Hallo Leute,
ich habe folgendes Problem:
Frau X hat zum 31.12.24 ihre Praxis an Ihre Nachfolgerin abgegeben. Frau X ist aber weiterhin in der Praxis angestellt. Bekommt aber seit 01.01.25 vorgezogenes Altersruhegeld von der Ärzteversorgung.
Sie ist 1960 geboren und hat somit die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten und ist privat versichert.
Nun hat mich die Mandantin gefragt, ob es denn korrekt ist, wenn beide noch in die gesetzl. RV einzahlen.
Aktuell habe ich sie mit 0110 und 101 geschlüsselt.
Nach einem Telefonat mit der Krankenkasse hieß es , ich muss sie mit 0010 und 120 melden und ab erreichen der regelaltersgrenze mit 0020. Stimmt das? mir kommt das sehr komisch vor?
Sie braucht dann aber einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherung oder?
Vielen Dank für eure Hilfe
Hallo,
eine rechtliche Auskunft kann ich Ihnen hierzu nicht geben. Ich bitte Sie daher, sich mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung zu setzen.
Hallo,
wenn ein Mitglied eines Versorgungswerks vorzeitig Altersruhegeld bezieht und weiterhin arbeitet, ist es grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber es kann sich freiwillig weiterversichern.
Nach welcher Gesetzesgrundlage? Für mich war es allgemein so, dass ein Mitglied des Versorgungswerks sich von der DRV eine Befreiung ausstellen müssen für jeden neuen Arbeitgeber.
@Martina161 schrieb:Hallo,
wenn ein Mitglied eines Versorgungswerks vorzeitig Altersruhegeld bezieht und weiterhin arbeitet, ist es grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber es kann sich freiwillig weiterversichern. Die Entscheidung, ob weiterhin Beiträge gezahlt werden, liegt beim Mitglied.
(Hervorhebung durch den Kommentator)
Vorsicht! Zum Einen gilt, was Kollege @tbehrens schrieb:
Die Befreiung von der DRV muss immer bei Beschäftigungsbeginn neu beantragt werden und gilt nur für dieses Beschäftigungsverhältnis. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung werden Beiträge an die DRV gezahlt.
Und auch wenn Versorgungswerk ihre eigenen Satzungen haben und Beitragshöhen etc. eigenständig festsetzen können, so sind dennoch Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Grundsätzlich gelten auch für VersW die entsprechenden SGB.
Deshalb gelten zum Anderen die Regelungen zu weiterbeschäftigen Rentnern grundsätzlich auch für in einem VerW Versicherte Personen:
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Sozialversicherungspflicht. Erst danach entfällt die RV/AlV-Pflicht.
In Ihrem Fall würde ich die Auskunft der KK noch einmal prüfen:
• PGRS 120 scheint logisch, laut Beratungsblatt der TK wäre es aber die 101:
Welche SV-Beiträge müssen Arbeitgeber für beschäftigte Altersrentner zahlen? | Die Techniker - Firmenkunden
• BGRS 0020 bzw. 0010
Die "2" bei der AlV sieht etwas merkwürdig aus, aber dafür können sich die Rentner bei der damaligen Regierung bedankend, denn bis 31.12.2021 fielen keine Beiträge an. Und der Hammer ist: Der AG zahlt für den weiterbeschäftigten Rentner immer Beiträge. Trotz Rente.