Hallo Community,
seit dem 02.10.2024 steht das neue Service-Release 14.2 von Lohn und Gehalt zur Installation per DFÜ bereit.
Alle Informationen rund um die Software-Bereitstellung findet Ihr hier.
Mit der neuen Version werden gesetzliche und funktionale Änderungen umgesetzt.
Gesetzliche Änderungen:
DEÜV-Versicherungsnummernabfrage
Bei der Neuanlage von Arbeitnehmern muss zukünftig die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden. Diese Vorgabe ist im Pflichtenheft der SV-Spitzen geregelt. Mit der neuen Version ist bei der Neuanlage eines Mitarbeiters im Dialog "Mitarbeiter neu" das Kontrollkästchen "DEÜV-Versicherungsnummernabfrage auslösen" automatisch aktiviert.
Versicherungsnummernabfrage - Hintergrund
Neue Formulare für das Kurzarbeitergeld
Die Kug-Formulare wurden an die aktuellen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit angepasst. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Abrechnungslisten wurden überarbeitet, da die Regelung zur Erstattung von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit nach § 106a SGB III zum 31.07.2024 ausgelaufen ist.
Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick
Bauhauptgewerbe: Erhöhung der Ausbildungsvergütungen für das Tarifgebiet Berlin
Im Tarifabschluss 2024 wurde für das Bauhauptgewerbe eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung für das Tarifgebiet Berlin ab 01.05.2024 vereinbart. Die Ausbildungsvergütung muss manuell in Lohn und Gehalt in den Stammdaten des Mitarbeiters erhöht werden. Lohn und Gehalt führt daraufhin mit der neuen Version automatisch eine Nachberechnung durch.
Bitte beachten: Die SOKA-BAU berücksichtigt als Erstattungsbetrag ab 01.05.2024 bereits die Höhe der neuen Ausbildungsvergütungen und überweist ggf. die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Wenn dies zutrifft, darf die Zahlung für den laufenden Monat nicht verringert werden!
Wichtig: Prüft die Zahlungen und passt die Beträge auch in Ihrer Finanzbuchführung manuell an.
Baulohn – Neuerungen – Übersicht
Funktionale Änderungen:
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen entnehmt Ihr bitte DATEV MyUpdates.
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Viele Grüße
Euer Community-Team PWS
Guten Tag Frau Schöneweis,
zu Ihrer gesetzlichen Änderung VSNr.-Abfrage:
Ich habe das auch gelesen, dass das Wort "kann" zu "hat" geändert wurde im § 28a Abs. 3a SGB IV, aber es bezieht sich darauf, wenn keine Versicherungsnummer vorliegt!
Wieso ändert DATEV es dann in eine Muss-Regelung?!
Ich habe in dem Pflichtenheft ebenfalls nachgelesen und da steht unter Kriterium 1:
Es wird empfohlen, dass bei Eingabe der Mitarbeiterstammdaten eine
Versicherungsnummernabfrage mittels Datensatz DSVV systemseitig
ausgelöst wird.
MfG nh
@n_h_2015 schrieb:
Ich habe in dem Pflichtenheft ebenfalls nachgelesen und da steht unter Kriterium 1:
Es wird empfohlen, dass bei Eingabe der Mitarbeiterstammdaten eine
Versicherungsnummernabfrage mittels Datensatz DSVV systemseitig
ausgelöst wird.
Im Pflichtenheft steht, dass vor Abgabe der ersten Meldung eine Abfrage vorzunehmen ist (Kriterium 1).
Die Empfehlung (Kriterium 2) gibt es bei der Erfassung von Stammdaten von Versorgungsempfängern
NACHTRAG
Der Screenshot oben bezog sich insgesamt auf Versorgungsbezugsempfänger. Für "normale" Arbeitnehmer gilt folgendes:
Hier ist zwar im Kriterium 1 empfohlen, die Meldung programmseitig auszulösen.
Das Kriterium 2 schreibt aber vor, dass eine Abfrage vorzunehmen ist, in denen keine Versicherungsnummer programmseitig vorliegt. Damit also die Abfrage nicht vorgenommen werden muss, ist ein Vorliegen der SV-Nummer "programmseitig" erforderlich - also aus einer früheren Abfrage.
Aus einer früheren Abfrage bei irgendeinem Arbeitgeber?
Eigentlich ist es gar kein "Muss" bei Datev. Ich verstehe das eher als Sicherheitsmaßnahme.
Schließlich kann ich den Haken auch raus nehmen sofern mir die SV-Nr. vorliegt, dann ploppt jedes mal der Hinweis auf, dass ich das doch bitte nur deaktivieren sollte, wenn ich eine SV-Nr. habe.
@Behnke schrieb:Eigentlich ist es gar kein "Muss" bei Datev. Ich verstehe das eher als Sicherheitsmaßnahme.
Schließlich kann ich den Haken auch raus nehmen sofern mir die SV-Nr. vorliegt, dann ploppt jedes mal der Hinweis auf, dass ich das doch bitte nur deaktivieren sollte, wenn ich eine SV-Nr. habe.
Das steht dann aber im Widerspruch zu § 5 Absatz 6 DEÜV. Dort heißt es:
Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.
Somit reicht danach für die Versicherungsnummer die Angabe des Arbeitnehmers oder die Vorlage eines Versicherungsnummernnachweises nur aus, wenn keine Rückmeldung der DRV erfolgen konnte.