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Neueintritt AN mit altem BAV Vertrag

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letzte Antwort am 01.04.2019 11:43:25 von sba1985
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Gelöschter Nutzer
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Hallo,

ein AN wird bei einem neuen AG eingestellt. Der AN hat einen alten BAV Vertrag. Ist für diesen Vertrag der AG verpflichtet ab sofort die 15 % Zuschuss zu zahlen?

Gruß

G. Kleiber

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mhaas
Erfahrener
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Nein, entscheidend ist nur, ob der Vertrag ab 1. Januar 2019 neu ist, nicht ob der AN bei einem neuen AG anfängt. Für Altverträge ist der Zuschuss erst ab 01.01.2022 verpflichtend.

Der neue AG KANN natürlich auch jetzt schon den Zuschuss bezahlen, MUSS es aber nicht.

VG

M. Haas

Lang may yer lum reek
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Gelöschter Nutzer
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Danke

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brooke
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 11
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Guten Morgen,

wird eine Entgeltumwandlung, die bereits vor 2019 geschlossen wurde, im kommenden Jahr  zum neuen Arbeitgeber übertragen, besteht nach gängiger Meinung die Zuschusspflicht erst ab 2022. Erfolgt die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber mittels des Übertragungswerts, führt diese zu einer Neuzusage mit Zuschusspflicht ab 2019. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG)

Gruß

stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 11
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Guten Morgen,

wird eine Entgeltumwandlung, die bereits vor 2019 geschlossen wurde, im kommenden Jahr zum neuen Arbeitgeber übertragen, besteht nach gängiger Meinung die Zuschusspflicht erst ab 2022. Erfolgt die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber mittels des Übertragungswerts, führt diese zu einer Neuzusage mit Zuschusspflicht ab 2019. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG)

Gruß

Haben Sie (oder jemand anderes) eventuell eine Quelle diesbezüglich?

Bei meiner bisherigen Recherche war ich z.B. auf die FAQ eines Seminares der TK gestoßen (Seite 1, rechte Spalte mittig): https://webinare.tk.de/uploads/tx_rlwebinars/FAQ-bAV_20180226.pdf

Und auf eine Broschüre der Sparkassen Versicherung Sachsen (Punkt 7.): https://www.sv-sachsen.de/export/sites/svsa/_resources/pdf/arbeitgeber-portal/349Bi0917_Arbeitgeberinformaiton_BRSG_Frag…

Die grundsätzlich von einer Zuschusspflicht bei einem Arbeitgeberwechsel ausgehen, da zwangsweise eine neue Entgeltvereinbarung getroffen wird.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

ich würde auch davon ausgehen, dass bei einem AG-Wechsel der Zuschuss sofort gezahlt werden muss, da § 26a BetrAVG davon spricht, dass die Zuschussregelung erst ab 01.01.2022 gilt, wenn die Entgeltumwandlungsvereinbarung (nicht der BAV-Vetrag!) vor dem 01.01.2019 abgeschlossen ist.

Viele Grüße

Uwe Lutz

brooke
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Korrekt Herr Lutz,

das wollte ich auch gerade schreiben.

Gruß

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anjuwan
Aufsteiger
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Hallo,

Punkt 4 dieses Dokuments https://www.bundestag.de/resource/blob/595248/2741fc3e9026c3e1dd8cbda113b48eac/WD-6-124-18-pdf-data.pdf meint nein, da ansonsten Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln, gegenüber anderen Arbeitnehmern mit ansonsten gleichen Voraussetzungen bevorzugt würden. Klingt logisch.

Cheers

Cheers
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 9 von 11
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da ansonsten Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln, gegenüber anderen Arbeitnehmern mit ansonsten gleichen Voraussetzungen bevorzugt würden. Klingt logisch.

So ganz logisch ja nun auch nicht. Wenn zwei Arbeitnehmer vor 10 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber angefangen haben und sich der eine Arbeitnehmer vor 10 Jahren für eine Entgeltumwandlung zur bAV entschieden hat, dann kriegt er jetzt keinen Zuschuss. Der Kollege, der vor 10 Jahren selbst nichts für eine bAV tuen wollte, entscheidet sich heute für eine Entgeltumwandlung. Er erhält sofort einen Zuschuss. Ist auch nicht logisch.

Mit Logik braucht man bei Gesetzen nicht zu kommen. Allerdings könnte, wenn es sich auch nur um eine Begründung für Abgeordnetenbezüge handelt, diese Begründung aufgrund der Herkunft vor einem Gericht standhalten.

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manu
Einsteiger
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https://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/bundesweit/Tools_und_Service/Online-Seminare/AOK-Chatprotokoll-bAV-14022019-1030.pdf

Auf meinem Online-Seminar von der AOK wurde gesagt, dass bei Übernahme des Altvertrages durch den neuen Arbeitgeber kein Zuschuss von 15% zu zahlen ist.

Siehe Seite 5 im 5. Abschnitt und 9. Abschnitt.

Nur wenn der Vertragswert auf einen neuen Vertrag übernommen wird, ist der AG-Pflichtzuschuss fällig.

Ich hoffe mal dass o.g. Dokument vom Bundestag nicht nur für deren Beschäftigte gilt, sondern auch für die "normalen" Arbeitnehmer..

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sba1985
Einsteiger
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Ok, Danke für die aufschlussreichen Aussagen.

Das eine hat aber doch nichts mit dem anderen zu tun?

Wenn ich die bAV übertrage, heißt das doch, dass ich die unverfallbare Anwartschaft auf einen anderen Versorger übertrage, bspw. wegen eines Arbeitgeberwechsels. Der alte bAV-Vertrag müsste dann aufgelöst und ein neuer begründet werden, was einer Neuzusage entspricht. Wenn das ab 2019 geschieht, wären für Entgeltumwandlungen 15 % Zulage pflichtig im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG.

§ 22 a bezieht sich tatsächlich lediglich auf Entgeltumwandlungen. Von einem Ausschluss bestehender Verträge lese ich nichts. Man könnte natürlich behaupten, dass es sich nur auf EGUW-Vereinbarungen bezieht, für die neue Zusagen ab Gültigkeitszeitpunkt des Gesetzes getroffen werden. Davon stehe aber nichts da. Das ist natürlich sehr interessant... damit wären wirklich alle übernommenen Zusagen betroffen für die einen neue EGUW-Vereinbarung abgeschlossen wird.

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letzte Antwort am 01.04.2019 11:43:25 von sba1985
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