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Wann werden Sachbezüge (Mahlzeit) gekürzt?

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letzte Antwort am 20.04.2021 23:00:08 von salzinger
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klamka
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Hallo zusammen,

ich habe eine komische und vllt. doofe Frage, aber:

Warum setzt man bei Arbeitnehmer den Sachbezug für Mahlzeiten mit 3,30 € KALENDERTÄGLICH bzw. 99,00 € MONATLICH an?? Der Arbeitnehmer arbeitet doch keine 30 Tage pro Monat im Betrieb!?

Wie ist das bei Minijobbern?

Kann ich bei Minijobbern die Sachbezugswerte anhand des Stundenzettels ansetzten? Z. B. Ein Minijobber arbeitet lt. Stundenzettel11 x pro Monat für jeweils 2-3 Stunden in einer Pizzeria, er darf die Pizzen verzehren, wenn er Hunger hat.

Darf ich die Mahlzeit mit 11 x 3,30 € ansetzten?

In welchen Fällen darf ich den monatlichen Sachbezugswert i. H. v. 99,00 € kürzen? Gilt das nur für Teilmonate (bei Ein- und/oder Austritt) oder auch bei Krankheit und Urlaub?

In welchen Fällen darf ich den monatlichen Sachbezugswert i. H. v. 99,00 € komplett kürzen? Es gibt Arbeitnehmer, die arbeiten zwar für den Betrieb, aber sie sind nicht im Betrieb tätig (z. B. Lieferanten/Home Office).

Vielen Dank im Voraus!

rukorni
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Guten Morgen,

die Frage ist nicht blöd...................., sondern nur nicht so einfach zu beantworten.

Der monatl. Sachbezugswert von € 99,-- wird vom Gesetzgeber festgelegt.

In unserer Kanzlei wird er für jeden Beschäftigungsmonat voll abgerechnet, außer bei Ein- oder Austritt im lfd. Monat, oder Unterbrechung bei Krankheit.

Für GfBs und Außendienstmitarbeiter, die nicht im Unternehmen selbst tätig sind,  wird nichts abgerechnet.

Bisher ist das in keiner Prüfung ein Problem gewesen.

Ich hoffe das hilft ein bisschen!

Viele Grüße

Ruth

carmina
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Hallo,

also ich hätte gesagt, den vollen Monatswert nimmt man nur, wenn der Arbeitnehmer im Unternehmen freie Kost und Logis hat, wenn also z.B. in einem Hotelbetrieb Arbeitnehmer auch dort wohnen und freie Unterkunft und Verpflegung bekommen. Dann würde er ja auch täglich in seiner dienstfreien Zeit dort seine Mahlzeiten einnehmen.

Ein Minijobber, der nicht jeden Tag arbeitet, braucht doch nur die Mahlzeiten zu versteuern, die er auch tatsächlich zu sich nimmt. Dies wird ja durch die Aufzeichnung der Arbeitszeit nachgewiesen. In diesem Fall würde ich die 3,30 € pro Mittagessen nehmen.

Ebenso bei Angestellten, die ihre bestimmten Arbeitszeiten haben. Für diese werden dann eben Aufzeichnungen geführt und die Anzahl ihrer Mahlzeiten abgerechnet.

So kenn ich es aus der Praxis.

Viele Grüße

bodensee
Experte
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Ich denke wir lasse die Logis weg sonst sind wir bei 482 EUR im Monat.

Die 99 EUR ist ein Monatswert, wenn der AN den ganzen Monat 1 freies Mittagessen oder Abendessen erhält sind die 99 ,-- als Sachbzug zu versteuern und zu verbeitragen.

Bei Minijober natürlich nur die Tage an denen sie das Essen auch wirklich erhalten, aber obacht dass die 450,-- nicht überschritten werden und auch noch an Urlaub /Krankheit und Feiertag denken und ggf. noch an das Entstehungsprinzip ( Phantomlohn ) in der Sozialversicherung.

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe gibt es in den Lohnsteuerrichtlinien die Möglichkeit anstatt den Pauschalwert von oben durch den selbst berechneten geldwerten Vorteil zu ersetzen. Ist in der Praxis nur meist nicht lösbar bzw. zu aufwändig.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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sokrates
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Sie können hier doch auch mit dem Rabattfreibetrag arbeiten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mit den unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen Waren handelt.

