Hallo liebe Community,
ich habe einen Abrechnungsfall, bei dem ich mir mangels Erfahrung unsicher bin, ob die Abrechnung korrekt läuft:
Ein Mitarbeiter war vom 27.05.2022 bis 08.10.2023 im Krankengeldbezug und wurde anschließend ausgesteuert. Seitdem bezog er Arbeitslosengeld, das Arbeitsverhältnis bestand aber unverändert weiter.
Nun ergeben sich rückwirkend zwei Dinge:
Der Mitarbeiter erhält ab 01.01.2025 eine volle Erwerbsminderungsrente (Rentenbescheid liegt vor).
Er hat zum 28.02.2025 selbst gekündigt.
Für den Februar 2025 ist eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.300 € zu zahlen.
Die Probeabrechnung in DATEV LODAS zeigt:
👉 Keine Lohnsteuer, aber Abzüge für Sozialversicherung.
Meine Frage an euch:
Ist das so korrekt, obwohl der Mitarbeiter seit Mai 2022 durchgehend arbeitsunfähig war und nicht mehr im Betrieb eingesetzt wurde?
Müsste die Urlaubsabgeltung nicht steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei sein (wegen durchgehender AU bis Austritt)?
Gibt es in LODAS etwas Besonderes zu beachten (z. B. Einmalzahlungseinstellung oder SV-Kennzeichen)?
Ich freue mich über jede Hilfestellung oder Hinweise, wo ich das in DATEV ggf. korrekt einstellen kann.
Vielen Dank und viele Grüße Kasanka
Moin,
ich sehe das genau so wie Sie. Da keine SV-Tage zurückgelegt worden sind, müsste auch keine SV abgeführt werden, wohl aber LSt. Wird hier https://apps.datev.de/help-center/documents/1004669 auch bestätigt.
Hier https://apps.datev.de/help-center/documents/5303235 gibt es weitere Hilfen dazu. Und mit Stammlohnart 203 müsste es dann auch SV-frei bleiben.
Viele Grüße
Martin Seemann
Ist der Urlaub überhaupt auszuzahlen und nicht verfallen?!
@TaxiBW
Das darf nur ein Anwalt klären. In dem vorgetragenen Fall gehen wir mal davon aus, dass das geschehen ist.
Hallo Kasanka,
werden auf der Abrechnung für 01/2025 SV-Tage auf der Brutto/Netto-Abrechnung angedruckt?
Wurde die Fehlzeit: Krankengeldbezug wegen voller Erwerbsm. Rente erfasst, laufen die SV-Tage einen Zeitmonat weiter.
Somit fallen für den Monat 01/25 entsprechend Sozialversicherungsbeiträge an.
Informationen finden Sie auch in unserem Hilfe-Dokument: Fehlzeiten in LODAS erfassen
Hallo Frau Schön,
vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung!
Könnte es sein, dass bei der Urlaubsabgeltung keine Lohnsteuer abgezogen wurde, weil der Betrag unter dem Grundfreibetrag liegt? (Der Mitarbeiter hatte ansonsten keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte.)
Ich frage mich auch, warum trotz langer Krankheitsphase Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.
Unter den Fehlzeiten in LODAS ist aktuell als letzter Eintrag erfasst:
„Ende Bezug Krankengeld / Beginn Bezug Arbeitslosengeld“ –
tatsächlich bezieht der Mitarbeiter aber seit Januar 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente (mit Rückwirkung).
Muss ich hier im System ggf. eine andere Fehlzeit zusätzlich erfassen, ohne dass es zu Problemen mit den DEÜV-Meldungen kommt?
Der Mitarbeiter ist derzeit bereits wegen der Austeuerung abgemeldet.
Ich freue mich über jede Unterstützung und jeden Hinweis dazu!
Viele Grüße
Kasanka
Hallo @Kasanka ,
@Kasanka schrieb:
Ich frage mich auch, warum trotz langer Krankheitsphase Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.
Unter den Fehlzeiten in LODAS ist aktuell als letzter Eintrag erfasst:
„Ende Bezug Krankengeld / Beginn Bezug Arbeitslosengeld“ –
tatsächlich bezieht der Mitarbeiter aber seit Januar 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente (mit Rückwirkung).
Nach meinem Dafürhalten ist nicht die aktuell letzte Fehlzeit relevant, sondern alle, die für 2025 hinterlegt sind. Sofern da eine dabei ist, für die im Hintergrund sogenannte fiktive SV-Tage laufen, kommt es zu SV-Pflicht.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo Kasanka,
bei der Urlaubsabgeltung besteht die Möglichkeit, dass auf den Einmalbezug keine Lohnsteuer anfällt.
Dies ist abhängig von den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers und dem bis dahin entstandenen Steuer-Brutto.
Weitere Informationen zum Thema Urlaubsabgeltung finden Sie hier: Urlaubsabgeltung abrechnen - Beispiele für LODAS unter Punkt 2.1
Rechtlich können wir Sie hierzu allerdings nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse bezüglich der Fehlzeiten.
Sie können uns auch gerne über einen anderen Service-Kanal kontaktieren, dann sehen wir uns das einmal gemeinsam an.