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PUEG Kinder nacherfassen LuG

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letzte Antwort am 25.02.2026 12:35:40 von Uwe_Lutz
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lena_k
Aufsteiger
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Hallo Zusammen,

 

leider ist einer Arbeitnehmerin nach der Abrechnung für 01/2025 (Monatsabschluss also schon durch) aufgefallen, dass ihre Kinder gar nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden (Beitrag Pflegeversicherung).

In DATEV kann ich jedoch nur 2024 nachberechnen, da eben der Abschluss für 01/2025 schon erfolgt ist und ich somit 12/2024 nicht zurücksetzen kann.

 

Bis 30.06.2025 soll es jedoch die Möglichkeit geben, dies zu erstatten.

 

Weiß jemand, wie dies möglich ist?

 

Danke schon vorab und viele Grüße

 

Lena

lohnexperte
Meister
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Hallo @lena_k ,

 

diesen Fall hatten wir damals hier schon vorausgesehen und sehr ausführlich diskutiert.

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Informationen-zum-Pflegeunterst%C3%BCtzungs-und-entlastungsgesetz/td-p/350692

 

Dort hatten sich bereits mehrere Nutzer so geäußert: Wenn sich Mitarbeiter auf die mehrmalige und ausdrückliche Bitte, die bei der Entgeltabrechnung berücksichtigten Kinderdaten zu prüfen und Abweichungen mitzuteilen, nicht oder zu spät melden (und zu spät für eine Nachberechnung auf 2023 ist eben eine Meldung erst in 2025!), dann kann der Lohnabrechner/Arbeitgeber das leider nicht mehr heilen. Bedauerlich zwar, aber nicht zu ändern. Das ist weder programmtechnisch noch per Hand zu machen und außerdem auch keinem zuzumuten.

 

Gerne kann man das als Lohnabrechner in sein "Lastenheft" für die nächste SV-Prüfung eintragen und dann beim Betriebsprüfer um Korrektur bitten. Mehr kann man aber nun wirklich nicht tun.

 

Das gleiche trifft auch für die Nichtberücksichtigung der Elterneigenschaft zu: Wenn zu spät auffällt, dass die Elterneigenschaft trotz Nachweises in der Lohnabrechnung unberücksichtigt bleibt, kann man auch nicht beliebig in die Vergangenheit "reisen" und den Fehler an der Urquelle bzw. beim Urknall beheben.

 

Bleibt ggf. noch der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter SV-Beiträge ....

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

ManjaT
Aufsteiger
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@lena_k  schrieb:

Hallo Zusammen,

 

leider ist einer Arbeitnehmerin nach der Abrechnung für 01/2025 (Monatsabschluss also schon durch) aufgefallen, dass ihre Kinder gar nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden (Beitrag Pflegeversicherung).

hier möchte ich nochmal nachhaken. Woran hat das die Arbeitnehmerin erkannt?

Auf unseren Gehaltsscheinen steht nämlich nicht bei allen, dass sie einen Zuschlag erhalten, weil so und soviel Kinder.

 

Bei einer Mitarbeiterin steht: AN-PV-%-Satz 2 Kinder < 25 J.: 2.05%

Beim Chef, der ein minderjähriges Kind hat, steht nichts.

Woran erkennen jetzt die Mitarbeiter, ob ihr Pflegeversicherungssatz angepasst ist?

Auch privat würde mich das interessieren:

Ich hab zwei erwachsene Kinder, somit habe ich meine Elterneigenschaft nachgewiesen, dennoch ist es für mich nicht erkennbar, dass ich nicht den vollen Pflegeversicherungssatz zahle.

 

Ich hoffe, ich wurde verstanden 😁

 

Viele Grüße

ManjaT

(Mandant - Kanzlei arbeitet mit LODAS)

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cro
Experte
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Nachricht 4 von 5
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In LuG beim Mandanten eintragen, was sichtbar sein soll:

 

cro_0-1772018855573.png

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Moin,

 

vor dem Betrag, der als Pflegeversicherung abgezogen wird, steht ein Buchstabe oder eine Zahl (Z oder E oder eine Zahl von 1-5). Diese sind auf der Abrechnung unter 6) erläutert

 

Uwe_Lutz_0-1772019048460.png

 

Steht dort also ein "Z" geht das Programm davon aus, dass man keine Kinder hat (auch keine, die älter als 25 sind). Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird berechnet.

 

Bei "E" ist die Elterneigenschaft nachgewiesen - allerdings gibt es keine Kinder unter 25. Der Beitragszuschlag wird nicht berechnet.

 

Und 1-5 steht für die Anzahl der Kinder, die unter 25 sind und bei der Pflegeversicherung als Abschlag berücksichtigt werden. Mehr als 5 Kinder werden nicht berücksichtigt (Höchstzahl für die Pflegeversicherung), so dass auch bei mehr Kindern hier eine 5 steht.

 

Dies gilt nur bei pflegeversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wenn keine Pflegeversicherung gezahlt wird (also z.B. bei einem sv-freien Gesellschafter-Geschäftsführer) stehen hier keine Angaben. Dieser müsste die Kinder aber gegenüber der Krankenkasse nachweisen, wenn er freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 25.02.2026 12:35:40 von Uwe_Lutz
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