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Quarantäne während KUG Lodas

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letzte Antwort am 21.08.2020 14:38:21 von Vanessa_Mertel
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Micke
Beginner
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Hallo,

unser Mandant hat ab 01.04.20 KUG beantragt.

Bei einer Mitarbeiterin wurde während der Kurzarbeit durch das Landratsamt vom 05.04-11.04.20 Quarantäne verordnet. Am 09.04.20 wäre KUG. Beantrage ich für diesen Tag KUG oder greift die Quarantäne?

 

Viele Grüße und vielen Dank im voraus.

coester
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 10
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Guten Morgen,

 

hier greift die Quarantäne, da die Mitarbeiterin, selbst wenn sie hätte arbeiten wollen durch die Absonderung nicht hätte arbeiten können.

 

Gruß

 

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Micke
Beginner
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Nachricht 3 von 10
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Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Habe es jetzt auch so abgerechnet.

Die Arbeitnehmerin hat zusätzlich noch 36,75 Std. KUG.

Darf ich die STA-LA 480 "fiktivl. IfSG, SV nur AG" als Sollentgelt schlüsseln? Wenn ich das nicht so mache, kommt bei der Berechnung für KUG nur ca. 0,30 Euro/Stunde raus. Da bei Ist- und Sollentgelt kaum Differenz ist.

 

Viele Grüße

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coester
Fortgeschrittener
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Der geringe KUG-Satz kann nicht an der Schlüsselung der 480 liegen, diese darf auch nicht als Soll-Entgelt geschlüsselt sein !

Kontrollieren Sie bitte nochmal die Schlüsselung der anderen Lohnarten, die bei der Mitarbeiterin abgerechnet werden und die regelmäßige Arbeitszeit in den Mandanten- und Personaldaten.

 

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Micke
Beginner
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Habe jetzt die Sollstunden um die Quarantänezeit gekürzt, jetzt passt es 😀

 

Vielen Dank für die Hilfe

 

Viele Grüße

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coester
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Bitte schön 😉

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sschu
Einsteiger
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Lt. AOK stimmt das aber nicht.

Dort heißt es:

"KUG geht dem IfSG vor. Für die reduzierte/verbleibende Arbeitszeit bleiben die Ansprüche nach IfSG."

 

Was stimmt denn jetzt?

 

Daraus verstehe ich, dass man in der Quarantäne für die Zeit der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld bekommt und in der Zeit, wo man hätte arbeiten müssen die Vergütung bei Quarantäne.

 

Beispiel: Der Schichtplan sagt, dass man in KW 20 hätte arbeiten müssen und in KW 21 in Kurzarbeit gewesen wäre. In diesen zwei Wochen hat eine angeordnete Quarantäne vorgelegen.

Dann würde ich in KW 20 die Zahlung "in Qurarantäne" abrechnen und eine Erstattung beim Gesundheitsamt anfordern und in KW 21 ganz normal die Kurzarbeit abrechnen.

 

Oder sehe ich das falsch?

 

Vielen Dank.

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biba
Einsteiger
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https://www.eckhardt-rehberg.de/allgemein/aktuelle-informationen-zur-kurzarbeitergeldverordnung-sowie-zur-konkurrenz-kurzarbeitergeld-und-entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz.html

 

Stehen Beschäftigte zum Zeitpunkt von Arbeitsausfall und Anzeige von Kurzarbeitergeld unter Quarantäne oder sind erkrankt, kommt die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht in Betracht, weil die Beschäftigten bereits aus anderen Gründen nicht arbeiten.

 

Erkranken Beschäftigte nach der Anordnung von Kurzarbeit, so erhalten sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes für insgesamt sechs Wochen.


Gleiches gilt für Beschäftigte, denen nach Anordnung von Kurzarbeitergeld ein Beschäftigungsverbot z. B. wegen Quarantäne aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erteilt wird. Diese Beschäftigten erhalten grundsätzlich eine Entschädigung nach dem IfSG vom Land. Der Anspruch der Beschäftigten auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG geht nach § 56 Abs. 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über.

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

ich habe eine ergänzende Frage zur Thematik:

 

Nach den aktuellen Landesrechtlichen Regelungen müssen sich Menschen, die aus einem Risikogebiet in ihr Bundesland einreisen,selbständig in vierzehntägige Quarantäne begeben und dürfen erst dann wieder arbeiten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt bzw. 14 Tage vergangen sind.

 

Nun haben wir den Fall, dass ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet zurückkehrt (das Gebiet aber erst während seines Aufenthaltes zu einem Risikogebiet wurde) und nun einen verpflichtenden Coronatest machen musste. Hätte er nach seinem Urlaub eigentlich arbeiten müssen, hätte er weder einen Anspruch auf LFZ noch auf Entschädigungszahlungen; bekommt also während der verpflichtenden Quarantäne keinerlei Geld. Der Fall ist klar.

 

Aber: Nach seinem Urlaub war "ohnehin" Kurzarbeit für zwei Wochen geplant. Fragen:

 

1. Hat der Mitarbeiter jetzt also Anspruch auf Kug oder analog zum ersten Fall keinerlei Anspruch gegen niemanden?

2. Wenn die erste Frage mit JA beantwortet würde: Wie erfährt der Arbeitgeber davon, dass der Mitarbeiter in Quarantäne ist (um dann keine Kug-Berechnung vorzunehmen)?

3. Muss der Arbeitgeber auch von Urlaubsrückkehrern, die binnen der nächsten zwei Wochen nicht im Unternehmen sind (AU-Bescheinigung, geplante KA) abfragen, ob sie in einem Risikogebiet waren und negativ getestet wurden?

 

Ich weiß, es ist verzwickt! Nach meinem laienhaften Verständnis überlagert die (behördlich angeordnete/durch Landesrecht angeordnete) Quarantäne derzeit sowohl LFZ im Krankheitsfall als auch Kug.

 

Vielen Dank fürs Nachdenken und Rückmeldungen.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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Hallo,


hierbei handelt es sich rechtliche Fragestellungen, die wir Ihnen von unserer Seite nicht beantworten können.


Nehmen Sie zur Klärung Ihrer Anliegen Kontakt zur Agentur für Arbeit bzw. der Landesbehörde auf.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 21.08.2020 14:38:21 von Vanessa_Mertel
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