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Unterbrechungsmeldung erforderlich?

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letzte Antwort am 09.04.2025 11:22:33 von Heidi2
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Heidi2
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

 

das angehängte Schreiben habe ich gerade von einer Krankenkasse erhalten und kann so gar nichts damit anfangen.

Der MA hat bis zum 13.10.2024 Lohnfortzahlung erhalten. Vom 14.10. - 29.11.2024 hat er Krankengeld bekommen.

Zum 30.11.2024 wurde "Ende Krankengeld/Beginn Arbeitslosengeld" geschlüsselt.

Die Meldung ist dann vom 4.1. - 29.11.2024 mit Meldegrund 30 erfolgt.

Hätten die Meldungen nicht tatsächlich, wie von der Krankenkasse verlangt, erstellt werden müssen?

 

Das Fehler/Hinweis-Protokoll ist für diesen MA sauber.

 

Vielen Dank für eure Hilfe,

Heidi

Constanze_GM
Fortgeschrittener
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Hallo,

Ist es denn wirklich so, dass er seit 30.11.2024 als arbeitslos gilt? Mir kommt der Zeitraum vom Krankengeldbezug bis zur Arbeitslosigkeit zu kurz vor. Hier wurde nicht versehentlich der falsche Abmeldegrund vom Krankengeld verwendet?

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Heidi2
Einsteiger
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Hallo Constanze,

das ist tatsächlich richtig. Dafür habe ich eine Rückmeldung bekommen und diese (aufgrund der gleichen Zweifel) nochmal telefonisch mit der Krankenkasse abgestimmt.

Die Meldungsanforderung der Krankenkasse erscheint mir auch absolut logisch und hätte ich irgendeinen Hinweis oder Fehler bekommen, wäre ich jetzt nicht so ratlos...

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JudithLohn1
Einsteiger
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Meiner Ansicht nach wurde vom Programm keine Unterbrechungsmeldung, da kein voller Monat unterbrochen ist. 

Heidi2
Einsteiger
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Den Monat müsste ich doch voll haben. Vom 14.10. - 13.11., oder?. 

 

Unterbrechung mit Bezug einer Entgeltersatzleistung

Es gilt § 9 DEÜV:

(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Heidi2  schrieb:

Den Monat müsste ich doch voll haben. Vom 14.10. - 13.11., oder?. 


Einen Monat schon, aber nicht einen Kalendermonat, dies sind wirklich volle Kalendermonate (also der Oktober 2024 oder der November 2024 im Beispiel).

Heidi2
Einsteiger
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Vielen Dank.

Nur dann ist doch diese gemeinsame Verlautbarung (Beispiel 13 und Beispiel 19) falsch....

Oder habe ich jetzt so einen Knoten im Kopf??

 

SV.PNG

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nein, der Kalendermonat hat aber nichts mit einem Beschäftigungsende zu tun.

 

Liegt bei Ihnen den ein Beschäftigungsende vor = Austritt?

Oder liegt der Bezug von Arbeitslosengeld vor? Dies tritt nach 78 Wochen Krankengeldbezug (abzgl. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) ein.

 

Die Meldungen sind in den beiden Fällen m.E. unterschiedlich. Die Zeiten müssen dabei auch unterschiedlich geschlüsselt werden.

 

Und wenn der Bezug von ALG vorliegt (sog. Aussteuerung) - weiß die Krankenkasse, dass die Beschäftigung aber (arbeitsrechtlich) nicht beendet ist?

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Heidi2
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

ich habe dieses geschlüsselt:

AU.PNG

Die Rückmeldung, das das Krankengeld tatsächlich am 29.11. ausgelaufen ist, habe ich mir damals noch telefonisch von der TKK bestätigen lassen. Der MA war bereits vom 21.11.2022 - 3.1.2024 im Krankengeldbezug.

 

Ich habe keine Unterbrechungsmeldung erhalten, kein Fehler/Hinweisprotokoll o.ä. Ich habe lediglich die Abmeldung (Meldegrund 30) für die Zeit 4.1.2024 - 29.11.2024 mit Entgelt XX.xxx€ erhalten.

 

Aber tatsächlich habe ich der Krankenkasse nicht aktiv mitgeteilt, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich nicht beendet ist. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 10 von 11
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@Heidi2  schrieb:

 

Aber tatsächlich habe ich der Krankenkasse nicht aktiv mitgeteilt, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich nicht beendet ist. 


Das würde ich erst mal mit dem Stichwort "Aussteuerung" mit der KK klären. Die Besonderheit in Ihrem Fall ist, dass vor der Aussteuerung kein voller Kalendermonat Krankengeldbezug vorlag. Somit kommt keine Abmeldung für den Beginn des Krankengeldbezuges zustande, so dass dies direkt mit in die 30er-Abmeldung fließt.

 

Das Schreiben der KK liest sich so, dass diese von einer Beendigung der Beschäftigung zum 30.11.2024 ausgeht.

Heidi2
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

ich habe mit der TKK telefoniert.

Die Dame erklärte mir, dass normalerweise keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen wäre - hätte er am 30.11. wieder angefangen zu arbeiten.

In diesem Ausnahmefall -Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Monat- aber schon.

Sie verwies mich dann auch auf diverse Literatur (Gemeinsame Verlautbarung; Haufe etc).

Gleichzeitig hat sie aber angeboten die Meldungen selber zu erstellen, damit ich nicht über das SV-Meldeportal muss 

 

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe Herr Lutz😀

 

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letzte Antwort am 09.04.2025 11:22:33 von Heidi2
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