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Stillbeschäftigungsverbot

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letzte Antwort am 20.09.2023 17:00:59 von spz_maly48
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spz_maly48
Einsteiger
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Nachricht 1 von 6
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Hallo, wir haben ein teilweises Beschäftigungsverbot abgerechnet, indem wir die Lohnart 100 mit dem errechneten Betrag (Std.Lohn) gekürzt und mit der Lohnart 889 erfasst haben. Der entsprechende Antrag nach dem AAG wurde übermittelt. 

Kann diese Lohnart auch für Stillbeschäftigungsverbot (z.B. die gesetzlich zustehende Zeit von 2x30 Min. oder 1 x  60 Min. täglich gem. § 7 MuSchG)  genutzt werden ?

Vielen Dank 

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @spz_maly48,


die Stammlohnart 889 ist standardmäßig mit "Volle Erstattung Beschäftigungsverbot" geschlüsselt.
Gezahlte Bezüge werden, wenn sie während eines Beschäftigungsverbotes gezahlt wurden, in voller Höhe zur Ermittlung des Erstattungsbetrages herangezogen.
Sie können gerne bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin nachfragen, ob dies auch beim Stillbeschäftigungsverbot zutrifft.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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spz_maly48
Einsteiger
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Hallo, vielen Dank Herr Fürther für die schnelle Antwort... ich hätte mir die Anfrage sparen können.... leider gehen die Kosten für Stillbeschäftigungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers und werden nicht nach dem AAG erstattet. Es ist also keine Erfassung erforderlich.

Evtl. ist die Info ja für den ein- oder anderen hilfreich.

Schöne Grüße

Thomas_Kahl
Meister
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Sind Sie sich da sicher?

 

Ich hatte den Fall auch vor ein paar Jahren und wenn ich mich recht erinnere, hat die KK anstandslos erstattet.

MfG
T.Kahl
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ich weiß nicht, ob hier nicht eine Unterscheidung zu machen ist zwischen dem Anspruch auf Freistellung zum Stillen nach § 7 MuSchG und dem Still-Beschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG.

 

Der Anspruch auf Freistellung wird m.E. nicht erstattet, das Stillbeschäftigungsverbot schon.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

spz_maly48
Einsteiger
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Hallo, ja Herr Lutz hat Recht.

Man muss unterscheiden zwischen der Freistellung nach § 7 MuSchG und dem Still-Beschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG. Die Freistellung geht zu Lasten des Arbeitgebers, das Stillbeschäftigungsverbot wird erstattet. (ich hatte zwar eine anderslautende Antwort der KK der Mutter, eine andere KK hat mir jedoch folgendes geschrieben: 

Lt. § 16 MuschG muss eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt werden, um ein Beschäftigungsverbot bzw. das Stillen zu bescheinigen.

Die Krankenkassen können die Entgeltfortzahlung  ( EFZ ) im Rahmen des AAGs nicht verweigern, wenn der Arbeitgeber ( AG ) das akzeptiert. Sprich, akzeptiert der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Attest und zahlt EFZ, kann bei der Krankenkasse bzw. Umlagekasse auch die Erstattung AAG beantragt werden und diese zahlen.

 

Damit soll vermieden werden, dass eine Frau gezwungen wird in Elternzeit zu gehen, auf Geld zu verzichten und reine „Hausfrau“ ist, sprich Gleichberechtigung.

 

Lt. einem BSG Urteil, verwalten die Krankenkassen die Umlagegelder lediglich, deswegen sind diese auch nicht dazu berechtigt eine AU oder anderweitige Bescheinigung

vom AG als Nachweis zu fordern.

 

Hier gilt Arbeitsrecht inwieweit der AG das akzeptiert.

 

 

 

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letzte Antwort am 20.09.2023 17:00:59 von spz_maly48
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