Unser Mandant hat einer AN die Möglichkeit eingeräumt während der Elternzeit den Firmenwagen weiter zu nutzen. Bisher wurde die Strecke Whg/Arbeitsstätte pauschalversteuert. Da der geldwerter Vorteil als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet wird, reduziert sich das Elterngeld. Aus diesem Grunde wäre die Pkw-Nutzung sv-frei.
Der Sinn der Pauschalversteuerung ist die Einsparung der SV-Beiträge. Da die Pkw-Nutzung dann sv-frei ist, soll auf die Pauschalversteuerung verzichtet werden. Darf unterjährig die Pauschalversteuerung beendet werden beim gleichen Fahrzeug?
Bisher wurde die Strecke Whg/Arbeitsstätte pauschalversteuert.
Die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entfallen doch während der Elternzeit und müssen überhaupt nicht mehr auf der Gehaltsabrechnung erscheinen.
Die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entfallen doch während der Elternzeit und müssen überhaupt nicht mehr auf der Gehaltsabrechnung erscheinen.
Soweit ich es verstanden habe, entfallen diese eben nicht, da es eine Pauschale ist und die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zählen, da immer über 0,03% abgerechnet wurde und nicht mit tatsächlichen Arbeitstagen. Eine Änderung könnte ggf. zum Anfang des nächsten Jahres gemacht werden, da die Entscheidung über 0,03% und 0,002% eine jährliche ist und für das ganze Kalenderjahr gilt.
Hallo @tbehrens,
rechtlich können wir diesen Sachverhalt nicht beurteilen.
Wie @durchschnittsbenutzer aber bereits erwähnte, können Sie bei einer Arbeitsunterbrechung für einen vollen Monat das Kontrollkästchen Abrechnung von Fahrten zwischen Wohnung/erster Tätigkeitsstätte deaktivieren ( Dok. 5303259 Kapitel 5).
Guten Tag,
zwar gibt es in LODAS die Möglichkeit, die Abrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht anzuhaken. Ob dies aber einer Steuer- bzw- SV-Prüfung standhält?
Wie @tbehrens richtig schrieb, spielen die tatsächlichen Tage der Pkw-Nutzung keine Rolle; die Pauschale ist meines Wissens eine doppelte: Zum ersten ist der Betrag pauschal (0,03 Prozent ...); und zum zweiten ist die Anzahl der Tage pauschal (15 Arbeitstage je Kalendermonat).
Ich komme immer mehr zu der Erkenntnis, dass die Ermittlung des SB anhand der tatsächlichen Tage mit Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte günstiger ist; wenn auch arbeitsintensiver und fehleranfällig.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte | Steuern | Haufe
Neuerdings erlaubt die Finanzverwaltung jedoch beim Lohnsteuerabzug einen rückwirkenden Wechsel für das gesamte Kalenderjahr. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich möglich. Somit kann auch am Jahresende noch eine Entscheidung zur Einzelbewertung für das abgelaufene Jahr getroffen werden.