Siehe auch Punkt 9: Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5300382

Ich lasse mir monatlich die Verzehrlisten schicken und erfasse pro Arbeitnehmer die "verzehrte" Summe. Mit der Lohnart "Firmenrabatt, mtl." (in Lodas LA 233) überprüft Lodas automatisch, wann der Rabattfreibetrag überschritten wird. Sollte der Rabattfreibetrag überschritten werden, kann dann individuell oder pauschal versteuert werden.

carmina
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Stimmt, das müsste in diesem Fall möglich sein. Daran hab ich gar nicht gedacht.

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klamka
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& carmina

Das Problem dabei ist, dass Aufzeichnungen geführt werden müssen, das ist sehr aufwendig. Die Arbeitnehmer ess ja nicht jeden Tag das Gleiche. Außerdem beantwortet das nicht meine Fragen, sorry.

Siehe auch Punkt 9: Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5300382 - Beispiel B

Die Bedienung in einer Gaststätte erhält arbeitstäglich eine unentgeltliche Mahlzeit, die sie frei aus der Speisekarte des Lokals wählen kann. Bei jedem einzelnen Sachbezug, also bei jeder einzelnen Mahlzeit, kann zwischen der Pauschalbesteuerung mit 25 % und der Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert einerseits oder einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Preis laut Speisekarte) und Anwendung des Rabattfreibetrags andererseits gewählt werden. Der Arbeitgeber wird so lange den Rabattfreibetrag anwenden, bis 1080 € überschritten sind. Hierbei gelten die besonderen Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 3 EStG, d. h., es ist der auf der Speisekarte ausgezeichnete Endpreis abzüglich 4 % maßgebend. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr 2019 der Rabattfreibetrag von 1080 € überschritten, wird der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die Pauschalbesteuerung für Mahlzeiten mit 25 % wählen. Der Wert der einzelnen Mahlzeit ist dann mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen (3,30 € je Mahlzeit). Die Anwendung des Rabattfreibetrags erfordert es, dass die hiernach von der Steuer freigestellten Sachbezüge gesondert im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind arbeitsaufwendig. Der Arbeitgeber kann deshalb die Pauschalierung für alle Mahlzeiten wählen; in diesem Fall sind für alle Mahlzeiten die Sachbezugswerte anzuwenden.

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carmina
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In diesem Fall habe ich ja schon geantwortet:

da für diese Aushilfen Stundenzettel geführt werden müssen, ist ja schon dokumentiert, wann die Aushilfe gearbeitet hat. Und an diesem Tag würde ich dann die 3.30 € abrechnen. Wenn nicht pauschalversteuert wird, dann muss, wie von Herrn Eberhardt geschrieben, beachtet werden, dass die 450 € nicht überschritten werden.

Wenn die Aushilfe 3.30 €, also den Sachbezugswert, für die Pizza selbst bezahlt, muss nichts mehr im Lohn berücksichtigt werden.

Die 99 € sind, m.E., nur anzuwenden, wenn jemand wirklich den ganzen Monat ein freies Mittagessen erhalten hat. Bei Angestellten, die nicht 7 Tage die Woche ein Mittagessen erhalten, würde ich immer Aufzeichnungen führen und die genaue Anzahl von Mahlzeiten abrechnen. Wenn dies natürlich zu aufwendig ist, dann bleiben nur die 99 €.

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klamka
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Es klang bei der ersten Antwort sehr unsicher, da Sie das Verfahren "nur" in der Praxis nutzen und es ihres Erachtens richtig ist. Ich bin verwirrt. Aber ich denke, wir werden bei es Minijobbern so lösen wie von mir hinterfragt. Vllt. kommt ja iwann eine sichere Antwort.

Zu den anderen Fragen haben ich bisher keine Antwort/Lösung. Sobald ich was weiß, werde ich es hier auch mit euch teilen.

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t_r_
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da Sie das Verfahren "nur" in der Praxis nutzen und es ihres Erachtens richtig ist. Ich bin verwirrt. Aber ich denke, wir werden bei es Minijobbern so lösen wie von mir hinterfragt. Vllt. kommt ja iwann eine sichere Antwort.

Sie haben doch die Frage mit Ihrem Beispiel aus dem Dok. 5300382 selbst beantwortet:

Die Bedienung in einer Gaststätte erhält arbeitstäglich eine unentgeltliche Mahlzeit, die sie frei aus der Speisekarte des Lokals wählen kann. Bei jedem einzelnen Sachbezug, also bei jeder einzelnen Mahlzeit, kann zwischen der Pauschalbesteuerung mit 25 % und der Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert einerseits oder einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Preis laut Speisekarte) und Anwendung des Rabattfreibetrags andererseits gewählt werden.

