In NRW ist der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag im Arbeitsrecht.
Lohnsteuerrechtlich gibt es aber andere Bestimmungen.
Daher meine Frage: kann ich für den Ostersonntag 125 % steuerfreien Zuschlag zahlen?
Vielen Dank vorab
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Danke! Aber steht auch in irgendeinem Gesetzestext, an welchen Feiertagen steuerfreie Zuschläge gezahlt werden dürfen?
Wie alles was das Einkommen betrifft im EStG ... §3b
und
Danke, dennoch stellt sich mir die Frage, ob generell Arbeit an allen Feiertagen in dem jeweiligen Bundesland mit 125 % Zuschlag steuerfrei abgerechnet werden dürfen...
Warum nicht?
Ostersonntag ist in kaum einem Land gesetzlich geregelter Feiertag. Steuerfrei sind die Zuschläge aber lt. den bereits verlinkten Lohnsteuerrichtlinien trotzdem.
LStR zu § 3b, Absatz 3 Satz 3 sagt hierzu:
Zu den gesetzlichen Feiertagen i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören der Oster- und der Pfingstsonntag auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden.
Oder wo haben Sie das Problem?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
den Stelle habe ich überlesen, vielen Dank!
Viele Grüße
Simone Fischer
Hallo Herr Lutz,
vielleicht könnten Sie mir nochmal weiterhelfen - oder auch gerne andere Community-Mitglieder...
Darf ich für den Ostersonntag den Feiertagszuschlag und zusätzlich den Sonntagszuschlag zahlen oder geht nur eines davon?
Vielen Dank vorab!
Hallo Frau Fischer,
die LSt-Richtlinien zu §3b EStG sagen hierzu:
Feiertagsarbeit an Sonntagen
(4)
Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.
Also maximal der Feiertagszuschlag steuerfrei. Eine Kumulation wie bei Nacht- und Feiertagszuschlägen gibt es nicht.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen lieben Dank!