Hallo Community,
die Firma gewährte einer Kollegin ein zinsfreies Darlehen. Nun hat sie eine Sonderzahlung vorgenommen und auf unser Firmenkonto überwiesen.
Ich habe diese Summe bei Darlehen als Sondertilgung erfasst und in der Monatserfassung diese Summe als Rückzahlung deklariert. Ist das der richtige Weg?
Hallo,
welches Ergebnis liefert die Probeabrechnung?
Nach meinem Verständnis ist in der Monatserfassung keine zusätzliche Eingabe erforderlich bzw. könnte sogar zu einem falschen Ergebnis führen.
Beste Grüße!
Hallo,
tätigt der Mitarbeiter außerhalb der Lohnabrechnung eine Sondertilgung, wird diese unter Stammdaten | Besonderheiten | Darlehen in der Gruppe „Sondertilgung“ ohne Lohnart erfasst.
Eine weitere Eingabe in der Monatserfassung ist nicht erforderlich.
Informationen hierzu finden Sie in unserem Dokument 1070586 – Darlehen an Arbeitnehmer unter Punkt 2.2.
Danke schön, genau so habe ich es jetzt gemacht.
Vielen Dank für eure Hilfe. 😀
Hallo,
ich wollte kein neues Thema eröffnen.
Wie schaut es aus, wenn der Arbeitnehmer kündigt und der offene Restbetrag eines zinslosen Arbeitsgeber Darlehens mit dem Lohn verrechnet werden soll? Wie sind da die Schritte?
Hallo Community,
kann hierzu jemand aus der Praxis weiterhelfen?
Wie schaut es aus, wenn der Arbeitnehmer kündigt und der offene Restbetrag eines zinslosen Arbeitsgeber Darlehens mit dem Lohn verrechnet werden soll? Wie sind da die Schritte?
Unter Sondertilgung mit Lohnart eingeben, dann wird es abgezogen
@Mailin schrieb:
Wie schaut es aus, wenn der Arbeitnehmer kündigt und der offene Restbetrag eines zinslosen Arbeitsgeber Darlehens mit dem Lohn verrechnet werden soll? Wie sind da die Schritte?
Lief die aktuelle Darlehenstilgung bereits über die Lohnabrechnung? Welche Nettoabzugsart haben Sie dafür verwendet? Spricht aus Ihrer Sicht etwas dagegen, mit dieser Nettoabzugsart den Restbetrag zu erfassen?
Sofern sich AG und Mitarbeiter über die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche einig sind und der Restbetrag des Darlehens nicht höher ist als der Auszahlbetrag, kann man ggf. auch auf die Prüfung der ansonsten einzuhaltenden Pfändungsfreigrenzen verzichten.