Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zur Pfändbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.
Im Rahmen der üblichen Pauschalen (14 bzw. 28 EUR) sind diese ja unpfändbar.
Wenn allerdings ein Arbeitgeber die Spesen verdoppelt und pauschal versteuert, sind diese doch pfändbar oder?
Wenn ich alles richtig gelesen habe, dann ist alles was über dem Üblichen bezahlt wird, pfändbar. Und als Definition für das Übliche werden wohl die steuerlichen Pauschalen herangezogen.
Mich wundert aber dann, das DATEV bei der Lohnart 3230 das als unpfändbar darstellt.
Wie ist da eure Meinung / Erfahrung?
VG
Hallo,
die Lohnart 3230 ist für den Standardfall mit üblichen Pauschalen erstellt. Daher ist die Lohnart standardmäßig als unpfändbar geschlüsselt.
Als DATEV bieten wir keine rechtliche Beratung, deshalb können wir keine Aussage darüber treffen, wie die Spesen in Ihrem Fall verpfändet werden.
Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit die Pfändbarkeit der Lohnart im Reiter "Gesetzliche Behandlung" zu ändern. Wir empfehlen die Pfändbarkeit nicht in Standard-Lohnarten zu ändern, sondern die Lohnart vorab zu kopieren und erst in der kopierten Lohnart die Pfändung abzuändern.
Hallo @Gökhan_Aras
die Lohnart 3230 ist doch nicht die Lohnart für die üblichen Pauschalen, oder?
Diese sind ja steuerfrei und über 9650 abzurechnen.
Die Lohnart 3230 dient ja der pauschalen Versteuerung wenn der Arbeitgeber die Spesen um bis zu 100% erhöhen möchte und eine Pauschalisierung wünscht.
Da die Lohnart 3230 für den Betrag oberhalb der steuerfreien Pauschalen auf unpfändbar steht, müssten Sie ja auch eine gesetzliche Grundlage dafür gehabt haben, als sie die Lohnart angelegt haben und auf unpfändbar festgelegt haben für die Lohnanwender. Oder sehe ich das falsch?
Ich muss mich irgendwie schon auf die Standardlohnarten verlassen können und nicht immer alle Sachverhalte in Frage stellen müssen, ob die Voreinstellung evtl. nur ein Vorschlag der DATEV ist.
VG
@Gökhan_Aras schrieb:Hallo,
die Lohnart 3230 ist für den Standardfall mit üblichen Pauschalen erstellt. Daher ist die Lohnart standardmäßig als unpfändbar geschlüsselt.
Als DATEV bieten wir keine rechtliche Beratung, deshalb können wir keine Aussage darüber treffen, wie die Spesen in Ihrem Fall verpfändet werden.
Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit die Pfändbarkeit der Lohnart im Reiter "Gesetzliche Behandlung" zu ändern. Wir empfehlen die Pfändbarkeit nicht in Standard-Lohnarten zu ändern, sondern die Lohnart vorab zu kopieren und erst in der kopierten Lohnart die Pfändung abzuändern.
Nein, die üblichen Pauschalen sind steuerfrei und damit nicht pfändbar.
Mit Pauschalversteuerung geht es IMMER über das "Übliche" = Steuerfrei hinaus und ist damit grundsätzlich immer pfändbar und das muss die Grundeinstellung der DATEV sein.
Das hat mit Beratung nichts zu tun. Ihre Grundeinstellung bedeutet Fehler und Haftung, bitte ändern Sie das.
Hallo,
wir haben diesen Sachverhalt zur Prüfung weitergegeben.
Sobald wir Näheres wissen, informieren wir Sie an dieser Stelle.
Hallo,
ich habe neue Informationen:
Die Schlüsselung für die Pfändbarkeit der Lohnart 3230 wurde geprüft.
Ab der Version von Lohn und Gehalt 14.65 (Bereitstellung seit 20.03.2025) wurde die Pfändbarkeit der Lohnart umgeschlüsselt. Zukünftig ist die Lohnart standardmäßig als „normal pfändbar“ geschlüsselt.
Wenn Ihr die Pfändbarkeit der Lohnart 3230 bereits in der Vergangenheit umgeschlüsselt habt, wird mit der Version 14.65 diese Einstellung nicht abgeändert. Eure manuelle Einstellung wird demnach nicht überschrieben.
Daher prüft bitte nach der Installation von Version 14.65 die hinterlegte Pfändbarkeit der Lohnart.
Vielen Dank für die schnelle Umsetzung!