Hallo Community,
vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch....
Die GmbH bucht im nahegelegenen Parkhaus 2 Parkplätze.
Die Kosten für Parkplatz 1 werden bei der Mitarbeiterin, die ihren privaten Wagen dort parkt, monatlich als Nettoabzug erfasst.
Auf Parkplatz 2 parkt der GGF mit seinem Firmenwagen.
Liegt hier eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die GmbH die Kosten der Parkkarte trägt?
Da wir uns alle gerade nicht einig sind, befrage ich daher den Schwarm und freue mich über Rückmeldungen.
Herzliche Grüße
Anne Koch
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Koch,
ich würde aufgrund des Fremdvergleichs zwischen Parkplatz 1 und Parkplatz 2 zu einer vGA tendieren (MA hat Nettoabzug und GGF nicht).
Nachfolgend auch ein Prüfschema aus dem DATEV-Dokument Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0630857 unter 2.1:
Weitere mögliche zu klärende Punkte, vor allem in Bezug auf einen etwaigen beherrschenden Gesellschafter, sind dort ebenfalls aufgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Ist das nicht zu weit gedacht? Wenn ich das recht verstanden habe, gehört das Fahrzeug doch der Firma und ist dem GGF nur zur Nutzung überlassen worden. Überwiegt da nicht betriebliches Interesse?
Ohje, das Wort "Firmenfahrzeug" habe ich einfach mal gekonnt ignoriert
Da wäre ich dann ganz bei Ihnen bzgl. des betrieblichen Interesses
Hallo,
grundsätzlich stellt die Zurverfügungstellung von Parkraum am Arbeitsort durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil dar, unabhängig davon wem der PKW gehört. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet bzw. besitzt.
Parkplätze - Lexikon Lohn und Personal
Bei PKW der Gesellschaft ist das Problem direkt erledigt. Bei GGF könnte es Probleme wegen der Vergleichbarkeit geben. Allerdings hat die Finanzverwaltung in der Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer kein Problem gesehen.
Viele Grüße
Thomas Reich
Hallo,
wenn der GGF ein Firmenfahrzeug hat, welches nach 1% oder Fahrtenbuch bei ihm perönlich versteuert wird, sind sämtliche Kosten i.V.m. dem Fahrzeug ungekürzte Betriebsausgabe.
Da die Bezahlung von Parkplätzen nicht unüblich ist, ergeben sich auch keine Probleme i.S. vGA.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Frau Koch,
falls Sie noch weiter diskutieren wollen .... :
Wenn keine GmbH vorliegt, sondern eine SteuerberaterIn oder eine GmbH & Co. KG einen Firmenparkplatz gemietet oder gekauft hat, auf dem neben Arbeitnehmern auch die SteuerberaterIn oder Gesellschafter-Geschäftsführer ihren privaten PKW parken?
Die Rechtsprechung (finde das Urteil gerade nicht) hat m.E. daraus konstruiert, dass - selbst wenn der Gesellschafter von Büro aus seine Dienstfahrten beginnt - in den 30 Cent / km auch Parkplatzkosten enthalten sind und deshalb die Parkplatzkosten nur für die Mitarbeiter (nicht lohnsteuerpflichtige) Betriebsausgaben sind.
Logisch ist das im Vergleich zum AN, der seinen Privatwagen auf dem Firmenparkplatz parkt, natürlich nicht... praxistauglich auch nicht (ich habe jedenfalls noch keine entsprechende Behandlung in der Praxis gesehen).