Bei einem Telefonat mit der Bausparkasse hat sich herausgestellt, dass die Beiträge für eine VL eines Arbeitnehmers per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers eingezogen werden. Die Beiträge sind dem Vertrag wohl zugeflossen, aber für diese Beiträge kann keine staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die Beiträge zwingend überwiesen werden.
Hat jemand so etwas schon mal gehört?
Ist der Zahlungsweg da wirklich entscheidend? Möglicherweise fehlt bei der Lastschrift dann das Zahlungskennzeichen VL / CBFF und kann nicht als VL gebucht werden.
Ich hab gerade mal nachgelesen, im VermBG steht in §3 tatsächlich, dass der Arbeitgeber zu überweisen hat:
Oh vielen Dank!
Ja, dann ist es vielleicht wichtig, dass wir als Steuerbüro zumindest den Arbeitgeber darauf hinweisen.
Hallo @NinaJ,
ich hätte zuerst gesagt: Der Zahlungsweg kann doch keine Rolle spielen.
dann habe ich aber mal ins "5. Vermögensbildungsgesetz" geschaut und da steht tatsächlich:
Schöne Grüße
G.
EDIT: Da war ich wohl zu langsam...
Hallo in die Runde,
das kann ich kaum glauben ... Der Gesetzgeber kann unmöglich gemeint haben, dass nur eine Überweisung (und nicht auch ein LS) zur Begünstigung führt. Die Betonung sollte mit Sicherheit auf "Der Arbeitgeber .... " liegen, damit die Voraussetzung erfüllt ist, dass direkt vom Lohn abgezogen wird und das Geld durch den Arbeitgeber an der VL-Träger übermittelt wird. Anderenfalls würden sich auch die VL-Träger nicht mit Ruhm bekleckert haben, wenn sie für gem. VL-Antrag zu leistende Zahlungen der Arbeitgeber nicht zwingend die Überweisung gefordert, sondern auch die zulagenschädliche Lastschrift zugelassen / angeboten hätten.
Kennt jemand dazu ein Urteil, das die hier geäußerten Vermutungen stützt?
Vielen Dank und viele Grüße!
Kennt jemand dazu ein Urteil, das die hier geäußerten Vermutungen stützt?
Ja das wäre spannend.
Ich habe mir den Kontoauszug angeschaut und da ist nur die Vertrags-Nr. angegeben. Das VL-Kennzeichen fehlt. Und auf den Verträgen steht explizit, es muss "VL" im Verwendungszweck möglichst an erster Stelle stehen.
Ich befürchte, als man das eingerichtet hat, hat sich niemand Gedanken um eine andere Art als die Überweisung gemacht.
Beim LS-Einzug gibt es eben keine Möglichkeit, diese entsprechend zu "kennzeichnen", ausserdem weiß im Zweifel das Anlageinstitut ja nicht, ob sie das Geld vom AG oder vom AN einziehen (insbesondere bei Einzelunternehmern).
Hallo @lohnexperte,
ein Urteil habe ich nicht gefunden. Allerdings spricht auch das BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024 in einer Überschrift (Ziffer 2) und in den Randziffern 9, 11 (nur für Grenzpendler), 63 und 64 immer nur davon, dass der Arbeitgeber "leisten" bzw. "überweisen" muss.
Zusätzlich ist, wie von @_Nini_ und @mhaas bereits erwähnt, bei einer Lastschrift das VL-Kennzeichen CBFF bei "Art der Zahlung" nicht möglich (Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 5. VermBG i. V. m. § 2 Abs. 1 VermBDV).
Ich würde mich freuen, wenn das jemand widerlegen könnte...
Schöne Grüße
G.
Laut Bausparkasse ist wie folgt zu verfahren:
Der Verwendungszweck könnte aber mit VL gefüllt werden, auch bei Lastschrift - dann sollte ja das Institut oder dessen Vertreter das nur korrekt ausfüllen.