Hallo, ich habe einen Werkstudenten, der bis 20.06.2024 familienversichert war und mit dem 25. Geburtstag eine eigene Versicherung abschließen musste. Dies hat er natürlich bei einer neuen Versicherung getan, ohne uns Bescheid zu geben. Jetzt !!! Sage und schreibe 8 Monate später kommt die Krankenkasse und fordert Korrekturmeldungen (Meldung 01.06.2024 - 20.06.2024 -> ab 21.06.2024 nicht mehr bei uns versichert). Wie kann ich dies umsetzen, da bis einschließlich 01/2025 weiterhin bei der "alten" Krankenkasse gemeldet wurde. Aus meiner Sicht kann ich nur ab 21.06.2024 eine neue Personalnummer anlegen und alles neu durchlaufen lassen oder hat jemand noch eine andere Idee ? (bitte keine Kommentare zur Änderung innerhalb des Monats - dies ist in diesem Ausnahmefall richtig und bereits mit der Krankenkasse besprochen worden)
Richtig, es geht dann nur über eine neue Personalnummer.
Was ich aber nicht verstehe...wenn es ein Werkstudent war, hat er doch über der Geringfügigkeitsgrenze verdient und hätte von dem Zeitpunkt (Beginn der Werkstudententätigkeit) an doch so oder so eine studentische Krankenversicherung abschließen müssen.
Und wenn er nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient hat, war es ein Minijob und er kein Werkstudent.
Oder fehlt mir grad ein Gedanke? 🙂
Ich bin mir nicht ganz so sicher aber:
Wenn der Student in 2024 538,00 € verdient hat, war es an sich gesehen eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt aber über einem Siebtel der Bezugsgröße (2024. 3.535,00 € / 7 = 505,00 €) liegt, würde die Familienversicherung nicht mehr greifen.
Sie müssen nur aufpassen mit der 2. Personalnummer wegen des Lohnsteuerbruttos, das fürs Vorjahr dann im laufenden Monat als Einmalbezug besteuert werden soll, obwohl fürs Vorjahr ja schon eine LStBescheinigung erfolgt ist.
ich habe bei einem ähnlichen Fall damals mit der Lohnart 3740 gegengesteuert.
@ulli_preuss schrieb:
Ich bin mir nicht ganz so sicher aber:Wenn der Student in 2024 538,00 € verdient hat, war es an sich gesehen eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt aber über einem Siebtel der Bezugsgröße (2024. 3.535,00 € / 7 = 505,00 €) liegt, würde die Familienversicherung nicht mehr greifen.
Bei eine geringfügigen Beschäftigung gilt die Minijobverdienstgrenze für die Familienversicherung.
Ich wusste schon, warum ich mir nicht sicher bin ... 🙂