Guten Morgen,
eine unserer Minijobber wird demnächst im Rahmen seines Studiums parallel 8 Wochen ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, welches mit insgesamt 800 Euro vergütet werden wird. Muss ich nun aufpassen, dass er im Gesamtjahr zusammen mit dem Praktikum nicht über die 5.400 Euro Grenze kommt oder ist das irrelevant, weil das Pflichtpraktikum eh SV-frei ist?
Die Lohnsteuer des Minijobs zahlen wir als Arbeitgeber pauschal, daher ist hier sicherlich nichts weiter zu beachten (?),
Vielen Dank für Antworten!
Hallo,
wenn das Praktikum als 1. Beschäftigung (hauptberuflich mit ELStAM) ausgeübt wird, kann ein Minijob weiter ausgeübt werden.
Gruß
C. Rohwäder
Grundsätzlich werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.
Die Fragestellung lässt nun beide Antworten als Lösungen zu.
Daher die Frage Praktikum beim gleichen AG wie der Minijob ? Geht nicht
oder Praktikum bei anderem AG geht ( antwort 1 ).
Herzlichen Dank schon mal für die Antworten.
Der Arbeitgeber des Praktikums ist ein anderer. Dh dort Hauptbeschäftigung mit üblicher Steuerklasse und bei uns weiterhin Lohnsteuerpauschale v. Arbeitsgeber bezahlt.
Also muss ich auch nur darauf achtaen, dass die Grenze bei uns von 5.400 Euro jährlich nicht überschritten wird, unabhängig von der Vergütung aus dem Praktikum?
Hallo,
das ist genau richtig. Der Minijob kann in dieser Konstellation, unabhängig vom Praktikum, mit 5.400 EUR in 2018 voll ausgeschöpft werden.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Forum 🙂
Ich weiss, dieser Beitrag ist etwas älter mache sonst auch einen neuen Beitrag.
Allerdings passt der ganz gut hier dran:
Es geht um einen Studenten der momentan ein Pflichtpraktikum (3 Monate) absolviert. Dieses mit Vergütung von ca. 1.040,- Euro.
Zudem hat er einen Minijob beim AStA (ca. 250,- Euro).
Und jetzt hat er noch einen (vor dem Praktikum als Werkstudent, ab Praktikum nur noch ca. 280,- Euro) "Minijob". Dieser müsste ja jetzt mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden - diese hat allerdings den SV-Schlüssel 0000. Muss der zweite Minijob jetzt auch mit 0000 gemeldet werden? Oder ganz normal mit 1101 da unter 520,- Euro? Oder ist es evtl. sogar möglich, dass (wenn in Summe die 520,- nicht überschritten wären) beide Minijobs tatsächlich als Minijob abgerechnet werden können?
Gruß
@weskerbvb schrieb:Hallo Forum 🙂
Ich weiss, dieser Beitrag ist etwas älter mache sonst auch einen neuen Beitrag.
Allerdings passt der ganz gut hier dran:
Es geht um einen Studenten der momentan ein Pflichtpraktikum (3 Monate) absolviert. Dieses mit Vergütung von ca. 1.040,- Euro.
Zudem hat er einen Minijob beim AStA (ca. 250,- Euro).
Und jetzt hat er noch einen (vor dem Praktikum als Werkstudent, ab Praktikum nur noch ca. 280,- Euro) "Minijob". Dieser müsste ja jetzt mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden - diese hat allerdings den SV-Schlüssel 0000. Muss der zweite Minijob jetzt auch mit 0000 gemeldet werden? Oder ganz normal mit 1101 da unter 520,- Euro? Oder ist es evtl. sogar möglich, dass (wenn in Summe die 520,- nicht überschritten wären) beide Minijobs tatsächlich als Minijob abgerechnet werden können?
Gruß
Ein Minijob ist neben einer Erstbeschäftigung (= nach ELStAM-Merkmalen) möglich. Da gibt es keinen weiteren Spielraum für ein 3. Beschäftigungsverhältnis.
Der 2. Minijob ist folglich mit dem 1. zusammenzurechnen und beide voll sv-pflichtig mit St.-Kl. 6.
Hallo Cro. Danke für die schnelle Antwort.
Die verstehe ich allerdings nicht ganz , sorry.
Du würdest also die beiden Minijobs zusammenrechnen?
Soweit ich weiss, wird doch der 2. "Minijob" mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet oder nicht?
Der 1. Minijob wäre ja unproblematisch.
Ich bin mir nur mit der SV-rechtlichen Einordnung des 2. Minijobs dann unsicher, da die Hauptbeschäftigung mit der der zusammengerechnet werden müsste mit 0000 zu beurteilen ist.
Gruß
Die Erstbeschäftigung ist i.d.R. richtig. Was danach kommt ist kritisch zu sehen. Und da gehen 2 Minijobs eben nicht.
Ja, das weiss ich ja. Deswegen in der urpsprünglichen Frage der 2. Minijob in "" - ich nenne ihn jetzt dritte Beschäftigung 🙂
Das kann natürlich kein Minijob mehr sein, es geht mir nur um die korrekte Behandlung desselben. Zusammenrechnung mit der ersten Beschäftigung ist klar - hier ist das aber eine gänzlich SV-freie Beschäftigung.
Wie wird dann die 3. Beschäftigung SV-rechtlich beurteilt.
@weskerbvb schrieb:Ja, das weiss ich ja. Deswegen in der urpsprünglichen Frage der 2. Minijob in "" - ich nenne ihn jetzt dritte Beschäftigung 🙂
Das kann natürlich kein Minijob mehr sein, es geht mir nur um die korrekte Behandlung desselben. Zusammenrechnung mit der ersten Beschäftigung ist klar - hier ist das aber eine gänzlich SV-freie Beschäftigung.
Wie wird dann die 3. Beschäftigung SV-rechtlich beurteilt.
Ich persönlich bleibe dabei 2. und 3. zusammenzurechnen. Allerdings kann ich Ihre Frage zu 1. (BGS: 0000) und 3. verstehen. Bin da aber leider raus.
Wenn das Pflichtpraktikum ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist, wird es nicht als ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bewertet.
Bleiben also die beiden Minijobs übrig, die zusammengerechnet mehr als 520€ ergeben, also beide dann als Werkstudententätigkeit abgerechnet werden müssen.
So sehe ich das.
Da würde ich so mitgehen. Der Hinweis das es nicht als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, ist hier wohl ausschlaggebend - danke!
Aber dann beide Minijobs als Werkstudent abzurechnen? Ich hätte gesagt nur der zweite, wobei die Werkstudenten-Regel sowieso zu bevorzugen wäre weil günstiger. Zu bewerten habe ich allerdings nur den zweiten.
Die Werkstudenten-Diskussion gab es erst vorgestern/gestern hier:
Leuchtet so absolut ein, nochmal danke.