Liebe Community,
dieses Thema wurde bereits schon einmal diskutiert, allerdings kann ich die Antwort nicht in §257 SGB V finden:
aber erst einmal zu meiner Frage: Es handelt sich um einen Referendar am Gericht, der in einer Kanzlei eine Nebentätigkeit aufgenommen hat. Er ist privat krankenversichert und erhält vom Gericht entsprechend Beihilfe (verbeamtet eben). In der Kanzlei hat er angegeben, dass er privat krankenversichert ist und die Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt. Die Kanzlei möchte einen entsprechenden Zuschuss zahlen. Muss sie das oder zahlt sie dann lediglich auf freiwilliger Basis?
1000 Dank vorab für Rückmeldungen!
Hallo,
kann hier die Community Erfahrungen bzw. Tipps teilen?
Oh ja bitte! Kann das gerade nicht anderweitig in Erfahrung bringen!
Gibt das vielleicht 257 (2) im Umkehrschluss her?
Herr Reich hatte zu diesem Thema zuvor auch den Paragraphen zitiert (Stichwort: "Lohnabrechnung Beamte" v. 12.12.2019). Also muss was dran sein. Wo ist es genau versteckt??
2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
@floreana schrieb:Liebe Community,
.............. Die Kanzlei möchte einen entsprechenden Zuschuss zahlen. Muss sie das oder zahlt sie dann lediglich auf freiwilliger Basis?
Zuwendungen in Geld sind immer Nettolohn oder Vorschuss. Und ein Bruttozuschuss geht hier nur auf freiwilliger Basis.
Hallo,
grundsätzlich sollte der Referent selbst bzw. ein Anwalt der Kanzlei die Beurteilung spielend vornehmen können. 😉
Meine Ansicht stütze ich - wie bereits hier vermutet - auf den Umkehrschluss. Neben § 257 Abs. 2 SGB V gibt es keine weiteren §§, die den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer regeln.
Stellen wir uns also die Frage, ob ein Referent - der berechtigt privat krankenversichert ist (wird unterstellt) - einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung hat.
Diesen könnte er haben, wenn er nach § 257 Abs. 2 SGB V
- Beschäftigter im Sinne des SGB V ist (wird unterstellt)
- nur wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Überschreitung JAEG als Referent unwahrscheinlich, aber selbst wenn, wäre er nicht nur wegen Überschreitung frei)
oder
- § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei [§ 6 Abs. 3a SGB 5 --> Versicherungspflicht Vollendung 55. Lebensjahr] (unwahrscheinlich, dass der Referenz schon so alt ist und außerdem ist er aufgrund seiner Beamtentätigkeit [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V] krankenversicherungsfrei)
oder
- von der Versicherungspflicht befreit und privat krankenversichert (ist als Beamter krankenversicherungsfrei [s.vorheriger Absatz] und kann sich daher nicht von der Krankenversicherungspflicht - da keine vorhanden - befreien lassen).
Weitere Personen, die privat krankenversichert sind, werden in § 257 SGB V nicht genannt. Der Referent gehört zu keiner dieser Personengruppen, also hat er keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
Wenn der Referent nach § 256 SGB V keinen Anspruch auf einen Krankenversicherungszuschuss hat, hat er auch nach § 3 Nr. 62 EStG keinen Anspruch auf die Steuerfreiheit eines eventuell - trotz der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers - gezahlten Arbeitgeberzuschusses.
Es würde sich dann um "normalen" Lohn handeln, der lohnsteuer- und beitragspflichtig wäre.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Morgen Herr Reich und erst einmal herzlichen Dank. Das klingt vollkommen logisch und nachvollziehbar. Aber spielend auf diese Lösung kam bisher keiner, den ich gefragt habe, u.a. Anwälte und den Rechtsreferendar selbst. Wenn das Gesetz also zu einem Thema keine direkte Antwort gibt, dann gilt der Umkehrschluss.
Dass Sie sich auch extra die Mühe gemacht haben, an einem Samstag zu antworten, das weiss ich sehr zu schätzen. Nun weiss ich, wie ich zukünftig vorzugehen habe und das beruhigt mich sehr!
Wenn das Gesetz also zu einem Thema keine direkte Antwort gibt, dann gilt der Umkehrschluss.
Ob das nun immer so ist, würde ich mal nicht pauschalieren wollen.
Als Beispiel kann aber auch das Einkommensteuerrecht gelten, was nicht unter § 2 EStG fällt, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Hier stellt man sich ja auch nicht die Frage, was mit einem Lottogewinn ist, wenn man die Einkunftsarten "abgeklopft" hat.
Ob es nicht aus anderen Gründen ggf. steuerpflichtig ist, steht auf einen anderen Blatt. 😁
Hab mir mal die Mühe gemacht und einen Link rausgesucht:
Von offizieller Seite sozusagen...
Perfekt. Dankeschön!! Wobei mir Ihre Erläuterungen offiziell genug gewesen wären....