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Vorsorgepauschale Geschäftsführer mit Versorgungswerk

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letzte Antwort am 05.12.2024 11:08:34 von Lex123AH
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Holdinger
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Hallo,

 

ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist Mitglied im Versorgungswerk (befreit nach §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Wie kann dies beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, sprich im Rahmen der Vorsorgepauschale? Rein nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf die Vorsorgepauschale.

 

Die Beiträge werden vom Netto des Geschäftsführers aktuell abgezogen und von der GmbH an das Versorgungswerk überwiesen, es werden keine steuerfreien Zuschüsse gezahlt.

 

Der Geschäftsführer ist freiwillig gesetzlich versichert. Welche Eintragungen sind hier vorzunehmen, um die Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzuges zu berücksichtigen?

 

Vielen Dank.

Holdinger

 

 

 

vw
Erfahrener
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Nachricht 2 von 7
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Hallo @Holdinger ,

vorab: ich bin nicht "vom Fach", aber hier gab es schon einmal eine zugegeben etwas ältere Anfrage in die Richtung:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Lohn-und-Gehalt-beherrschender-Gesellschafer-GF-Versorgungswerk/td-p/59400

 

Vielleicht äußert sich @cro  ja noch einmal dazu.

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
Holdinger
Beginner
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

 

Die Aussage aus dem alten Thread ist leider m.E. nicht passend. Mein Geschäftsführer hat den Antrag auf Befreiung nach 6 SGB gestellt. Kraft Gesetz erhält er wie ein pflichtversicherter Arbeitnehmer die Vorsorgepauschale. Macht auch Sinn, da er ja die Beiträge ans Versorgungswerk zwangsweise zahlt. Die Stellung als Gf. ist insoweit eigentlich egal.

 

Welche Eintragung müsste ich vornehmen?

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DATEV-Mitarbeiter
Sophie_Hümmer
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

ich gehe davon aus, dass Sie den Gesellschafter-Geschäftsführer mit PGS 900 und BGS 0000 abrechnen. Wird zusätzlich das Versorgungswerk angelegt und Rentenversicherungsbeiträge abgerechnet, berechnet Lohn und Gehalt automatisch die zu berücksichtigende Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung.
Es sind keine zusätzlichen Erfassungen notwendig.

Beste Grüße Sophie Hümmer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Lex123AH
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Hallo zusammen, 

 

ich habe ein ähnliches Problem. Ich habe hier einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer PGS 900, BGS 0000. Firmenzahler.

Bislang habe ich den hälftigen Beitrag mit der Lohnart 2035 bei den Be-/ Abzügen verbucht, mit 9847 der Gesamtbetrag bei den Nettobezügen abgebucht und mit 9854 der AG-Beitrag des Versorgungswerks addiert. 

Nun hat mich unser Steuerberater darauf hingewiesen, dass dies nicht richtig ist. Der hälftige Zuschuss darf unten rechts bei den Netto-Be-und Abzügen nicht abgezogen werden. 

Ganz einfach gefragt: Wie bekomme ich es denn hin, dass unten die Abzüge nicht mehr gemacht werden? Ich hatte auch schon versucht das Versorgungswerk einfach zu löschen, dies geht aber leider nicht, da dies die letzten Jahre abgerechnet wurde

Hat jemand hierzu eine Idee? 

 

Viele Grüße und Danke!

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

wenn mit dem hälftigen Zuschuss der Arbeitgeberanteil für das Versorgungswerk gemeint ist, der im Brutto mit der Lohnart 2035 als geldwerter Vorteil versteuert wird, dann sollte der Zuschuss im Nettobereich nicht wieder abgezogen werden.

 

Prüfen Sie bitte in der Lohnart 2035 in den Mandantendaten unter Lohnarten, ob eine Nettobe-/abzugslohnart als Folgelohnart hinterlegt ist. Falls ja, entfernen Sie die Folgelohnart.

 

Ist keine Folgelohnart hinterlegt, unterstützen wir Sie gerne individuell. Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
Lex123AH
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Hallo Herr Platz, 

 

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Hilfestellung. Leider ist hier keine Folgelohnart hinterlegt, daher wende ich mich an den Service der DATEV. 

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 05.12.2024 11:08:34 von Lex123AH
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