die ZVK 1,0 % bzw. jetzt 3,2 % und auch die bAV über das 13. MEK)?
VG, Nina
Hallo Nina,
zu Ihrer 1. Frage:
Die Förderung nach §100 EStG ist eine Arbeitgeberförderung. Werte von Vorarbeitgebern sind nicht anzurechnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Förderung über den vollen Betrag ausgeschöpft werden kann.
Zu Ihrer 2. Frage:
Der Zusatzversorgung ist die Förderung voll anzurechnen. Bei dem 13. Monatseinkommen gibt es keine klare Rechtslage. Die bAV aus dem 13. Monatseinkommen ist nicht direkt arbeitgeberfinanziert und wird innerhalb der Sozialkasse umgeschichtet.
Eine rechtsverbindliche Auskunft zur Anrechnung klären Sie bitte mit der SOKA-Dach.
Die SOKA-Bau hat für den vergleichbaren Weg bei der ZVK für Auszubildende festgestellt, dass diese auf Grund der Umwälzung innerhalb der Sozialkasse nicht förderfähig sind.
Hallo Gökhan,
vielen Dank für die Antwort.
Ihre Antwort zu 1. klingt sehr nachvollziehbar und zu 2. werde ich noch einmal recherchieren, d. h. dass dann im LODAS auch die bAV aus dem 13. MEK nicht für die Berechnung der Förderung herangezogen wird? Rechne das erste Jahr mit LODAS... vorher haben wir keine Förderung aktiviert, weil Aufwand + Nutzen usw.
VG
Hallo,
in LODAS kann nur der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge bei der Förderung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zur Förderfähigkeit nach § 100 EStG haben wir für Sie im Dokument 1001300 Baulohn: Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) förderfähig nach §100 EStG abrechnen zusammengefasst.