Hallo zusammen,
ich bin hier ganz neu. Ich hoffe, ich mache alles "richtig" ;-).
Meine Frage: Bei einem Mandanten wechselt ein geringfügig Beschäftigter in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sowohl innerhalb der hier gefundenen Beiträge, als auch bei uns in der Kanzlei, gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen zur richtigen Vorgehensweise und zwar bezüglich der Anlage unter einer neuen Personalnummer oder Änderung der relevanten Daten mit der bestehenden Personalnummer. Die Begründung, die ich für die Anlage unter einer neuen Personalnummer finde ist, dass man bei einem solchen Wechsel, wenn man diesen unter der alten Personalnummer durchführt ggf. erforderliche Nachberechnungen nicht mehr durchführen kann. Stimmt das? (Ich bin der Meinung, dass es innerhalb einer Personalnummer doch eine Möglichkeit geben muss, diesen "Wechsel" durchzuführen und auch Nachberechnungen durchzuführen.) Bin für alle Tipps dankbar!
VG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Herzlich Willkommen!
Man kann keine Nachberechnungen durchführen, wenn es mehrere Beschäftigungszeiträume gibt und man einen früheren korrigieren muss.
Der Wechsel von Minijob zu Teil-/Vollzeit geht problemlos unter einer Personalnummer, inkl. Nachberechnungen, wenn notwendig. Es wird ja kein neuer Beschäftigungszeitraum angelegt.
Was nicht geht, ist ein Wechsel innerhalb des Monats. Dafür bräuchtest du in der Tat eine neue Personalnummer.
Hallo Pogo,
danke für´s "herzlich willkommen" und für die Antwort.
Nochmal zum abschliessenden Verständnis: Einen neuen Beschäftigungszeitraum muss ich doch nur bei einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses angeben oder? Gehe ich dann recht in der Annahme, dass das gleiche z.B. für die fliessende Übernahme eines Azubis gilt - also keine neue Personalnummer?
VG
Guten Morgen Elke,
ja genau bei einem fließenden Übergang müssen Sie nur die entsprechenden Einstellungen abändern ohne dabei einen neuen Beschäftigungszeitraum zu hinterlegen.
Bzgl. den Azubis gibt es wiederum die bekannten 2 Meinungen bzw. Wege:
Beim 1. Punkt ist es ein wesentlich größerer Aufwand, da hier Vortragswerte etc. vorgetragen müssen.
Beim 2. Punkt müssen lediglich das Azubigehalt und das neue Gehalt über die Bewegungsdaten korrigiert werden.
Gruß
Björn
Guten Morgen Björn,
vielen Dank auch für Deine ausführliche und informative Antwort. Dann setze ich das heute doch mal direkt so um!
VG
Elke
@björn schrieb:Azubis:
- die alte Nummer beibehalten und im Monat des Ausbildungsende die Umstellungen vornehmen.
Die Änderungen (Beitragsgruppenschlüssel, Personengruppe, etc.) werden doch im Folgemonat nach dem Ausbildungsende vorgenommen.
Siehe auch Wechsel von Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt in LODAS erfassen
Das Ausbildungsverhältnis endet während des Monats. Die DEÜV-Meldung kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Enddatum des Monats erstellt werden. Die Sozialversicherungsträger akzeptieren eine DEÜV-Abmeldung zum Monatsende.
Danke für den Hinweis.
Bisher gab es bei Prüfungen mit meiner Vorgehensweise auch keine Probleme.
Hallo,
ich lasse Mitarbeiter so weit wie möglich auf ein und derselben Personalnummer, weil dann die Pflicht des Arbeitgebers, am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, erfüllt wird. Bei zwei Personalnummern wüsste ich jetzt nicht, wie das gelingt ...
VG und ein schönes Wochenende.
Hallo, ich habe nochmal eine Frage:
wie verhält sich das im umgekehrten Fall. Beim Wechsel von Vollzeit auf geringfügige Beschäftigung. Vor allem beschäftigt mich hier die Frage der "Abmeldung" beim Finanzamt und damit die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum Wechseltermin.
Können Sie mir hier auch weiterhelfen?
VG
@Elke3 schrieb:Hallo, ich habe nochmal eine Frage:
wie verhält sich das im umgekehrten Fall. Beim Wechsel von Vollzeit auf geringfügige Beschäftigung. Vor allem beschäftigt mich hier die Frage der "Abmeldung" beim Finanzamt und damit die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum Wechseltermin.
Können Sie mir hier auch weiterhelfen?
VG
Letztlich gilt hier das gleiche:
Wenn der Wechsel zum Monatswechsel erfolgt, können Sie die PNr beibehalten und die Daten im neuen Monat entsprechend umschlüsseln. Mit der ersten Abrechnung der geringf. Beschäftigung erfolgt dann auch die ELStAM-Abmeldung.