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PKW Nutzung

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letzte Antwort am 24.10.2023 13:04:52 von renek
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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 4
930 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

ich habe bei einem Mandanten einen Mitarbeiter, der seinen Firmenwagen für einen längeren Zeitraum in der Werkstatt hatte und zur Überbrückung einen Pool-Wagen erhalten hat. 

Der Pool-Wagen hat einen deutlich höheren BLP. 

 

Muss für die Abrechnung des geldwerten Vorteil ein Fahrzeugwechsel berücksichtigt werden ? 

 

Ich habe diesen Wechsel vorgenommen und nun eine Diskussion mit dem Mitarbeiter, da er der Meinung ist, dass es er diesen Zustand nicht verschuldet hat. 

Kann mir einer aus der Community hier weiterhelfen? 

 

VG Jasmina Reichert

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 4
862 Mal angesehen

Hallo Frau Reichert,

 

rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.


Vielleicht möchte noch jemand aus der Community seine Erfahrungen an dieser Stelle teilen?

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
pogo
Experte
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Nachricht 3 von 4
814 Mal angesehen

Der Grund des Wechsels des Autos ist dem Finanzamt egal.

Es muss das Auto versteuert werden, das in einem Monat überwiegend genutzt wird. Vielleicht ist in dem Punkt ja noch eine Änderung beim Beginn oder Ende der Werkstattzeit möglich?

 

Hier ein schönes Beispiel mit verschiedenen Mietwagen bei der Wartezeit auf einen Neuwagen. 

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 4
763 Mal angesehen

@Jasmina25  schrieb:

Muss für die Abrechnung des geldwerten Vorteil ein Fahrzeugwechsel berücksichtigt werden ? 

 

Ich habe diesen Wechsel vorgenommen und nun eine Diskussion mit dem Mitarbeiter, da er der Meinung ist, dass es er diesen Zustand nicht verschuldet hat. 


Fachliteratur könnte auch hier Aufschlüsse darüber geben was gilt. Bspw Haufe:

 

5.1 Welcher Bruttolistenpreis ist anzusetzen, wenn der Mitarbeiter einen Leihwagen fährt, da der Pkw des Mitarbeiters defekt ist?

Ja, es gibt aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, das für jeden Beschäftigten einzeln ausgeübt werden kann.

Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 15). Ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gemietet, geleast oder gekauft hat, hat spielt für die steuerliche Beurteilung beim Arbeitnehmer keine Rolle. Dasselbe gilt z. B. auch bei einem kostenlos zur Verfügung gestellten Leihwagen aufgrund von Lieferverzögerungen des eigentlichen Dienstwagens.

zur Diskussion mit Mitarbeitern: Die ist oftmals gut, da Sie eigene Sichtweisen positiv beeinflussen kann. Aber wenn es kein Ergebnis gibt, dann muss auch hier in anderen Büchern nachgelesen werden.

 

Und ganz allgemein: Oftmals ist es dem Gesetzgeber vollkommen egal ob eine Schuld vorliegt oder nicht! Vielmehr geht es ja hier um die Frage was muss er für den erhaltenen Vorteil bezahlen.

 

Etwas überspitzt: Wie hoch ist der Vorteil? Listenpreis des Golf in der Werkstatt oder des Porsche als Leihwagen? 😉

 

 

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letzte Antwort am 24.10.2023 13:04:52 von renek
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