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Pfändung Corona-Sonderzahlung

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letzte Antwort am 16.09.2022 07:25:45 von lohnexperte
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Hallo zusammen,

 

ich habe gerade in einem Newsletter gelesen, dass die Corona-Sonderzahlung i.H.v. bis zu 1.500,00 EUR pfändbar ist (die von DATEV vorgeschlagene Stammlohnart ist unpfändbar).

 

Es wurde auf ein Urteil des Arbeitsgericht Bautzen vom 17.3.2021 (3 Ca 3145/20) verwiesen.

 

Weiß zufällig jemand ob es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt und ob eine Revision zugelassen wurde. Ich habe leider den vollständigen Urteilstext noch nicht gefunden.

 

sokrates
Erfahrener
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Nachricht 2 von 5
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Das Urteil bezieht sich aktuell nur auf diesen Dachdeckerfall. Berufung ist anhängig (bekommt man alles raus, wenn man das Urteil googelt https://www.arbrb.de/68090.htm).

 

Ich bin ein wenig entsetzt über das Urteil, wundern tu ich mich aber schon lang nicht mehr.

Warten wir ab, was dem noch folgt.

 

 

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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 5
601 Mal angesehen

Dann hoffen wir mal, dass der Fall bald abgeschlossen ist und es sich hierbei um ein Einzelfallurteil handelt. Habe da nämlich auch die ein oder andere Pfändung im Lohn laufen.

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OLJA
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo NaJu,

 

greif zum Telefonhörer und ruf den Gläubiger an. Frag ihn, ob er der Ansicht ist, dass der Bonus gepfändet werden muss. Wenn er nein sagt, dann lass es dir schriftlich bestätigen. Der AN erhält den Bonus ohne Kürzungen.

 

Wenn der Gläubiger der Ansicht ist, dass gepfändet werden muss, dann informieren Sie ihn, dass Sie nicht pfänden werden, da Sie anderer Ansicht sind.

 

Führen Sie die Abrechnung mit Pfändung durch, überweisen Sie jedoch den gepfändeten Bonus nicht an den Gläubiger. Informieren Sie den Gläubiger per eingeschriebenem Brief, dass Sie nicht gepfändet haben und er innerhalb von 4 Wochen Klage einreichen soll oder der Nichtpfändung zustimmen soll. Machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass er einer Nichtpfändung zustimmt, wenn keine Klage innerhalb von 4 Wochen erfolgt.

 

Sind die 4 Wochen vorbei sind Sie schlauer. Entweder ist Klage eingereicht worden oder der Gläubiger hat der Nichtpfändung zugestimmt.

 

Bei Zustimmung zahlen Sie den Bonus an den Mitarbeiter aus. Wenn Klage erhoben wird, erhält der AN erstmal keine Bonuszahlung.

 

Gruß

 

OLJA

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 5 von 5
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Liebe Community,

 

auch wenn diese Fragen zwischenzeitlich nicht mehr akut sein dürften, möchte ich doch auf ein abschließendes Urteil hinweisen; vor allem auf die Urteilsbegründung.

 

(BAG, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 AZR 14/22)

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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letzte Antwort am 16.09.2022 07:25:45 von lohnexperte
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