Ist es richtig, daß bei Gehaltsempfängern grundsätzlich nur Arbeitstage als Fehlzeit eingetragen werden (ohne WE), obwohl die Behörde Kalendertage erstattet? Dadurch entstehen dann Differenzen zwischen Forderungen und Erstattungen, die dann in der FIBU über betriebl. Erträge/Aufwendungen gebucht werden.
Dies wurde bereits in einem Eintrag von mleser vom 04.11.2020 erfragt und nicht beantwortet.
Danke im Voraus.
Ich bin ja kein Quarantäne-Experte, aber ich vermute, dass das wieder einmal bundeslandabhängig ist. Für Baden-Württemberg ist das wie folgt geregelt:
Die Eingabe nur der Arbeitstage ist m.E. nur für die Prüfung der 6-Wochen-Frist maßgeblich. Ich habe das mal gewissenhaft ignoriert, da diese Grenze für meine Mandanten nicht in Frage kam.
Das kann nicht abhängig vom Bundesland sein, denn auch auf der bundesweit aufrufbaren und gültigen Webseite ifsg-online werden Kalendertage zugrunde gelegt und nicht wie von der DATEV Soll-Arbeitstage.
Da sich DATEV trotz mehrfacher Nachfragen hier im Forum nicht dazu äußert, steigt mal wieder die Verunsicherung, was denn nun richtig ist und ob die Lohnabrechnungen korrekt sind oder berichtigt werden müssen. Das ist ein unhaltbarer Zustand und Beleg dafür, dass DATEV mittlerweile (leider) nicht mehr das Maß aller Dinge ist.
Die Anrechnung der EFZ-Tage gemäß nicht ausgeschlossenem § 616 BGB ist unterschiedlich. In NRW sind es 3 Tage, aus Bayern habe ich von 4 Tagen gehört. Dies sollte mit den Entschädigungsstellen abgeklärt werden.
Die Frage haben wir uns auch gestellt und es so gemacht, wie von Datev in den Dokumenten beschrieben. Also die Wochenenden haben wir raus gelassen.
Wenn ich aber jetzt die Antwort von Herrn Kramer lese bin ich doch schon wieder verunsichert und weiß nicht, ob wir das für uns richtig gemacht haben.
Also am besten direkt dort erkundigen, wo der Antrag gestellt werden muss? Die werden vermutlich sagen, dass das Wochenende nicht mitgerechnet werden muss.
Hallo Community,
im §56 IfSG ist angegeben das der Anspruch auf tatsächlich entfallene Arbeitsleistung besteht. In manchen Bundesländern erfolgt allerdings auch eine prozentuale Erstattung (siehe www.ifsg-online.de ).
Es gibt keine einheitliche Vorgehensweise. Lt. Ausführungen des §56 ist die Erfassung der Fehlzeit ausschließlich für ausgefallene Arbeitstage vorzunehmen.
Hintergrund ist, dass die DEÜV Meldung sich nach den ausgefallenen Arbeitstagen richtet. Also 6 Wochen x Arbeitstage pro Woche.
Grundsätzlich muss jedoch mit der Behörde geklärt werden, welche Tage erstattet werden. Die Fehlzeitenerfassung in LODAS ist dann entsprechend vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Tag,
die Behörde hat die Entschädigung für Kalendertage (auch WE) erstattet. Ich habe die Fehlzeit für die gesamte Zeit mit WE eingegeben, erhalte aber immer eine Fehlermeldung. Da ist doch etwas nicht richtig?
Hallo,
die Fehlermeldung wird ausgegeben, sobald die Fehlzeit für einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gebucht wird.
Ist die Buchung mit der Behörde abgeklärt, kann der Fehler ignoriert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
ich habe die Fehlermeldung ignoriert, jetzt zwei Jahre später erscheint sie immer noch. Wie bekomme ich sie weg?
MfG
Hallo,
die Fehlermeldung wird noch immer ausgegeben, wenn die Fehlzeit für ein Wochenende erfasst wird. Wenn das Wochenende zur regulären Arbeitszeit gehört bzw. die Behörde das Wochenende erstattet, können Sie die Meldung ignorieren.
Guten Morgen,
danke für die Antwort.
Das mit dem Ignorieren habe ich verstanden, das mache ich ja schon seit 2020, aber irgendwann sollte die Fehlermeldung doch verschwinden. Wie wäre es wenn man eine Funktion einführt, diese Meldung nicht mehr anzeigen, oder so was in der Art.
Andere Frage:
Wenn ich jetzt diese Fehlzeit rückwirkend in 2020 ändere (obwohl sie richtig ist), in dem ich die Wochenenden rausnehme, wirkt sich das irgendwie noch aus?
Ich habe es mit Probeabrechnung ausprobiert, die Fehlermeldung erscheint dann nicht mehr, habe mich dann aber doch nicht getraut endgültig abzuschicken.
Nach meiner Logik dürfte sich das aber nicht mehr auswirken, da eine Korrektur doch nur für das laufende Jahr und das Vorjahr möglich ist, richtig?
Hallo,
da programmtechnisch keine Nachberechnungen mehr auf 2020 möglich sind, wird sich eine Änderung der Fehlzeit nicht auf die aktuelle Abrechnung auswirken.