Ein AN ist seit 01.01.2024 als Minijobber bei unserer Mandantin beschäftigt. Die Minijobber-Erklärung hatten wir nicht vorliegen, als die Lohnabrechnung 01/24 erstellt wurde (12.02.24), deshalb 6100. Wir haben diese am 27.02.24 erhalten. Mit der Abrechnung 2/24 (06.03.24) wurde leider rückwirkend ab 1/24 die RV-Befreiung erfasst (6500). Der AN hat diese am 01.01.24 unterschrieben. Der AG gar nicht.
Die RV-Befreiung hätte erst ab 2/24 erfolgen dürfen. Die Frage ist, wenn wir diese jetzt in 2/25 korrigieren, also 1/24 wieder 6100, wäre die Befreiung ab 2/24 (6500) dann nicht auch verspätet?
Puh, das klärst du am Besten mit der Minijob-Zentrale ab. Aber selbst wenn ihr am 27.02.24 die Meldung gemacht hättet, würde die Befreiung erst ab 04/24 (nicht 02/24) gelten. Wenn ihr die Meldung erst mit der Abrechnung am 06.03. gemacht hättet, sogar erst ab 05/24.
Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Da der AG damals nicht unterschrieben hat, kann man natürlich auch nicht mehr mit dem Zugangsdatum (auf dem Antrag) und "haben wir verbaselt" rausreden …
Die RV-Befreiung hätte erst ab 2/24 erfolgen dürfen. Die Frage ist, wenn wir diese jetzt in 2/25 korrigieren, also 1/24 wieder 6100, wäre die Befreiung ab 2/24 (6500) dann nicht auch verspätet?
Leider ja, es gilt ja nicht was zum Tag X vorlag, sondern wann der Befreiungsantrag bei der Minijobzentrale ankommt.
"Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von 42 Kalendertagen nach Eingang des Befreiungsantrags."
Wenn der AN bis jetzt durchgearbeitet hätte, könnte man heute die Befreiung an die Minijobzentrale mailen/faxen und die Befreiung gilt ab 01/2025 rückwirkend. Also ab heute und rückwirkend 42 Tage --> 01/2025.
@GLH schrieb:
Wenn der AN bis jetzt durchgearbeitet hätte, könnte man heute die Befreiung an die Minijobzentrale mailen/faxen und die Befreiung gilt ab 01/2025 rückwirkend. Also ab heute und rückwirkend 42 Tage --> 01/2025.
Aber rückwirkend gilt es ja nur, wenn man die Anmeldung innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Befreiungsantrags meldet. Wenn der AN am 01.01.2025 unterschrieben hat und der Arbeitgeber keinen Eingangsvermerk auf dem Antrag angegeben hat, muss man vermutlich vom 01.01.2025 ausgehen - und dann sind die sechs Wochen bereits vorbei.
In dem Fall wirkt die Befreiung erst ab dem 1. des Folgemonats nach Ablauf des Monats, der dem Eingang der Meldung bei der Minijobzentrale folgt. Da die normale Meldung nur mit der Abrechnung möglich ist, kann man diese so nicht "vorab" erstellen. Es muss daher eine manuelle Meldung an die Knappschaft erfolgen, indem eine Vorabmeldung für eine verfristete Meldung abgegeben wird (Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrages). Wenn man diese abgibt, kann man ab dem 01. des Folgemonats (also wenn heute abgegeben wird, ab dem 01.05.2025) die Umschlüsselung im Programm machen und dann erfolgt mit der Mai-Abrechnung die entsprechende Ummeldung.
Also einfach ab 02/2025 schlüsseln, wenn der Antrag in 01/2025 zu spät war, funktioniert so nicht.
Hat man heute eine Befreiung vom 31.01.2025 vorliegen, dann könnte man heute noch (also innerhalb von 6 Wochen) für 01/2025 befreien lassen.
Wenn man heute den alten Antrag aus Anfang 2024 verspätet weiterleitet dann gilt die Befreiung ab 05/2025.
Da liegen immerhin 4 Monate dazwischen.
Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrages
nach § 6 Absatz 1b SGB VI (§ 6 Abs. 4 SGB VI):
"Wird die vorgenannte Frist versäumt, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf des
Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt."
Im Idealfall unterschreibt der Arbeitgeber nachträglich noch seinen Part mit Eingangsdatum 24.01.24.
Dann wäre alles in Ordnung und niemand kann meckern, da es innerhalb der 6 Wochen nach Eingang beim AG gemeldet wurde. (06.03.24 Lohnabrechnung)
Wenn das nachträglich nicht möglich ist und aktuell gar keine Unterschrift vom Arbeitgeber vorliegt, dann wäre die komplette Befreiung ab 01/24 bis dato verkehrt und müsste rausgenommen werden.
Dies wird sicherlich nicht im Interesse des Arbeitgebers sein.
Anhand deiner Frage gehe ich davon aus, dass ihr aktuell nur die Unterschrift vom AN habt, aber keine vom Arbeitgeber. Oder kam die Unterschrift vom Arbeitgeber am 27.02.24?
Dann müsste tatsächlich der Januar mit RV abgerechnet werden und erst ab Februar 2024 die RV-Befreiung. Die Minijobzentrale wird sich sicherlich dann wundern und nachfragen, aber dann kann man dies ja dementsprechend als "Mitarbeiter/Abrechnungsfehler" argumentieren und den Befreiungsantrag zukommen lassen. Als verspätet sehe ich es nicht, da die Bescheinigung in 02/24 vorlag und dementsprechend auch seitdem gemeldet war. Nur der Januar ist zu viel und wird korrigiert.