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PUEG: Kinderfreibetrg auf Lohnsteuerkarte anders als tatsächliche Anzahl an Kindern

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letzte Antwort am 16.06.2023 11:28:35 von AS1603
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AS1603
Einsteiger
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Guten Tag,

im Zuge der Eingaben in der Kinderverwaltung stellen sich mir folgende zwei Fragen, zu denen ich gern eine fachliche Meinung hätte: 

1. ein Mitarbeiter hat laut der Datev-Übersicht in der Spalte "gemäß Lstkarte" 1 Kind, tatsächlich hat er mir aber jetzt zwei Geburtsurkunden vorgelegt, weil die Freibeträge auf ihn und seine Frau aufgeteilt sind. Ich lege also auch zwei Kinder an. Bekommt er dann auch den Pflegesatz für zwei Kinder (beide unter 25), oder?

2. Ein Mitarbeiter hat schon eine erwachsene Tochter, hat laut Übersicht also kein Kind und er wird mir wahrscheinlich auch keine Geburtsurkunde vorlegen, weil er denkt, dass das für ihn nicht mehr relevant ist, aber es heißt ja eigentlich, dass der Satz für 1 Kind ein Leben lang erhalten bleibt. Gilt das auch für betroffene Mitarbeiter, deren Kinder jetzt schon über 25 sind? Oder nur für solche, die zum Stichtag 1.Juli jetzt noch unter 25 sind?

 

vielleicht habe ich diesen Mitarbeiter auch bisher falsch abgerechnet , weil ich auf seiner Abrechnung gerade gesehen habe, dass er aktuell den Pflegezuschlag für Kinderlose zahlt, obwohl er ja eigentlich eine Tochter hat, die aber eben nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte steht...

 

VG

A.S.

t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

so wie ich die Neuregelung verstehe, erhält der Mitarbeiter einen Nachlass für zwei Kinder bis das erste Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach erhält der Arbeitnehmer für den Rest seines Lebens den Nachlass für ein Kind.

 

Unabhängig vom Alter des Kindes und ob das Kind noch lebt gilt ein Arbeitnehmer nicht mehr als kinderlos und hat daher keinen Zuschlag für Kinderlose mehr zu  zahlen. Ihr Arbeitnehmer ist daher mit Zuschlag zur Pflegeversicherung nicht richtig abgerechnet. 

 

Nach meiner Kenntnis ändert die Regelung ab 01.07. den Grundtatbestand des Zuschlags für Kinderlose nicht.

 

Viele Grüße

T. Reich

rschoepe
Experte
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@AS1603  schrieb:

aber es heißt ja eigentlich, dass der Satz für 1 Kind ein Leben lang erhalten bleibt. Gilt das auch für betroffene Mitarbeiter, deren Kinder jetzt schon über 25 sind?


Das gilt natürlich auch jetzt schon, dass die Elterneigenschaft (in Zukunft der Satz mit 1 Kind) lebenslang erhalten bleibt und der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung nicht bezahlt werden muss.

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Lohnnutzer
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Das eine Kind bleibt ja. Da haben wir bisher auch nur Geburtsurkunden angefordert wenn das Kind nicht über die Steuer gemeldet wurde. 

Bei mehr Kindern richten wir uns nicht nach den Kinderfreibeträgen sondern nach den Angaben über die Geburtsurkunden.

Wir gleichen hier nicht mit den Steuermerkmalen ab.

 

Entweder schickt uns der Mandant die Geburtsurkunden oder eine Liste mit Namen, Geburtsdatum. Im zweiten Fall hat der Mandant die Kontrolle der Geburtsurkunden (Aufbewahrung)  in seiner Verantwortung 

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pogo
Experte
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1. Ja.

 

2. Den Beitragszuschlag müssen nur kinderlose Zahlen. Wenn man einmal ein Kind hat(te) muss man ihn nie mehr zahlen.

 

 

Dass Mitarbeiter fälschlicherweise den Beitragszuschlag gezahlt haben und das nie aufgefallen ist oder bemängelt wurde, wird man sicherlich jetzt öfter mal entdecken. Vielleicht gab es zu Beschäftigungsbeginn ja auch keinen Kindernachweis und keinen Kinderfreibetrag mehr. Woher sollen wir dann wissen, dass es ein Kind gibt? Manche Menschen wollen auch grundsätzlich nicht alle Daten und Lebensereignisse mit dem Arbeitgeber teilen. So wie mein Moia-Fahrer kürzlich, der fast schon aufbrausend wurde, als ich fragte, ob sein AG ihn schon nach Anzahl und Alter der Kinder gefragt hat. 😄

 

Nicht mehr zahlen muss man den Beitragszuschlag ab dem Folgemonat des Eingangs des Nachweises beim Arbeitgeber. Eine rückwirkende Korrektur (innerhalb unserer Lohnprogrammbeschränkungen) geht nicht. Der AN  könnte vielleicht einen Antrag über zu viel gezahlte Beiträge bei seiner KK stellen. Eventuell klappt der Weg.

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AS1603
Einsteiger
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Vielen Dank an alle für die Infos, ich wusste tatsächlich bisher nicht , dass der Mitarbeiter eine Tochter hat:)

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letzte Antwort am 16.06.2023 11:28:35 von AS1603
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