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Wechsel von Hauptbeschäftigung auf Nebenbeschäftigung

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letzte Antwort am 27.09.2023 12:03:33 von Uwe_Lutz
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petrad
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Wir haben eine ANin, die im Oktober bei uns von einer Hauptbeschäftigung auf eine Nebenbeschäftigung mit 15 Std/Woche wechselt. Da sie bei dem neuen Arbeitgeber dort als Hauptbeschäftigung angemeldet wird, bekommen wir über ELSTAM die neue Lohnsteuerklasse 6 übermittelt. Können die neuen Wochenstunden für die UV bzw. die geänderten Lohnsteuerdaten in die vorhandene PN übernommen werden oder ist es zwingend erforderlich eine neue PN anzulegen?

björn
Experte
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Also ich würde die bisherige Personalnummer beibehalten und hier die Änderungen vornehmen.

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t_r_
Allwissender
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Auch ich würde die bisherige Personalnummer beibehalten.

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rukorni
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

ich würde auch die bisherige Personalnummer mit den geänderten Daten weiter führen. Damit sind alle aufgelaufenen Werte vorhanden, und die Meldungen BG etc. können automatisch ohne Mehrarbeit erfolgen.

Viele Grüße

Ruth Korn

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c_möller
Einsteiger
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Wenn es sich weiterhin um ein SV-Pflichtiges-AV handelt, können SIe die PN beibehalten und nur die Daten anpassen.

MFG

C. Möller

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petrad
Beginner
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Eine Abmeldung zum 30.09.2019 und Neuanmeldung zum 01.10.2019  unter der gleichen PN ist also nicht erforderlich? Einfach die rückgemeldeten Daten vom FA einspielen reicht aus?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

die Änderungsmeldung vom Finanzamt erhalten Sie erst Anfang November, da die Anmeldung des neuen Arbeitgebers frühestens am 01.10.2019 übermittelt werden kann.

Ich würde daher schon die Abmeldung der Hauptbeschäftigung zum 30.09.2019 manuell vornehmen und sobald die Rückmeldung der Abmeldung vorliegt die Anmeldung zum 01.10.2019 ebenfalls manuell auslösen (über Mitarbeiter - Elektronische Lohnsteuerkarte).

Viele Grüße

Uwe Lutz

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c_möller
Einsteiger
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Wir sprechen hier beide von PN abmelden oder nicht?!?!

Also, da sie wissen dass Sie die Nebenbeschäftigung ab 1.10.19 sind, würde ich natürlich alles manuell ändern (Steuerklasse 6, Nebenbeschäftigung etc...) Aber sie brauchen keine SV-Abmeldungen etc. vornehmen und können die PN beibehalten. Ich nehme an, 15/Wo mind. Mindestlohn überschreiten wir die Minijobgrenze und es bleibt bei SV-pfl.AV, halt nur Nebenbeschäftigung.

Gruß

C. Möller

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petrad
Beginner
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Hallo Frau Möller,

es bleibt bei einer SV- und AV pflichtigen Beschäftigung die zum 01.10.2019 auf eine Nebenbeschäftigung umgestellt wird. Für Oktober würde ich die Personaldaten wie neues Gehalt, Steuerklasse 6 und die neuen Wochenstunden für die UV sowie das Merkmal Nebenarbeitgeber bei der alten PNr manuell ändern und die rückgemeldeten Daten (die ich ja aufgrund der Anmeldung des neuen Hauptarbeitgebers vom Finanzamt erhalte) im November einlesen. Dann müsste ja alles richtig sein

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c_möller
Einsteiger
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JA!

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rukorni
Fortgeschrittener
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Genau!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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nur mal so nebenbei angemerkt:

Es ist schon bekannt, dass manuelle Änderungen der elektronisch bereitgestellten Steuerabzugsmerkmale seit Einführung des elektronischen Verfahrens im Regelfall nicht mehr zulässig sind?

c_möller
Einsteiger
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Nachricht 13 von 17
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Ja, dass ist mir bekannt.

Es ging in der ursprünglichen Frage ja darum, ob eine neue Personalnummer angelegt werden muss oder nicht.

Selbst wenn, nicht manuell auf St.Kl. 6 geändert wird, wird spätestens im November automatisch nachberechnet...

Hat aber nichts mit der Abmeldung der einen Personalnummer und Anmeldung mit neuer Personalnummer zu tun.

Gruß

C. Möller

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 14 von 17
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Hallo Frau Möller,

mein Hinweis bezog sich auch mehr auf die hier aufkommenden Vorschläge, die Steuerklasse manuell anzupassen.

Es wurde ja schon ausgeführt, dass es am Einfachsten ist, die Personalnummer beizubehalten. Gerade in Bezug auf das UV-Meldeverfahren ist dies am Sinnvollsten.

Und damit es nicht im November zu einer notwendigen Nachberechnung kommt, würde ich die Hauptbeschäftigung im ELStAM-Verfahren Anfang Oktober zum 30.09.2019 abmelden (über Mitarbeiter - Elektronische Lohnsteuerkarte), warten bis die Rückmeldung über die Abmeldung vom Finanzamt vorliegt und dann eine Anmeldung für das ELStAM-Verfahren als Nebenarbeitgeber zum 01.10.2019 ebenfalls manuell anstoßen.

Dann erhalten Sie die Rückmeldung innerhalb weniger Tage und können diese gleich in der Oktober-Abrechnung richtig berücksichtigen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

c_möller
Einsteiger
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Nachricht 15 von 17
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Damit nehme ich meine Aussage von "manuell auf St.kl. 6" zurück und wir sind uns wieder einig.

Danke!

Sandra6677
Beginner
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Nachricht 16 von 17
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Guten Morgen,

 

darf ich kurz noch mal eine Frage nachlegen?

 

Ich habe einen ähnlichen Fall, bei dem sich ab dem 01.12.23 die Beschäftigung von Lstkl. 6 (Nebenbeschäftigung) auf Lstkl. 1 (Hauptbeschäftigung) bei uns ändern wird.

 

Gehe ich da genauso wie von Ihnen vorgeschlagen vor?

 

Viele Grüße

Sandra

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 17 von 17
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Ja, das läuft entsprechend.

 

Beachten Sie aber hierbei, dass eine Abmeldung zum 30.11.2023 erst am 30.11.2023 durch die DATEV an das Finanzamt übermittelt werden darf. Somit erhalten Sie die Rückmeldung über die Abmeldung erst Anfang Dezember (oder noch am 30.11.2023), so dass Sie erst dann die Anmeldung als Hauptarbeitgeber zum 01.12.2023 vornehmen können.

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letzte Antwort am 27.09.2023 12:03:33 von Uwe_Lutz
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