Der Fettdruck wurde von mir ins Zitat aufgenommen. Das Beispiel spricht von arbeitstäglich, also unabhängig davon, wie viele Arbeitstage im Monat gearbeitet wird. Es darf für jede einzelne Mahlzeit eine Bewertung vorgenommen werden, also auch für jede Mahlzeit die Pauschalversteuerung gewählt werden.

Folge: Es können für jeden Arbeitnehmer arbeitstäglich die Mahlzeiten gezählt  und pauschal versteuert  werden.

In welchen Fällen darf ich den monatlichen Sachbezugswert i. H. v. 99,00 € kürzen? Gilt das nur für Teilmonate (bei Ein- und/oder Austritt) oder auch bei Krankheit und Urlaub?

Der Fall dürfte bei Ihnen kaum vorkommen. Ich habe diesen Fall tatsächlich bei Hausbediensteten, die auch bei ihrem Arbeitgeber wohnen. Ich könnte es mir noch bei Personengruppen, wie z. Bsp. Pferdewirte, Auszubildende in Wohnheimen und klassisch  Zimmer mit Verpflegung in einem Hotel, Pension etc. vorstellen.

In der klassischen Pizzeria wird es wohl doch eher die Lasagne zwischen zwei Bestellungen sein und die wird zur Hälfte noch kalt.

In welchen Fällen darf ich den monatlichen Sachbezugswert i. H. v. 99,00 € komplett kürzen?

Steuerpflichtig sind die erhaltenen Sachbezüge. Alleine die Möglichkeit reicht in der Regel nicht aus. Wobei wir hier vielleicht mittlerweile vorsichtiger seien müssen, nachdem alleine das Privatnutzungsrecht eines PKW zur Steuerpflicht führt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass demnächst ein Prüfer sagt, ja aber der Arbeitnehmer durfte ja essen.

carmina
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Hallo Thomas,

das ist genau das, was ich damit ausdrücken wollte: ich hatte den Fall bei Azubis aus den neuen Bundesländern, die hier in Baden-Württemberg ihre Ausbildung in einer Gaststätte gemacht haben. Sie hatten ein Zimmer mit Verpflegung und da wurde dann der volle Sachbezugswert berechnet.

Ich kenne es so, dass Listen geführt werden, wer eine Mahlzeit hatte. Dies wurde uns dann mitgeteilt und dies wurde diese Mahlzeiten wurden dann auch berechnet mit dem Sachbezugswert für eine Mahlzeit. Der Aufwand der Aufzeichnungen dürfte sich in Grenzen halten. Grade bei Aushilfen im Gastronomiebereich sind ja Aufzeichnungen der Arbeitszeit eh notwendig. Und wenn die Aushilfe an jedem Arbeitstag dort isst, hat man ja die Anzahl schon.

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salzinger
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Hallo,

 

die Frage ist tatsächlich nicht doof und in der Fachliteratur nach meinen Recherchen nicht nachzulesen.

 

Wir haben das seit gefühlt 30 Jahren so gehandhabt und den monatlichen Sachbezugswert auf die tatsächlichen Arbeitstage bzw. durchschnittliche Arbeitstage heruntergerechnet.

 

In einer Sozialversicherungsprüfung hat in 2019 nun die Prüferin auf einmal in zwei Fällen die Meinung vertreten, dass die Sachbezugswerte nur gekürzt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis unter dem Monat beginnt oder endet (§ 2 Abs. 6 SvEV).

Belegt hat sie das mit einem von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnten Widerspruch .

 

Nach einem ewig dauernden Widerspruchsverfahren konnte ich die Sache dann Ende letzten Jahres vor dem Sozialgericht München klären.

 

Die Vertreterin der Deutschen Rentenversicherung war in diesem Verfahren auf einmal der Meinung, dass selbstverständlich Anhand der tatsächlichen Arbeitstage eine Kürzung vorzunehmen ist - aber wir hätten ja keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt.

 

Kurz gesagt - die Aufzeichnungen konnten wir beispielhaft noch in der Verhandlung vorlegen - damit war das ganze erledigt - die Rentenversicherung hat den Bescheid aufgehoben.

Das zweite Anhängige Verfahren wurde dann sogar ohne Gerichtsverhandlung und agnz ohne Vorlage von Stundenaufzeichnungen beendet.

 

Leider habe ich kein Urteil aber immerhin ein Protokoll der Verhandlung, in der auch die rechtliche Betrachtung festgehalten wird.

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letzte Antwort am 20.04.2021 23:00:08 von salzinger
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