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Vereinfachung bei der Übermittlung der Beitragsnachweise

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letzte Antwort am 05.12.2018 08:34:16 von mhaas
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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 1 von 10
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Hallo Community,

mit dem Bearbeitungsmonat 11/18 wurde das Kontrollkästchen „Differenzen zwischen Schätzung und tatsächlicher Abrechnung im Folgemonat verrechnen" unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten automatisch im Programm Lodas aktiviert. Bei der Neuanlage eines Mandanten wird es standardmäßig aktiviert.

Dies hat zur Folge, dass bei einem geschlüsselten Schätzmandat auch bei einer frühzeitigen Abrechnung kein Beitragsnachweis für den aktuellen Monat erstellt wird. Stattdessen erhalten Sie die Schätzung für den Folgemonat.

Hintergrund ist hier die von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geforderte Vereinfachung bei der Übermittlung der Beitragsnachweise, die sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz ergibt.

Wer am Schätzverfahren teilnimmt, muss auch im Fall einer Abrechnung vor Fälligkeitstermin die entstandene Differenz zum geschätzten Beitrag (aus dem Vormonat) mit dem Folgemonat verrechnen und melden.

Nur in Ausnahmefällen (z.B. Betriebsauflösung) ist eine Abweichung von dieser Logik gestattet.

Aus diesem Grund wird ab der November-Abrechnung für alle Frühabrechner, die das Kontrollkästchen Teilnahme am Schätzverfahren aktiviert haben, eine Schätzung für den Monat Dezember erstellt.

Rechnen Sie nicht erst nach der SV-Fälligkeit ab, beenden Sie für den Mandanten die Teilnahme am Schätzverfahren.

Deaktivieren Sie hierfür den Haken „Teilnahme am Schätzverfahren" unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten im Monat der Schätzung. Senden Sie anschließend nur die Stammdaten zur Verarbeitung ins Rechenzentrum. Der Schätzbeitragsnachweis wird storniert.

Als Beispiel:

Wurde mit Abrechnung 11/18 eine Schätzung für 12/18 erstellt, ist der Haken im Bearbeitungsmonat 12/18 zu deaktivieren.

-> Die Beitragsschätzung für 12/18 wird storniert.

-> Der Beitragsnachweis für 11/18 wurde bereits mit der Abrechnung 10/18 erstellt.

-> Die Restbeitragsberechnung aus 11/18 wird mit dem Beitragsnachweis Dezember verrechnet.

Für rechtliche Rückfragen halten Sie bitte Rücksprache mit den Krankenkassen.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
d_kuehn
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 10
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Eine Vereinfachung sehe ich hier nicht, sondern mehr Differenzen in der FiBu.

Ein ordentliche Vereinfachung wäre gewesen, wenn die Fälligkeit wieder auf den 10. des Folgemonats gelegt worden wäre. Zumal der Grund für die damalige Verschiebung (Liquidität) weggefallen sein sollte. Angeblich sind die Rücklagen der Kassen gut gefüllt.

Das gesamte Bürokratiemonster „Schätzbeitrag“ sollte abgeschafft werden.

VG DK

bodensee
Allwissender
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Sie haben zwar Recht, aber das übersteigt dann die Möglichkeiten der Datev eG

doch bei weitem.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
d_kuehn
Aufsteiger
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Ja, leider. Deswegen braucht die DATEV das auch nicht schön reden. Die DATEV setzt nur um, was Theoretiker für eine Vereinfachung halten. Ein großer Wurf ist das nicht.

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bodensee
Allwissender
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stimmt - Vereinfachung braucht man das Kind nun wirklich nicht zu nennen.

Aber hier ist die Datev ja meist auf Seiten der 'Berliner Bürokraten' oder in diesem Fall auf Seiten der SV.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 6 von 10
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Guten Morgen,

natürlich ist das eine Vereinfachung. War doch das Bürokratieentlastungsgesetz auch. Nur halt wie üblich nicht auf unserer Seite ....

MfG
T.Kahl
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d_kuehn
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 10
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Lt. heutigen Pressemeldungen haben die gesetzlichen Krankenkassen 21 Mrd. Rücklagen.

Und wir machen weiter Schätzbeitragsnachweise damit die Kassen genügend Liquidität haben?!

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shizofritz
Aufsteiger
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Nachricht 8 von 10
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Lügenpresse?!

Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 9 von 10
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Viel schlimmer in dem Zusammenhang sind doch folgende Dinge:

- Die Leistungskataloge der KK werden immer kleiner.

- Bei Einzelfallentscheidungen wird grundsätzlich erst einmal abgelehnt.

- Der Arzt verschreibt mir ein Medikament. In der Apotheke bekomme ich ein Anderes, da meine KK mit dem anderen Hersteller eine Rabattvereinbarung hat. Zur normalen Zuzahlung darf ich aber trotzdem noch einen weiteren Betrag zuzahlen, "der nicht von der KK übernommen wird".

Die haben die Kohle - nur geben sie diese nicht aus. Und ganz am Ende darf sich die Führungsriege wieder einen fetten Betrag zukommen lassen, weil man ja so gut gespart hat.

Da sehe ich die Problematik mit den Schätzbeitragsnachweisen eher entspannt.

MfG
T.Kahl
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mhaas
Fachmann
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Nachricht 10 von 10
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Naja, die Schätzungsbeitragsnachweise wurden ja ursprünglich mal für die Rentenversicherung eingeführt. Nun könnte man ja mal überlegen, ob die KKen der RV nicht für einen Monat ein "Darlehen" gewähren und wir wieder zur ursprünglichen Abrechnung zurückkehren könnten ... aber das ist wohl zu pragmatisch gedacht.

Lang may yer lum reek
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letzte Antwort am 05.12.2018 08:34:16 von mhaas
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