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VL per Lastschrift schädlich für Förderung?

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letzte Antwort am 25.03.2025 11:53:51 von NinaJ
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NinaJ
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Bei einem Telefonat mit der Bausparkasse hat sich herausgestellt, dass die Beiträge für eine VL eines Arbeitnehmers per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers eingezogen werden. Die Beiträge sind dem Vertrag wohl zugeflossen, aber für diese Beiträge kann keine staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die Beiträge zwingend überwiesen werden.

 

Hat jemand so etwas schon mal gehört? 

 

Ist der Zahlungsweg da wirklich entscheidend? Möglicherweise fehlt bei der Lastschrift dann das Zahlungskennzeichen VL / CBFF und kann nicht als VL gebucht werden.

 

 

steme
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Ich hab gerade mal nachgelesen, im VermBG steht in §3 tatsächlich, dass der Arbeitgeber zu überweisen hat:

 

§ 3 Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten

(1) Vermögenswirksame Leistungen können auch angelegt werden 1.
zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers,
2.
zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder
3.
zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt.
Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.
(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen. Das Unternehmen oder Institut hat die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kennzeichnen. Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.
(3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle nicht. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
(4) (weggefallen)
 
 
 
Es scheint also tatsächlich so, dass die Förderung entfällt.
Ich persönlich finde das allerdings päpstlicher als der Papst...schließlich kann man doch auch bei einer Lastschrift die entsprechenden Kennzeichnungen als VL vornehmen....
NinaJ
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Oh vielen Dank!

 

Ja, dann ist es vielleicht wichtig, dass wir als Steuerbüro zumindest den Arbeitgeber darauf hinweisen.

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gnoll
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Hallo @NinaJ,

 

ich hätte zuerst gesagt: Der Zahlungsweg kann doch keine Rolle spielen.

 

dann habe ich aber mal ins "5. Vermögensbildungsgesetz" geschaut und da steht tatsächlich:

gnoll_0-1742827024806.png

 

Schöne Grüße

 

G.

 

 

EDIT: Da war ich wohl zu langsam...

lohnexperte
Fachmann
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Hallo in die Runde,

 

das kann ich kaum glauben ... Der Gesetzgeber kann unmöglich gemeint haben, dass nur eine Überweisung (und nicht auch ein LS) zur Begünstigung führt. Die Betonung sollte mit Sicherheit auf "Der Arbeitgeber .... " liegen, damit die Voraussetzung erfüllt ist, dass direkt vom Lohn abgezogen wird und das Geld durch den Arbeitgeber an der VL-Träger übermittelt wird. Anderenfalls würden sich auch die VL-Träger nicht mit Ruhm bekleckert haben, wenn sie für gem. VL-Antrag zu leistende Zahlungen der Arbeitgeber nicht zwingend die Überweisung gefordert, sondern auch die zulagenschädliche Lastschrift zugelassen / angeboten hätten.

 

Kennt jemand dazu ein Urteil, das die hier geäußerten Vermutungen stützt?

 

Vielen Dank und viele Grüße!

 

 

NinaJ
Fortgeschrittener
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Kennt jemand dazu ein Urteil, das die hier geäußerten Vermutungen stützt?

 

 


 

Ja das wäre spannend. 

 

Ich habe mir den Kontoauszug angeschaut und da ist nur die Vertrags-Nr. angegeben. Das VL-Kennzeichen fehlt. Und auf den Verträgen steht explizit, es muss "VL" im Verwendungszweck möglichst an erster Stelle stehen.

 

 

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mhaas
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Ich befürchte, als man das eingerichtet hat, hat sich niemand Gedanken um eine andere Art als die Überweisung gemacht.

 

Beim LS-Einzug gibt es eben keine Möglichkeit, diese entsprechend zu "kennzeichnen", ausserdem weiß im Zweifel das Anlageinstitut ja nicht, ob sie das Geld vom AG oder vom AN einziehen (insbesondere bei Einzelunternehmern).

Lang may yer lum reek
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gnoll
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Hallo @lohnexperte,

 

ein Urteil habe ich nicht gefunden. Allerdings spricht auch das BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024 in einer Überschrift (Ziffer 2) und in den Randziffern 9, 11 (nur für Grenzpendler), 63 und 64 immer nur davon, dass der Arbeitgeber "leisten" bzw. "überweisen" muss.

 

Zusätzlich ist, wie von @_Nini_ und @mhaas  bereits erwähnt, bei einer Lastschrift das VL-Kennzeichen CBFF bei "Art der Zahlung" nicht möglich (Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 5. VermBG i. V. m. § 2 Abs. 1 VermBDV).

 

Ich würde mich freuen, wenn das jemand widerlegen könnte...

 

Schöne Grüße

 

G.

NinaJ
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Laut Bausparkasse ist wie folgt zu verfahren:

 

 

NinaJ_0-1742899758946.png

 

 

Der Verwendungszweck könnte aber mit VL gefüllt werden, auch bei Lastschrift - dann sollte ja das Institut oder dessen Vertreter das nur korrekt ausfüllen. 

 

NinaJ_1-1742899920444.png

 

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letzte Antwort am 25.03.2025 11:53:51 von NinaJ
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