Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mandant von uns hat am 29.10.2018 mit seiner Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 gemacht. In diesem ist vereinbart, dass die Arbeitnehmerin bis zum 30.11.2018 eine bezahlte Freistellung erhält. Dies ist ja noch machbar im Lohn und Gehalt.
Allerdings steht im Aufhebungsvertrag auch folgender Passus: "Ab dem 01.12. bis zum 31.12.2018 erfolgt eine unbezahlte Freistellung, wobei der Arbeitgeber jedoch die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer nach dem arbeitsvertraglichen Entgelt weiterhin entrichtet."
Nun meine Frage: wie kann man in Lohn und Gehalt bei unbezahlter Freistellung trotzdem die SV-Beiträge berechnen und vom Arbeitgeber abführen lassen?
Für die Lösungsvorschläge zu diesem Sachverhalt wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gorks
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ich verstehe Sie so, dass der Arbeitnehmer auf seinen Auszahlungsbetrag verzichtet. Also eine ganz normale Abrechnung, wie im November, allerdings ohne Überweisung an den Arbeitnehmer.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Frau Gorks,
eine unbezahlte Freistellung stellt eine Unterbrechung des Mitarbeiters dar. Diese Unterbrechung darf nicht aufgehoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder aufgenommen hat. Aufgrund der fehlenden SV-Tage im Monat Dezember und somit einer fehlenden Beitragsbemessungsgrenze, fallen für Einmalzahlungen und laufende Entgelte keine SV-Beiträge an. Auch eine DEÜV-Meldung wird daher nicht erstellt.
In Ihrem Fall ist der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt und der Arbeitgeber muss trotzdem die SV-Beiträge für den Arbeitnehmer abführen. Um einen für Sie passenden Lösungsweg zu finden, benötigen wir weitere Informationen.
Bitte wenden Sie sich deshalb an den Programmservice für Lohn und Gehalt (Tel. +49 911 319-35600, Servicekontakt pro).
Viele Grüße aus Nürnberg
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG