Guten Morgen Zusammen,
über die Buchhaltung ist zufällig aufgefallen, dass ein Mandant einer Mitarbeiterin einen Gutschein gekauft hat.
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Wunschgutschein. Dieser hat er bei einem Supermarkt gekauft, nicht über das Unternehmensportal der Website (falls das was zur Sache tut).
Der Betrag des Gutscheins sind 50 Euro.
Hat jemand von euch schon Erfahrungen damit?
Wie ist das mit der LSt- und SV-Freiheit?
Viele Grüße
Lena
Guten Morgen,
da Du nichts zum Anlass und zum eingesetzten Programm geschrieben hast schau mal hier:
https://apps.datev.de/help-center/search?q=Gutschein%2050%E2%82%AC
https://www.haufe.de/personal/entgelt/gutscheine/so-bleiben-gutscheine-abgabenfrei_78_188804.html
Gruß, vw
Guten Morgen vw,
stimmt, das Produkt habe ich nicht dazu geschrieben, weil es ja mit der rechtlichen Grundlage erstmal nichts zu tun hat. Die Eingabe im Programm würde ich kennen.
Die Seite von haufe kenne ich auch, bin mir aber bei der Beurteilung in diesem konkreten Fall auch nicht sicher, weshalb ich Hilfe benötige. Durch die Urteile letztes Jahr ist die Bewertung ja nicht einfacher geworden.
Angeblich sind die Gutscheine über das Unternehmens-Portal eingeschränkter, weshalb hier auf der Website mit Abgabenfreiheit geworben wird. Aber wie das mit einem Standard-Gutschein aus dem Supermarkt aussieht, weiß ich nicht.
@lena_k schrieb:Aber wie das mit einem Standard-Gutschein aus dem Supermarkt aussieht, weiß ich nicht.
Wenn diese keine ausgewiesene Einschränkung haben und somit deutschlandweit und in mehreren Geschäften einlösbar sind, so würde ich vermuten dass es keine Begünstigung ist.
Vielleicht liegt aber ein besonderer Anlass vor? Hier würde ich als erstes Mal den Mandanten um Auskunft bitten.
Es ist ein normaler Gutschein, wie er ohne Anlass ausgestellt werden kann (bis 50 Euro). Das habe ich beim Mandanten schon erfragt.
Wäre das in LuG dann die Lohnart 2507 "Sonstiger Sachbezug"?
Genau,
LA 2507 nutzen wir auch dafür, falls notwendig.
Ansonsten LA 2480 "Warengutschein".
Ich hätte da keine Bedenken, den Gutschein steuerfrei abzurechnen.
VG
@zwilling schrieb:Ich hätte da keine Bedenken, den Gutschein steuerfrei abzurechnen.
Ich schon. Und zwar ganz große. Blich bei Haufe (ganz schnell gegoogelt) bei Sachbezug: Benzingutschein, steuerliche Voraussetzung:
Man beachte den letzten Teil. Gilt nicht speziell nur bei Benzingutscheinen! Kann man am Gutschein keine Einschränkung erkennen, so ist von Überregionalität auszugehenund damit weder "closed-loop" noch "controlled-loop" gegeben.
Aber Sie dürfen das gerne anders sehen. Das ist ja nur meine Interpretation.
Da stimme ich Ihnen zu. Der Gutschein müsste genau bewertet werden.
Und als Abrechnende*r in einem Steuerbüro würde ich da wahrscheinlich auch lieber auf Nr. sicher gehen.
Das ist es ja, vor der Situation stehe ich auch. Aber ich kann ja schlecht beim Finanzamt anrufen und nachfragen 😞
Es wird ja Infos auf dem Gutschein/ der Hülle zu den Einlöseoptionen/ Bedingungen geben, bzw. ein Link, der zu ebendiesen führt.
Vlt. einfach mal ein Foto schicken lassen.