Wir haben einen Mandanten, der schon mehrere Jahr den Tankgutschein (aktuell 50 Euro) bezahlt.
Parallel hat er nun bei einer Versicherung eine betriebliche Krankenversicherung abgeschlossen.
Die 34,00 Euro sollen in der Zukunft laufen zusätzlich zum Tankgutschein.
Er wusste leider nicht, dass die Höchstsumme mit den 50 Euro schon ausgeschöpft sind.
So einen Fall hatten wir bisher nicht.
Können /müssen beide Summe pauschalversteuert werden mit 30%?
Moin!
Ich habe einen vergleichbaren Fall.
Da rechnen wir den BKV-Beitrag mit LA 2770 ab. Bei dieser LA ist dann hinterlegt mit den Folgelohnarten 2780 und 2790, dass der Mitarbeiter keinen persönlichen Aufwand durch die BKV-Beiträge hat. Mit den LA 2780 und 2790 übernimmt der AG die Steuer und SV-Beiträge.
Es sollte ja auch ein Geschenk (Sachbezug) des AG sein - da wollte er auch die Kosten übernehmen.
VG J.
Hallo,
wenn der Betrag von monatlich 50,00 EUR überschritten wird, unterliegt der gesamte Wert des Sachbezugs der Lohnsteuerberechnung.
Über § 37b EStG können Arbeitgeber aber auch Sachbezüge, die zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen, bis zu einem jährlichen Betrag von 10.000 Euro brutto mit 30% pauschal versteuern.
Mehr Infos finden Sie im Hilfe-Dokument 1035160 .
Ich muss leider nochmal auf die Angelegenheit zurückkommen:
Fall war ja: Tankgutschein 50 Euro und 34 Euro betriebliche KV.
Wegen Überschreiten führen wir auf die 34,00 Euro Pauschalsteuer ab und waren der Meinung, dass pauschalversteuerte Sachbezüge nicht die Prüfung der 50 Euro Freigrenze eingerechnet werden müssen, der Tankgutschein somit frei bleibt.
Wir kamen nochmal auf einen ähnlichen Fall und sind jetzt total unsicher.
Kann jemand helfen?
Hallo,
rechtlich können wir nicht beraten. Kann jemand aus der Community unterstützen?
Aus Haufe.de
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind alle in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile – auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten wird – zusammenzurechnen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Einhaltung der Freigrenze nicht dadurch erreicht werden, dass nur ein Teil der im jeweiligen Kalendermonat zufließenden geldwerten Vorteile versteuert wird. Außer Ansatz bleiben die pauschal nach §§ 37b, 40 EStG besteuerten Sachbezüge. Hieraus ergeben sich Gestaltungsspielräume.
Damit stellt sich die Frage welches die gesetzliche Grundlage für die Pauschalierung ist. Dann können Sie mit dem Text von Haufe lösen.
Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht, wenn die betriebliche Krankenversicherung als sonstiger Bezug beurteilt wird. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Krankenversicherung als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmenden gewährt und jährlich gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter/Mitarbeiterin und Kalenderjahr möglich. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden (§ 40 Abs. 1 EStG).
Daher wenn ein Gruppenvertrag vorliegt und die Pauschalierung nach § 40Abs.1 EStG erfolgt dann zählt die BKV nicht zur Freigrenze ( Tankgutschein) hinzu.