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Sonderzahlung Corona

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letzte Antwort am 09.10.2020 14:17:27 von Uwe_Lutz
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Ela78
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Ist die Sonderzahlung pfändbar?

cro
Experte
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DATEV pflegt das Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1008688 (Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnung) regelmäßig. Vielleicht wird iwan auch etwas zur Pfändung gesagt.

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,


in wie weit diese Sonderzahlung pfändbar ist oder nicht kann ich Ihnen nicht beantworten. Eine eindeutige Regelung gibt es hierzu nicht. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an ein Amtsgericht oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
lallinger
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Nachricht 4 von 17
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Hallo zusammen,

 

Kann man die Lohnart 3701 genau so verwenden oder muss ich diese kopieren und als Text "Corona" angeben. Ich habe gehört dass die Lohnart  unbedingt "Corona" heissen soll und dass es in der Lohnabrechnung auch so stehen muss! Habe schon gegoogelt aber dazu finde ich nichts.

 

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LF
Fortgeschrittener
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Nach meinem Geschmack sollte eine Standardlohnart dafür nicht verbrämt werden. Bei mir wurde die 3701 kopiert und umbenannt.

 

Und nicht die Lohnartenkontierung vergessen 🙂

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lallinger
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Darf ich fragen wie Du sie genannt hast??

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dieela
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Also ich habe die Lohnart auch kopiert und einfach umbenannt in Corona- Prämie.😊

So weiß ich noch nach Jahren warum eine L/St.- und SV-freie Prämie abgerechnet wurde.

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LF
Fortgeschrittener
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Ich habe sie benannt wie im BMF-Schreiben: Corona-KriseBeihilfe

 

Da es sich um die Eigenschaft Beihilfe handelt.

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lallinger
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Ahhh...ok. klingt logisch wenn ich sie umbenenne. Wenn ich die Lohnart kopiere dann nehme ich die darauf folgende Nummer her oder?? Also dann die 3702

Warum kopiert man die Lohnart??? Warum nimmt man diese nicht so wie sie ist her???

 

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dieela
Einsteiger
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hmm.... Corona- Sonderzahlung klingt auch gut.

 

Beihilfe impliziert, zumindest bei mir, irgendwie etwas " negatives " .....

Und die Sonderzahlung ist ja auch für Mitarbeiter gedacht die z.B. eine höhere Arbeitsbelastung durch

die Corona- Zeit haben ( hatten ), ohne direkt finanzielle Einbußen zu erleiden- eben als Prämie 🙂

 

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LF
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Zum Beispiel, wenn die 3702 frei sein sollte.

Man kopiert sie, weil vielleicht in 2 Monaten eine Lohnart mit gleichen Eigenschaften benötigt wird, die nicht Coronia Beihilfe sein soll.

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LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 12 von 17
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Mir ging es einfach darum, die Eigenschaft derart zu erhalten, wie das BMF sie betrachtet. Eigentlich ist Beihilfe nichts negatives, im Bereich der Beamten z. B. ist das ein klassischer Anspruch.

 

Na ja, und "Prämie" zieht ja in den meisten Fällen, in denen Prämien gezahlt werden, steuer- und sv-pflicht nach sich... vermutlich hat das BMF den Part deswegen auch Beihilfe/Unterstützung benannt, sozusagen unverwechselbar.

 

Und jetzt muss ich mich aber sputen 🙂

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lallinger
Beginner
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Nachricht 13 von 17
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Hallo zusammen,

 

Vielen herzlichen Dank für eure Erläuterungen!! Hat mir sehr geholfen.

Werde nun die Lohnart auch kopieren und Corona-Prämie nennen.

 

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lallinger
Beginner
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Nachricht 14 von 17
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Hallo zusammen,

So, jetzt habe ich letztens die Lohnart 3701 kopiert und "Corona-Prämie" benannt. 💪

Wie ich dann fertig war, kam das Update von Datev mit der neuen Lohnart "5650 Corona-Prämie stfr."

Soll ich nun die von Datev verwenden oder darf ich meine eigene kopierte Lohnart hernehmen??

Wie macht ihr das??

 

 

OLJA
Einsteiger
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Hallo Ela78,

 

nachdem ich, wie Sie, immer noch keine Antwort auf die Frage Pfändbarkeit ja/nein erhalten habe, habe ich den Gläubiger der Unterhaltspfändnung angeschrieben. Es handelt sich dabei um die Arbeitsagentur.

 

Dort gab man mir zur Auskunft, dass die Corona-Prämie eine Einmalzahlung ist, welche nicht pfändbar ist.

 

Auf diese Aussage verlasse ich mich nun. Im Grunde kann nur der Gläubiger auf Pfändbarkeit bestehen und den AG dafür haftbar machen, wenn nicht gepfändet wird. Da ich nun vom Gläubiger die Aussage habe, dass die Prämie pfändungsfrei ist, kommt die volle Prämie beim Arbeitnehmer an.

 

Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden, ob Sie die gleiche Antwort vom Gläubiger erhalten haben.

 

Wünsche Ihnen viel Erfolg.

 

OLJA

NT
Beginner
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Naja, etwas als rechtlich "geklärt" zu bezeichnen, wenn ein Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hat, halte ich für verfrüht.

 

Es mag ein Anhaltspunkt sein. Für eine rechtliche Auskunft an unseren Mandanten "So ist es!" reicht mir dies aber auf jeden Fall noch nicht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

16
letzte Antwort am 09.10.2020 14:17:27 von Uwe_Lutz
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